Redaktionsschluss: Dienstag, 22. April 2008, 12.00 Uhr
TOP 14 | Elterngeldvollzug |
TOP 15 | Opferschutz bei Zwangsheirat und schwerem "Stalking" |
TOP 16 | Kreditnehmerschutz |
TOP 56 | Staatsangehörigkeitsrecht |
TOP 17 | Verkehrssicherungspflicht |
TOP 18 | Gleichstellung im Einkommensteuerrecht |
TOP 57 | Mindestlohn bei öffentlicher Auftragsvergabe |
TOP 2 | Förderung von Jugendfreiwilligendiensten |
TOP 20 | Ausbildungsförderung benachteiligter Jugendlicher |
TOP 21 | Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung |
TOP 26 | Schornsteinfegermonopol |
TOP 29 | Verbesserung der Rechtsetzung in der EU |
TOP 32 | Sicherheit von Spielzeug |
Tagesordnungspunkt 2
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Drucksache 209/08
zu Drucksache 209/08
Das vom Deutschen Bundestag am 6. März 2008 beschlossene Gesetz schafft ein einheitliches Regelungswerk für die Jugendfreiwilligendienste. Es fasst das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres zusammen.
Das Gesetz sieht eine regelmäßige Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten für die Freiwilligendienste vor, wobei die Mindestdauer sechs Monate beträgt. Grundsätzlich kann der Dienst, der pädagogisch begleitet wird, auf achtzehn Monate verlängert werden, im Ausnahmefall auch auf 24 Monate.
Zu dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat im Oktober 2007 Stellung genommen und Änderungsbedarf aufgezeigt. Nur wenige der Forderungen des Bundesrates haben im Gesetzesbeschluss Berücksichtigung erfahren. Auf Anregung des Bundesrates bleibt es jedoch bei den bekannten Bezeichnungen des freiwilligen ökologischen und des freiwilligen sozialen Jahres. Der Entwurf hatte dagegen eine Umbenennung der Dienste vorgesehen.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 209/1/08
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und eine begleitende Entschließung zu fassen. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, Migrantenselbsthilfeorganisationen gezielt anzusprechen und sie zu einer Mitwirkung an den Jugendfreiwilligendiensten zu motivieren - sowohl als Einsatzstelle als auch als Träger eines ehrenamtlichen Dienstes. Dabei sei jedoch darauf zu achten, dass keine Sonderstrukturen für Menschen mit Migrationshintergrund aufgebaut werden und die Einsatzstellen an einer Integration der Jugendlichen in die deutsche Gesellschaft interessiert sind. Besonders begrüßenswert seien Partnerschaften von Migrantenselbsthilfeorganisationen mit den bereits bestehenden, zugelassenen Trägern der Jugendfreiwilligendienste, um voneinander zu profitieren und mehr Jugendliche mit Migrationshintergrund als Freiwillige zu gewinnen.
Tagesordnungspunkt 14
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
Antrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz
Drucksache 225/08
Vor dem Hintergrund langer Wartezeiten bei der Ermittlung des Elterngeldes fordern Bayern und Rheinland-Pfalz in einem Gesetzesantrag eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens. Insbesondere die Einkommensermittlung bei nichtselbständiger Arbeit und bei Gewinneinkünften sei zu erleichtern. Ziel müsse es sein, den Charakter der Leistung zu wahren und Mehraufgaben zu vermeiden. Dabei sei entscheidend, dass das Elterngeld zeitnah zur Geburt geleistet wird, damit die Eltern davon ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Die beiden Länder schlagen vor, das bisherige, sehr aufwändige Verfahren zur Einkommensermittlung bei nichtselbständiger Tätigkeit durch ein EDV-gesteuertes zu ersetzen. Bisher werden aus zwölf Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen etwa zehn Einzelwerte ermittelt und eine komplizierte Berechnung ausgeführt. Zukünftig soll aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung nur noch das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen werden, aus dem ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Dabei stützt sich die fiktive Nettoberechnung auf die konkrete Steuerformel und auf Pauschalen bei der Sozialversicherung. Zur Begründung führen die Antragsteller an, dass ohne zusätzliches Personal das derzeitige Verfahren zu unzumutbaren Wartezeiten und zu einer starken Belastung der Länderverwaltungen führe. Zudem hätte auch der Bundesrechnungshof bei seiner ersten Überprüfung eine Vereinfachung der Einkommensermittlung eingefordert. Außerdem regen die Länder die Beseitigung einiger streitträchtiger Regelungen an, um die Akzeptanz für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhöhen.
