31.05.2002

Strafbarkeit für "Sympathiewerbung" bei kriminellen / terroristischen Vereinigungen gefordert

Auf Empfehlung seines Rechtsausschusses hat der Bundesrat heute zum Strafrechtsänderungsgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen.

Nach dem neuen Gesetz sollen auch Mitglieder und Unterstützer von ausländischen beziehungsweise terroristischen Organisationen in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden können. Das bisherige Recht erlaubt es lediglich, die Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung zu verfolgen.

Der Bundesrat ist außerhalb der neuen Vorschriften gegen ausländischen Terror der Auffassung, die so genannte "Sympathiewerbung" für kriminelle beziehungsweise terroristische Vereinigungen müsse strafbares Unrecht sein. Nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz soll die Werbung sich konkret als gezieltes Werben um Mitglieder und um Unterstützer erweisen. Der Strafschutz sei, so der Bundesrat, gerade angesichts der Ereignisse vom 11. September 2001 und des Attentats von Djerba unentbehrlich; es wäre nicht hinnehmbar wenn in Deutschland straflos für in- und ausländische Terrororganisationen geworben werden dürfe. Hinzu komme, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Straflosstellung von Sympathisanten Ermittlungsansätze genommen beziehungsweise nicht gewährt würden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.

Daneben fordert der Bundesrat die Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts für Medienmitarbeiter.

... Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (... StrÄndG)

Drucksache 379/02 (Beschluss)

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