12.07.2002

Gartengeräte sollen leiser werden

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Bundesregierung noch einige Änderungen vornimmt.

Mit der Verordnung soll eine EU-Richtlinie, die die Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lärmschutz bei Geräten und Maschinen zum Gegenstand hat, in deutsches Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen zum Schutz der Bevölkerung gegen erhebliche Belästigungen durch Lärm. Eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten muss zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission angeben. Die lautesten Geräte und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden. Darüber hinaus wird Geräte- und Maschineneinsatz in schutzbedürftigen Wohnbereichen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten beschränkt. Nur unter engen Voraussetzungen soll ausnahmsweise zu diesen Zeiten der Betrieb der Geräte und Maschinen noch zulässig sein.

Im Hinblick auf den Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohngebieten fordert der Bundesrat mehrere Änderungen. Nach dem Verordnungstext der Bundesregierung sollen bestimmte Geräte und Maschinen wie etwa Motorkettensägen, Betonmischer, Fahrzeugkühlaggregate, Grastrimmer, Heckenscheren, bestimmte Rasenmäher, Laubbläser und Laubsammler an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der "Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr" nicht betrieben werden dürfen. Der Bundesrat möchte die Nachtzeit in Übereinstimmung mit anderen emissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes als die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgelegt wissen. Ein Abweichen hiervon könne nur zu Irritationen führen, so der Bundesrat zur Begründung. Nach der Verordnung der Bundesregierung sollen insbesondere Laubbläser und Laubsammler an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr grundsätzlich nicht betrieben werden. Auch hier verweist der Bundesrat auf bereits bestehende Bundes- und Landesemissionsschutzrechtliche Vorschriften sowie andere Lärmschutzregelungen der Länder, wonach die Mittagsruhe auf 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgelegt worden ist. Dieser Zeitraum sei inzwischen in der Bevölkerung bekannt und akzeptiert. Eine Abweichung könne auch hier nur zu Irritationen führen. Der Bundesrat fordert daneben die Einführung einer Ermächtigungsnorm, die den Ländern weiter gehende Regelungen insbesondere für solche Geräte und Maschinen ermöglicht, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dadurch wären die Länder in der Lage, sowohl generelle Ausnahmen von den Betriebsbeschränkungen zuzulassen als auch Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Behörden zu gestatten.

In einer Entschließung bat der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für die Festsetzung anspruchsvoller Grenzwerte für die Geräuschemission von jenen Geräten und Maschinen einzusetzen, die derzeit lediglich der Kennzeichnungspflicht mit dem garantierten Schallleistungspegel unterliegen. Dabei sollen vorrangig besonders laute Geräte und Maschinen, die im Freizeit- und Hobbybereich Anwendung finden, einer Geräuschbegrenzung unterworfen werden, weil bei diesen Geräten das Störpotential für Nachbarn besonders hoch sei und die Gefahr der Gehörschädigung bei den Nutzern bestehe. Es soll erreicht werden, dass die gerade in den letzten Jahren auf den Markt gelangten neuartigen Gartengeräte leiser werden, zum Beispiel Freischneider, tragbare Kettensägen mit Verbrennungsmotor und Schredder. Der Bundesrat weist darauf hin, diese Geräte erreichten Lautstärken, bei denen der Betrieb gewerblicher Anlagen untersagt würde. Dementsprechend führe ihr Einsatz im privaten Bereich neben der Gefahr einer Hörschädigung beim Benutzer oft zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft.

Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Drucksache 422/02 (Beschluss)

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