Der Gesetzesantrag wird in der Plenarsitzung vorgestellt und anschließend in drei Fachausschüsse verwiesen.
Tagesordnungspunkt 15
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem "Stalking"
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Drucksache 872/07
Rheinland-Pfalz setzt sich mit seinem Antrag für den verbesserten Schutz solcher Opfer ein, deren höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen ist und die in besonders schwerwiegender und nachhaltiger Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind: Opfer von Zwangsverheiratung und schwerem Stalking sollen nicht nur durch erhöhte Strafbarkeit geschützt, sondern flankierend dazu auch im Strafverfahren gestärkt werden, damit sie ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. Rheinland-Pfalz will dazu die Nebenklagebefugnis auf die genannten Geschädigten ausdehnen und ihnen einen kostenlosen Opferanwalt zur Seite stellen. Der Entwurf unterstreicht die besondere Schutzwürdigkeit der beiden Opfergruppen.
Da ihren Zeugenaussagen häufig herausragende Bedeutung zukommt, seien sie einer besonders kritischen Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ausgesetzt. Überdies müssten sie vor Gericht regelmäßig Fragen mit Bezug auf ihren höchstpersönlichen Lebensbereich beantworten. Bei dieser schwierigen Situation solle sie zukünftig ein Opferanwalt unterstützen, der konsequent ihre Interessen vertritt und professionelle Hilfe bietet, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ankommt.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 245/08
Alle beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Tagesordnungspunkt 16
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Antrag des Freistaates Bayern
Drucksache 152/08
Ein von Bayern eingebrachter Gesetzentwurf will den Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten verbessern. Anlass für die vorgeschlagene Änderung des Darlehensrechts ist die massive Zunahme der Veräußerung von Kreditforderungen samt zugehörigen Sicherungsgrundschulden durch Banken, die mit der Ausgliederung ihrer Kreditportfolien vermehrt Eigenkapital freisetzen. Diese Entwicklung hat bei vielen Verbrauchern zu Verunsicherung und Sorge vor "Heuschreckenaufkäufern" geführt: Nicht immer hat der neue Gläubiger Interesse an der Fortführung der Kundenbeziehung - häufig strebt er vielmehr eine schnelle Abwicklung des Kreditverhältnisses an.
Bayern will daher Darlehensnehmer - insbesondere solche, die die Forderungen der Banken ordnungsgemäß bedient haben - vor unangemessenem Druck durch Kreditaufkäufer schützen. Änderungen des Grundschuldrechts sollen verhindern, dass Kreditnehmer ihr Grundstück bei Übertragung der Sicherungsgrundschuld auf Dritte verlieren, obwohl sie die gesicherte Forderung stets pünktlich bedient haben.
Der Entwurf versucht, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kredit gebenden Banken am Verkauf einer Forderung und dem Schutzbedürfnis des Kreditnehmers zu finden. So erhält der Schuldner ein umfassendes Informationsrecht über einen etwaigen Verkauf seiner Forderung. Einreden aus dem Verhältnis zum ursprünglichen Gläubiger kann er auch dem neuen Erwerber der Grundschuld gegenüber dauerhaft erheben. Ein Immobiliendarlehensvertrag darf wegen Schuldnerverzugs nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Gläubiger gekündigt werden.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 152/1/08
Während der Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, sprechen sich der federführende Rechtsausschuss und der Agrarausschuss dafür aus, zuvor zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorzunehmen. Diese betreffen unter anderem den Umfang der Anzeigepflichten im Abtretungsfall und die Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehensvertrages. Eine Übergangsvorschrift soll die unzulässige echte Rückwirkung des geplanten Gesetzes verhindern.
