Auf der Grundlage eines hessischen Antrags hat der Bundesrat heute erneut die Einbringung eines Gesetzentwurfes beim Deutschen Bundestag beschlossen, mit dem Regelungslücken beim Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung geschlossen werden sollen. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf bereits 1997 und erneut 1999 beim Bundestag eingebracht. Dort war der Gesetzentwurf jedoch mit Ablauf der 13. bzw. 14. Wahlperiode jeweils dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen.
Mit dem nunmehr erneut und unverändert eingebrachten Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf in bestimmten Fällen geschaffen werden. Immer wieder, so die Begründung, komme es zu Konstellationen, in denen bereits verurteilte Straftäter erneut straffällig würden, ihnen in Unkenntnis dieses Umstandes gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung aber nicht widerrufen werden könnten. Dies führe im Einzelfall zu schwer erträglichen, der Bevölkerung nicht zu vermittelnden Ergebnissen. Zum einen seien dies die Fälle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, wenn der Verurteilte innerhalb der in einer einbezogenen Sache gewährten Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Zum anderen seien es Fälle der Aussetzung eines Strafrestes nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Aussetzungsentscheidung straffällig geworden sei. Durch die Ergänzung der entsprechenden Strafvorschriften sollen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf in diesen Fällen geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze - Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung - (... StrÄndG)
Drucksache 859/02 (Beschluss)
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