Der Bundesrat hat heute den Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Ausführung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen angerufen.
Der Bundesrat ist zum einen der Auffassung, dass die im Zusatzprotokoll vorgesehene gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung für eine Überstellung einer verurteilten Person das Überstellungsverfahren erheblich belasten und verzögern würde. Die obligatorische gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung solle durch eine Überprüfung auf Antrag ersetzt werden. Eine solche Lösung sei vorzugswürdig, da dann nicht in jedem Fall von Amts wegen umfassend über die Zulässigkeit der Überstellung befunden werden müsse, sondern nur in den Fällen und in dem Umfang, in dem der Verurteilte die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde anfechte.
Zum anderen kritisiert der Bundesrat, dass bestimmte Personen, gegen die eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht, von der Überstellungsmöglichkeit ausgenommen werden sollen. Es gebe keinen Grund, (nach der Haft) vollziehbar Ausreisepflichtige auf Grund gesteigerter sozialer Bindungen bis zu ihrer Haftentlassung in Deutschland zu belassen. Damit nehme man diesen Personen die Möglichkeit, der Vorbereitung auf ein Leben außerhalb der Haft in dem Staat ihres zukünftigen Aufenthalts und erschwere ihnen die Resozialisierung. Des weiteren bestehe die Gefahr, dass bei den Personen, die unter die Ausnahmeregelung fallen würden, eine falsche Hoffnung geweckt würde, sie dürften auch nach der Haftentlassung in Deutschland verbleiben.
Gesetz zur Ausführung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Drucksache 552/02 (Beschluss)
1.807 Zeichen