Tagesordnungspunkt 17
Entschließung des Bundesrates zur Verkehrssicherungspflicht
Antrag des Saarlandes
Drucksache 150/08
Mit einem Entschließungsantrag fordert Saarland eine Beschränkung der Verkehrssicherungspflichten für Waldbesitzer. Der Umfang dieser Pflichten ist bisher gesetzlich nicht definiert und hat zu einer heterogene Rechtsprechung auf diesem Gebiet geführt. Neben dem Einstehen für atypische Gefahren des Waldes müssten Waldbesitzer immer öfter auch für waldtypische Gefahren zum Beispiel an stark frequentierten Waldwegen - haften. Zudem hätten sich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten durch die immer stärkere Nutzung des Waldes, aber auch durch die Waldschäden aufgrund schlechter Umweltbedingungen, stetig erhöht. Es sei daher erforderlich, zur Entlastung der Waldbesitzer und zur Erhöhung der Rechtssicherheit den Umfang der Verkehrssicherungspflichten im Wald gesetzlich zu definieren und insbesondere auf Waldwegen einzuschränken - so die Antragsbegründung.
Ausschussempfehlungen
Die drei beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Tagesordnungspunkt 18
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Drucksache 222/08
Mit einem Entschließungsantrag fordert Bremen die Bundesregierung auf, im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2009 die Rechtsgrundlagen für eine steuerrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe zu schaffen. Zur Begründung verweist Bremen auf das drohende Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie. Zudem bestünden keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebiete im Gegenteil die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben - so die Begründung des Entschließungsantrags. Daneben müssten auch der Splitting-Tarif und sonstige Sondervorschriften, die an das Institut der Ehe anknüpfen, auf eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung finden.
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Bremen hat um Aufsetzung auf die Tagesordnung der kommenden Plenarsitzung und um sofortige Entscheidung in der Sache gebeten.
Tagesordnungspunkt 20
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
Drucksache 167/08
Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, zusätzliche Ausbildungsplätze für förderungsbedürftige Jugendliche zu schaffen. Dies hatte der Bundesrat bereits im September 2007 in einer eigenen Initiative angeregt. Der Regierungsentwurf schlägt nunmehr drei Maßnahmen vor: Einen Ausbildungsbonus als neue Arbeitgeberleistung, die Berufseinstiegsbegleitung und die Förderung einer Zweitausbildung.
Das geplante Gesetzt sieht vor, ab dem Ausbildungsjahr 2008/2009 Arbeitgebern einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung förderungsbedürftiger Jugendlicher zu zahlen. Dazu zählen diejenigen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und sich seitdem erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemühen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2010 befristet, um die schnelle Schaffung möglichst vieler Lehrstellen zu betonen.
Die Berufseinstiegsbegleitung soll den Jugendlichen einen erfolgreichen Übergang von Schule in Ausbildung und Beschäftigung ermöglichen, indem diese von einem erwachsenen Berufseinstiegsbegleiter unterstützt werden. Im Rahmen einer modellhaften Erprobung an 1000 Schulen in ganz Deutschland ist eine Betreuung förderungsbedürftiger Jugendlicher ab dem Besuch der Vorabgangsklasse geplant. Die Unterstützung endet ein halbes Jahr nach Beginn der beruflichen Ausbildung, spätestens jedoch 24 Monate nach Beendigung der Schule.
