27.09.2002

"Rückläufer" aus dem Vermittlungsausschuss passieren den Bundesrat

Zwei Gesetzen, die im Vermittlungsausschuss am 10. September 2002 behandelt wurden, hat der Bundesrat auf Grund der mittlerweile im Deutschen Bundestag vorgenommenen Änderungen zugestimmt. Sowohl das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes als auch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes können nunmehr in Kraft treten.

Die Änderungen im Bundesfernstraßengesetz sollen einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, wonach ein Land oder eine Gemeinde nicht per Bundesfernstraßengesetz zur Übernahme einer Straße verpflichtet werden kann. Das Gesetz berücksichtigt dies, in dem es die Entwidmung einer Bundesfernstraße der Bundeskompetenz zuordnet, während andererseits die Verpflichtung eines Landes oder einer Gemeinde zur Übernahme einer Straße und deren Einstufung in eine Straßenklasse unter der Klassenstufe "Bundesstraße" von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt ist. Die Einstufung der Straße in das Straßenrecht des Landes muss also durch das Land entschieden werden. Das vom Bundestag auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses geänderte Gesetz sieht vor, dass eine Bundesfernstraße unter weiteren Voraussetzungen unverzüglich einzuziehen ist, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Alternativ dazu sieht das Gesetz nunmehr die unverzügliche Überlassung der Bundesfernstraße an den nach Landesrecht zu ermittelnden Träger der Straßenbaulast vor.

Weiterhin wird in dem Gesetz die Abstufung einer Bundesfernstraße in einem Planfeststellungsbeschluss sowie die Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbehörden für die Erteilung der Plangenehmigung geregelt.

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes räumt den Kunden ab Dezember dieses Jahres einen Anspruch auf Betreibervorauswahl oder Betreiberauswahl bei jedem Anruf, das heißt auch im Ortsnetz, ein. Eine grundlegende Überarbeitung und Novellierung des Telekommunikationsgesetzes soll im Jahr 2003 erfolgen. Die vorgezogene kleine Novellierung ist notwendig geworden, weil die EU-Kommission am 20. März 2002 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat. Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. Pressemitteilung 198/2002) hat der Deutsche Bundestag das Gesetz um eine Regelung ergänzt, wonach potenzielle Wettbewerber, die entsprechende Ortsnetzdienstleistungen anbieten wollen, sich angemessen an den Kosten für den Teilnehmeranschluss beteiligen müssen.

Der Bundesrat sieht in der Einführung der Betreiberwahl (Call-by-Call und Preselection) im Ortsnetz einen weiteren wichtigen Schritt zur Liberalisierung und Intensivierung des Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt. Er bekräftigt seine Auffassung, dass dies aber nur mit einem abgestimmten regulierungspolitischen Modell, insbesondere bezüglich der Festlegung von Teilnehmeranschluss-, Zusammenschaltungs-, Resale- und Endkundenentgelten sowie der Festlegung der Zahl der erforderlichen Zusammenschaltungspunkte verwirklicht werden kann. Der Bundesrat hätte es in Anbetracht der komplexen und von der Telekommunikationswirtschaft kontrovers diskutierten Sachverhalte als zielführend angesehen, wenn diese regulatorischen Rahmenbedingungen parallel zum Gesetzgebungsverfahren entwickelt und zur Diskussion gestellt worden wären; dies hätte nach seiner Auffassung auch dazu beitragen können, die Akzeptanz zur Einführung der Betreiberwahl zu erhöhen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah Eckpunkte für die Umsetzung der Betreiberauswahl erarbeitet, mit der Telekommunikationswirtschaft erörtert und auf dieser Grundlage entsprechende Grundsatzentscheidungen getroffen werden. Dies ist erforderlich, um für alle betroffenen Telekommunikationsunternehmen in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld frühestmöglich die erforderliche Planungssicherheit zu schaffen. Der Bundesrat erwartet insbesondere, dass bis zur Einführung der Betreiberwahl ein schlüssiges Gesamtkonzept der Entgeltregulierung vorliegt und dieses zeitnah umgesetzt wird.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (5. FStrÄndG)

Drucksache 720/02 (Beschluss)

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Drucksache 721/02 (Beschluss)

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