Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beruht zwar auf einem im September 2003 vom Bundesrat eingebrachten Entwurf. Allerdings hat der Bundestag einige Bestimmungen, welche die Belange der Länder in essenziellen Punkten berühren, gestrichen. So soll der Vereinigungsbeschluss bei länderübergreifender Vereinigung der Landesversicherungsanstalten nach Auffassung des Bundesrates auch Festlegungen über die prozentuale Aufteilung des Stellenvolumens auf die Gebiete der Länder enthalten, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Landesversicherungsanstalten erstrecken. Damit soll dem Interesse der Länder an der Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region Rechnung getragen werden. Um sicherzustellen, dass die Prüfung der Länder sich nicht in einer reinen Rechtmäßigkeitsprüfung erschöpft, sondern vielmehr auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Stabilität einbezogen werden können, soll dieser Beschluss sowohl der Genehmigung als auch der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bedürfen. Auch die Satzung der neuen Landesversicherungsanstalt soll im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden aller Länder genehmigt werden. Dies erleichtere den Fusionsprozess insgesamt, da die aufsichtsrechtliche Zuordnung erst mit Abschluss des Fusionsprozesses, also nach Genehmigung der Satzung gegeben sei. Schließlich soll sichergestellt werden, dass zentrale Festlegungen des Vereinigungsbeschlusses, insbesondere hinsichtlich der Festlegungen über Name, Sitz oder Aufteilung des Stellenvolumens, nicht ohne Länderbeteiligung abänderbar sind. Damit können die Länder bei beabsichtigten wesentlichen Organisationsveränderungen ihre Interessen mit einbringen.
Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 47/04 (Beschluss)