Dritte Maßnahme des geplanten Gesetzes ist die Förderung einer zweiten Berufsausbildung. Es bleibt jedoch beim Vorrang der Vermittlung: Erst wenn eine Eingliederung auch überregional nicht möglich ist, kann eine Berufausbildungsbeihilfe für die Zweitausbildung gewährt werden.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 167/1/08
Vier der beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Darin begrüßen sie die Absicht der Bundesregierung, die Ausbildungssituation junger Menschen zu verbessern, zeigen jedoch auch Änderungsbedarf auf. So fordern die Ausschüsse eine engere Zielgruppenabgrenzung für den Ausbildungsbonus. Sie soll sicherstellen, dass durch den finanziellen Zuschuss diejenigen Jugendlichen erreicht werden, die ohne Bonus keine Chancen auf eine betriebliche Ausbildung erhalten. Insbesondere müsse der Begriff der "sozialen Benachteiligung", von dem eine Förderung abhängig sein kann, klar definiert werden. Nur durch eine klare Eingrenzung der Förderungsbereiche sei eine Abgrenzung zu ländereigenen Förderprogrammen wie dem bayerischen "Fit for Work" möglich. Der Wirtschaftsausschuss regt an, auch für so genannte Konkurslehrlinge - Auszubildende, die ihre Lehrstelle aufgrund einer Betriebsstilllegung verloren haben - einen Ausbildungsbonus zu gewähren, wenn dies im Einzelfall geboten ist. Außerdem verlangen zwei Ausschüsse, verstärkte Anreize für die Beschäftigung schwerbehinderter Auszubildender zu schaffen.
Bundesleistungen, wie sie im Gesetz geplant sind, sollten Vorrang gegenüber den ländereigenen Sonderprogrammen zur Förderung benachteiligter Jugendlicher haben. Zudem sei bei der Auswahl der Modellschulen für die Erprobung der Berufseinstiegsbegleitung das Einvernehmen mit den Kultusministern der Länder herzustellen - so die Empfehlung.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Tagesordnungspunkt 21
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)
Drucksache 168/08
Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist die Umsetzung einer EG-Geldwäscherichtlinie in das nationale Recht. Im Mittelpunkt stehen eine Neufassung des Geldwäschegesetzes und Änderungen weiterer Gesetze, um das zur Geldwäschebekämpfung entwickelte Instrumentarium auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken. Zudem sollen etwaige Sorgfaltspflichten von Unternehmen und Personen zukünftig an der Risikoträchtigkeit der Transaktionen orientiert und eine Identifizierungspflicht der hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlichen Berechtigten eingeführt werden.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 168/1/08
Die vier beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme. Darin begrüßen sie die Neufassung des Geldwäschegesetzes. Der Wirtschaftsausschuss stellt jedoch fest, dass es sich bei dem Gesetzentwurf nicht um eine 1:1-Umsetzung der Anforderungen der EG-Geldwäscherichtlinie handelt und regt an, die über die Richtlinien hinausgehenden Vorschriften auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen - vor allem wegen der befürchteten höheren Bürokratiekosten.
Hinsichtlich der Identifizierungspflicht fordern die Ausschüsse, diese auch weiterhin für den persönlich Auftretenden gelten zu lassen. Andernfalls sei die Strafverfolgung deutlich erschwert und zu befürchten, dass Scheinfirmen und so genannte Strohmänner unerkannt blieben. Die Identifizierungspflicht sollte unabhängig davon bestehen, ob es sich um die Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen handelt.
Weiter Änderungsvorschläge betreffen unter anderem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und das spätere Inkrafttreten des Gesetzes, um insbesondere den Kreditinstituten die Einstellung auf die neuen Anforderungen zu erleichtern.
Tagesordnungspunkt 26
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Drucksache 173/08
Als Reaktion auf ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Reform des Schornsteinfegerwesens vor. Ziel ist es, das starre System des Bezirksschornsteinfegermeisters abzuschaffen und mehr Flexibilität für Schornsteinfeger und Verbraucher zu erreichen. Neben der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht stehen die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umweltschutz und die Energieeinsparung im Mittelpunkt der Neuregelung.
