Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung einen Kompromissvorschlag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorgelegt. Danach soll der Vereinigungsbeschluss nicht nur Festlegungen über Namen und Sitz der neuen Landesversicherungsanstalt beinhalten, sondern bei länderübergreifender Vereinigung zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der betroffenen Länder, sofern dies von einer zuständigen obersten Landesbehörde verlangt wird. Die Satzung der neuen Versicherungsanstalt muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen betroffenen Länder genehmigt werden. Schließlich soll in das Gesetz eine Regelung eingefügt werden, wonach Beschlüsse der Vertreterversammlung der neuen Landesversicherungsanstalt, die von den getroffenen Festlegungen hinsichtlich des Namens, des Sitzes oder der Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, ebenfalls der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden bedürfen.
Der vom Vermittlungsausschuss unterbreitete Einigungsvorschlag muss nun zunächst vom Deutschen Bundestag bestätigt werden. Anschließend hat der Bundesrat darüber zu befinden, ob er dem Gesetz zustimmt.
Mit dem Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für die Vereinigung von Rentenversicherungsträgern geschaffen werden. Insoweit besteht bisher eine Lücke im Gesetz.