19.12.2003

Einspruch zu zweitem Rentengesetz

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Einspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass die schwierige Lage der Rentenkassen allein auf konjunkturelle und arbeitsmarktspezifische Ursachen sowie die Aufhebung der Reformen der früheren Bundesregierung zurückzuführen sei. Die nunmehr ergriffenen Maßnahmen seien willkürlich und die Absenkung der Schwankungsreserve nicht verantwortbar, da damit die Zahlungsunfähigkeit der Rentenversicherung im nächsten Jahr drohe.

Der Deutsche Bundestag hat nun die Möglichkeit, den Einspruch des Bundesrates mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder ("Kanzlermehrheit") zu überstimmen.

Der Vermittlungsausschuss, der vom Bundesrat in seiner Sitzung am 28. November 2003 angerufen wurde, hatte sich bei diesem Gesetz nicht auf einen Einigungsvorschlag verständigen können. Der Bundesrat stimmte folglich wegen des Scheiterns der Vermittlungsverhandlungen über das Gesetz in der Form ab, wie es ihm ursprünglich vom Deutschen Bundestag zugeleitet wurde.

Mit dem Gesetz sollen kurzfristige Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung bei 19,5 Prozent im Jahr 2004 getroffen werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Der Mindestbetrag der Schwankungsreserve der gesetzlichen Rentenversicherung soll von 50 Prozent auf 20 Prozent herabgesenkt werden. Die zum 1. Juli 2004 anstehende Rentenanpassung wird ausgesetzt. Rentnerinnen und Rentner sowie Rentenbezieher aus der Alterssicherung der Landwirte tragen ab 1. April 2004 den vollen Pflegeversicherungsbeitrag allein. Als Kompensation sollen Beitragssatzsenkungen bei den gesetzlichen bzw. landwirtschaftlichen Krankenkassen zeitnäher als bisher an die Rentenbezieher weitergegeben werden. Darüber hinaus soll die für das Jahr 2004 im Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgesehene Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um 2 Milliarden Euro rückgängig gemacht werden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Drucksache 948/03 (Beschluss)

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