Zentrales Anliegen der Reform ist die Förderung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk: Zukünftig können alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, im Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks angeboten werden. Bisher war es das Monopol der Bezirksschornsteinfegermeister, entsprechende Aufgaben im Kehrbezirk vorzunehmen. Die Eigentümer von Feuerstätten bleiben verpflichtet, ihre Anlagen überprüfen und kehren zu lassen, sie erhalten jedoch mehr Wahlfreiheit, wen sie dazu beauftragen wollen. Innerhalb der weiterhin bestehenden Kehrbezirke soll künftig ein Bezirksbevollmächtigter Kontrollaufgaben übernehmen, zu denen die Führung eines Kehrbuches und die Information der Eigentümer gehören. Die Bezirke werden in einem Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre vergeben. Um das bisherige Wettbewerbsverbot abzufedern, sieht das geplante Gesetz eine Vielzahl von Übergangsregelungen für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister vor.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 173/1/08
Vier der beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Darin bekennen sie sich zum Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk, warnen jedoch vor Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Handwerke in der Übergangsfrist. Die Bundesregierung wird daher gebeten, die Übergangsfristen und ihre Auswirkungen noch einmal zu überprüfen. Statt des neuen "Bezirksbevollmächtigten" schlagen die Ausschüsse die Bezeichnung "Bezirksschornsteinfeger" vor, um die funktionale Beziehung aufzuzeigen und die berufliche Identifikation zu gewährleisten.
Zwei Änderungsanträge haben den Ausschluss der Staatshaftung zum Ziel. Es müsse klargestellt werden, dass trotz der öffentlich-rechtlichen Bestellung des Bezirksbevollmächtigten der Staat nicht einzustehen habe. Deshalb müsse der Bezirksbevollmächtigte eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Außerdem bemängeln die Fachausschüsse, dass der Entwurf nur mangelhaft die notwendige Zusammenarbeit von Schornsteinfegern und Feuerwehr berücksichtige. Auch wenn die entsprechenden Regelungen - zum Beispiel zur Residenzpflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters - aufgrund der europäischen Vorgaben aufgehoben werden, sei durch ergänzende Regelungen sicherzustellen, dass im Brandfall ein Schornsteinfeger als fachlicher Ansprechpartner für die Feuerwehr zur Verfügung steht.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rechtsausschuss empfehlen dem Plenum, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Tagesordnungspunkt 29
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union
Drucksache 110/08
Die europäische Kommission berichtet in ihrer Mitteilung umfassend über den Stand der Initiativen zur "Besseren Rechtsetzung" - insbesondere auf den Gebieten Rechtsvereinfachung, Abbau von Verwaltungslasten und Gesetzesfolgenabschätzung.
Von den etwa 400 möglichen Vorhaben zur Gesetzeskodifizierung seien 152 bereits abgeschlossen. Die Kommission kündigt für das laufende Jahr 44 neue Vereinfachungsinitiativen an, darunter zum Beispiel die Zusammenfassung der 21 landwirtschaftlichen Marktorganisationen zu einer einheitlichen Regelung. Als Konsequenz aus einer kritischen Überprüfung des Folgenabschätzungssystems will die Kommission sich künftig stärker auf politisch wichtige Vorschläge konzentrieren. Zur fortlaufenden Qualitätsverbesserung soll weiterhin der vor zwei Jahren eingerichtete kommissionsinterne Ausschuss für Folgenabschätzungen (Impact Assessment Board) beitragen. Das Aktionsprogramm zum Abbau von Verwaltungslasten, das unter deutscher Ratspräsidentschaft initiiert wurde, soll bis Ende des Jahres seine Messungen abgeschlossen haben. Derzeit bereite die Kommission ein Paket von Rechtsänderungen vor, die bereits kurzfristig substantielle Entlastung bringen soll. Dazu liegt seit einigen Wochen eine Liste mit 11 Sofortmaßnahmen vor. Die Kommission betont in ihrer Mitteilung die wichtige Rolle der Hochrangigen Gruppe aus Vertretern der Beteiligten Kreise unter Vorsitz des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Stoiber.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 110/1/08
Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, eine Stellungnahme zu der Mitteilung abzugeben und diese der Kommission direkt zuzuleiten. Es handele sich um ein besonders wichtiges Vorhaben. Notwendig sei, dass die Initiative auch wirklich spürbare und substantielle Entlastungen für Verwaltung und Bürger mit sich bringt. Dazu bedürfe es noch erheblicher gemeinsamer Anstrengungen. Erfreut zeigt sich der Ausschuss darüber, dass die Kommission auf Anregung des Bundesrates nunmehr der Prüfung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes größere Aufmerksamkeit schenken will. Die Entwicklung eines einheitlichen Subsidiaritätsrasters auf europäischer Ebene könne hier hilfreich sein - diese Forderung hatte der Bundesrat bereits wiederholt erhoben. Wegen der kurzen Fristen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens sei es besonders wichtig, die Folgenabschätzung in einem frühestmöglichen Stadium durchzuführen. Ein unabhängiges kommissionsexternes Gremium ist nach Ansicht des Ausschusses besser geeignet, qualitativ hochwertige und nachvollziehbare Folgenabschätzung zu gewährleisten. Er verweist auf das Beispiel des kürzlich eingerichteten unabhängigen Normenkontrollrats in Deutschland.
