12.07.2002

"Rückläufer" aus dem Vermittlungsausschuss passieren den Bundesrat

Insgesamt fünf Gesetze, die zuletzt im Vermittlungsausschuss beraten worden waren, haben heute den Bundesrat passiert.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen sowie dem Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung sonstiger Gesetze zu. Gegen das OLG-Vertretungsänderungsgesetz und das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wurde kein Einspruch eingelegt.

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Der Generalunternehmer haftet nur dann über den ersten Subunternehmer hinaus, wenn die Beauftragung des ersten Subunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zur Umgehung der Haftung geschieht. Zukünftig müssen Subunternehmer auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen. Das Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses hatte der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen geändert. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz heute zustimmte, kann gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zukünftig nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt wurden. In minderschweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle "großen Ausmaßes" können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein. Das Gesetz hält an einem sinkenden Haushaltsfreibetrag fest, jedoch können alle allein Erziehenden noch bis zum Jahr 2005 den Haushaltsfreibetrag auf ihr Einkommen anrechnen lassen.

Durch das Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung sonstiger Gesetze werden Meldepflichten für Futtermittelunternehmer verschärft und zugleich der Kreis der Meldepflichtigen erweitert. Zukünftig müssen die zuständigen Behörden bereits dann informiert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verfütterung eines mit unerwünschten Stoffen belasteten Futtermittels eine Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit mit sich bringen kann. Neben Futtermittelunternehmern werden auch Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind sowie "Verantwortliche der Laboratorien", die Analysen durchführen, von der verschärften Anzeigepflicht erfasst.

Beim Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz) ist der Bundestag den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat mehrere Anrufungsbegehren des Bundesrates berücksichtigt. In einer Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums kann zukünftig geregelt werden, dass gerichtliche Schriftstücke einer blinden oder sehbehinderten Person auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Des weiteren enthält das Gesetz eine Regelung, wonach das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Nur bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Es wird gesetzlich klargestellt, dass der Notar bei Verbraucherverträgen auf die Einhaltung bestimmter Erfordernisse hinwirken soll. Auch wurde das "verbundene Geschäft" bei Immobiliarkrediten definiert. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Aufhebung des in der Zivilprozessordnung geregelten Lokalisationszwangs auf der Ebene der Oberlandesgerichte: Rechtssuchende können sich jetzt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eines Zivilprozesses vom Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen, auch wenn dessen Kanzlei ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichtes hat, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann eine Sicherungsverwahrung auch nach Verurteilung eines Täters angeordnet werden. Das Gesetz sieht vor, dass das erkennende Gericht sich die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilung des Täters im Urteil vorbehalten kann. Ergibt sich nach Teilverbüßung der verhängten Strafe, dass von dem Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, so kann das erkennende Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen.

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Drucksache 606/02 (Beschluss)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen

Drucksache 607/02 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung sonstiger Gesetze

Drucksache 613/02 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)

Drucksache 614/02 (Beschluss)

Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Drucksache 615/02 (Beschluss)

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