18.02.2005

Bundesrat stimmt Verordnung zu Geringere Versicherungsprämien für risikoarme Bodenabfertigungsdienste

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen heute zugestimmt.

Mit der Verordnung wird der Umfang der Versicherungspflicht für Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten auf der Grundlage des tatsächlichen Schadenspotentials, dass der jeweiligen Tätigkeit immanent ist, stärker als bisher differenziert. Nach objektiven Kriterien sollen risikoarme Dienstleistungen bestimmt werden, die versicherungstechnisch günstiger bewertet werden, wohingegen für schadensträchtige Dienstleistungen eine höhere Deckungssumme gefordert wird. Im Anhang zur Verordnung werden die Dienstleistungen entsprechend ihrem Schadenspotential in vier Versicherungskategorien eingeordnet. Das Schadenspotential ist um so höher, je intensiver der Kontakt des Dienstleisters zum Fluggerät bei der Erbringung der Dienstleistung ist.

Die bisher geltende Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom Dezember 1997 normiert die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in einer Höhe, die auf die Geschäftstätigkeit eines ganzen Flugplatzes abstellt. Insbesondere für kleinere und mittlere Abfertigungsunternehmen erweist es sich als schwierig, die sich daraus ergebenden hohen Versicherungsprämien zu erbringen.

Ein Verordnungsentwurf des Landes Hessen, der ebenfalls eine entsprechende Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zum Ziel hatte, wurde für erledigt erklärt.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Drucksache 20/05 (Beschluss)

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