Der Ausschuss kritisiert, dass das Vereinfachungsprogramm langsamer als erwartet vorankommt und mahnt eine deutliche Intensivierung der Bemühungen an. Auch zur Verringerung der Verwaltungslasten seien noch weitere Schritte notwendig, um die geplant Entlastung um 25 Prozent zu erreichen. In den Blick dürften nicht nur Verwaltungslasten aus bestehendem Recht genommen werden - unabdingbar sei vielmehr, das Entlastungsziel auch bei neuen Regelungsvorhaben zu beachten. Hierzu solle ein so genanntes Netto-Reduzierungsziel formuliert werden.
Tagesordnungspunkt 32
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
Drucksache 133/08
Der vorliegende Richtlinienvorschlag soll die zwanzig Jahre alte EU-Spielzeugrichtlinie ersetzen. Mit der Novellierung werden die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug verschärft und Hersteller sowie Händler stärker zur Verantwortung gezogen.
Ein Schwerpunkt der Überarbeitung sind die höheren Sicherheitsbestimmungen für Spielzeug, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Chemikalien. Krebserregende, erbgutgefährdende oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (KEF-Stoffe) als auch allergene Duftstoffe werden verboten. Zudem senkt die Richtlinie die Grenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe wie Blei und Quecksilber. Hersteller müssen zukünftig noch umfangreicher Gefahrenhinweise an Spielzeugen anbringen, unter anderem dazu, welche Fähigkeiten der Benutzer erfüllen muss oder ob das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Hersteller, Importeure und Händler haben zu prüfen, ob das von ihnen in den Verkehr gebrachte Spielzeug den Sicherheitsanforderungen entspricht.
Erstmalig enthält die Richtlinie Regelungen für Spielzeug in Lebensmitteln: Sie dürfen nur in einer vom Lebensmittel getrennten Verpackung vertrieben werden, von der ihrerseits keine Erstickungsgefahr ausgeht. Spielzeuge, die so fest mit einem Lebensmittel verbunden sind, dass dieses erst verzehrt werden muss, um das Spielzeug zu erhalten, werden verboten.
Die Marktüberwachungsbehörden erhalten mehr Befugnisse, um die neuen Regelungen durchzusetzen. Zudem sollen die Mitgliedstaaten mit den Behörden und untereinander stärker zusammenarbeiten.
Ausschussempfehlungen
Drucksache 133/1/08
Fünf der beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage Stellung zu nehmen. Sie begrüßen grundsätzlich die Vorschläge zur Verbesserung der Spielzeugsicherheit, zeigen jedoch auch Änderungsbedarf auf. Besonders kritisch sehen die Ausschüsse das Verbot des nationalen Prüfzeichens GS. Dies sei ein erheblicher Rückschritt für den Kinderschutz in Deutschland. Das nationale Prüfzeichen biete eine deutlich erhöhte Sicherheit gegenüber dem europäischen CE-Zeichen, welches Hersteller nur zur Einhaltung von Mindestanforderungen verpflichtet und dies auch nicht kontrolliert. Bereits im Februar 2008 hätte sich das Europäische Parlament dafür ausgesprochen, das zunächst beabsichtigte Verbot nationaler Sicherheitszeichen zu streichen. Dementsprechend müsse auch die Spielzeugrichtlinie angepasst werden.
Mit Bedauern stellen die Ausschüsse fest, dass es neben den Verbesserungen teilweise auch zu Verschlechterungen des derzeitigen Schutzniveaus durch den Richtlinienvorschlag komme. Dies gelte für die KEF-Stoffe als auch für die Höchstmengen der Bioverfügbarkeit für Schwermetalle.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
Tagesordnungspunkt 56
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Antrag des Landes Niedersachsen
Drucksache 252/08
Nach Ansicht von Niedersachsen soll zukünftig bestraft werden, wer im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben macht. Der beantragte Gesetzentwurf sieht für bestimmte Täuschungshandlungen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für entsprechende Anstiftung oder Unterstützungshandlungen.
Der Vorschlag lehnt sich an Regelungen im Aufenthaltsgesetz an, nach denen unrichtige Angaben zum Zwecke der Beschaffung eines Aufenthaltstitels strafbewehrt sind. Auch beim Einbürgerungsverfahren und der Staatsangehörigkeitsfeststellung bestehe ein solches Bedürfnis nach Strafbarkeit. Denn mit der Einbürgerung würden sämtliche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten verliehen bzw. bestätigt. Solcher Statusveränderung komme daher eine besondere Bedeutung zu. Das Interesse des Staates, einen unredlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern, müsse auch strafrechtlich abgesichert werden. Das bisherige Instrumentarium sei dazu nicht ausreichend, weil die typischen Handlungen sich nicht immer unter den Tatbestand des Betrugs oder der Urkundenfälschung einordnen ließen.
Der Entwurf wird in der Plenarsitzung vorgestellt und anschließend den Fachausschüssen zur Beratung zugewiesen.
Tagesordnungspunkt 57
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung eines europarechtskonformen Entgeltschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen
Drucksache 254/08
Rheinland-Pfalz und Bremen haben dem Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgelegt, in dem es um die Einhaltung sozialer Standards bei öffentlichen Aufträgen geht. Die Bundesregierung wird darin zu einer Gesetzesinitiative aufgefordert, um sicherzustellen, dass die Länder bei der Auftragsvergabe auf Gewährleistung von Mindestarbeitsbedingungen dringen können. Dazu gehöre auch, dass keine Entgelte unterhalb des Existenzminimums durch den privaten Auftragnehmer gezahlt werden. Dies diene zudem der Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen besonders für mittelständische Unternehmen.
Hintergrund der Initiative ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Tariftreueklausel des niedersächsischen Vergabegesetzes. Dieses sieht vor, dass bestimmte öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die das in den Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt zahlen und sich dazu auch schriftlich verpflichten. Nach Ansicht des EuGH sind Tariftreueklauseln nicht mit der Arbeitnehmerentsenderichtlinie vereinbar. Die öffentliche Hand dürfe nur die Beachtung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Mindestlöhnen zur Auflage machen.
Verschiedene Länder haben ähnliche Tariftreueklauseln in ihren Vergabegesetzen verankert. Um diesen Ländern europarechtliche Sicherheit zu geben, verlangen die Antragsteller einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn. Das Urteil des EuGH hätte einen länderübergreifenden Regelungsbedarf deutlich gemacht. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, auch auf Europäischer Ebene auf eine umfassende Verwirklichung der sozialen Dimension hinzuwirken.
Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die antragstellenden Länder haben um Aufsetzung auf die Tagesordnung der kommenden Plenarsitzung gebeten und sofortige Sachentscheidung beantragt.
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