16.12.2008

am Freitag, 19. Dezember 2008, 9.30 Uhr Vorschau zur 853. Plenarsitzung des Bundesrates

Gesetzentwurf der Länder
TOP 28Arzneimittelversandhandel
Entschließung der Länder
TOP 74Forschungsförderung
Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages
TOP 8Arbeitsmarktpolitische Instrumente
TOP 11 aJahressteuergesetz 2009
TOP 14Staatsangehörigkeitsgesetz
Gesetzentwürfe der Bundesregierung
TOP 32Untersuchungshaftrecht
TOP 33Aktionärsrichtlinie
TOP 34Verbraucherkreditrichtlinie
TOP 35 aBeimischung von Biokraftstoffen
Verordnungen der Bundesregierung
TOP 60Saisonarbeitskräfte
TOP 66Bekämpfung des Führerscheintourismus
Vorlagen aus dem Europäischen Bereich
TOP 44Einlagensicherungssysteme
TOP 47Verbesserte Arbeitsbedingungen für Schwangere
TOP 49Mehr Gleichbehandlung von Selbständigen

Tagesordnungspunkt 8

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Drucksache 942/08

Zur Fortsetzung der Reformen am Arbeitsmarkt hat der Deutsche Bundestag am 5. Dezember 2008 zahlreiche Anpassungen an den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten beschlossen. Erst kurz zuvor hatte der Bundesrat in einer umfangreichen Stellungnahme auf viele kritische Aspekte des Gesetzentwurfs hingewiesen und Änderungen vorgeschlagen.

Zwei der Anregungen des Bundesrates hat der Bundestag in seinem Beschluss aufgegriffen. Beide betreffen die so genannte freie Förderung. Sie gehört sowohl im zweiten als auch im dritten Sozialgesetzbuch zu den Instrumenten, die den Arbeitsagenturen eine besonders flexible Förderung der Leistungsempfänger ermöglichen. Hinsichtlich der freien Förderung im SGB II hatten die Länder verlangt, das Budget auf 20 Prozent aufzustocken. Zwar hat der Bundestag lediglich eine Anhebung auf 10 Prozent beschlossen, die Mittel mit einer Verfünffachung des ursprünglich vorgesehenen Satzes aber dennoch deutlich erhöht. Entsprechend der Forderung des Bundesrates hat das Parlament außerdem die zeitliche Begrenzung der Maßnahme aufgehoben. Auch das Beibehalten dieses Förderinstruments im dritten Sozialgesetzbuch geht auf einen Wunsch der Länder zurück. Um den Übergang zu den neu eingeführten Instrumenten zu erleichtern, besteht die freie Förderung im SGB III nun bis zum 31. Dezember 2009 weiter fort.

Darüber hinaus hat der Bundestag den Eingliederungszuschuss für Ältere um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Die weiteren Änderungen dienen überwiegend der Klarstellung.

Ausschussempfehlung

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Tagesordnungspunkt 11 a

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Drucksache 896/08

Der Bundestag hat am 28. November 2008 zahlreiche Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2009 zielt vor allem darauf, das geltende Steuerrecht zu vereinfachen. Ein Teil der verabschiedeten Maßnahmen soll das Steueraufkommen sichern und Einnahmeausfälle verhindern. Darüber hinaus haben europarechtliche Regelungen eine Änderung der nationalen Bestimmungen erforderlich gemacht.

Der Bundesrat hatte zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf am 19. September 2008 sehr umfangreich Stellung genommen. Einige der Vorschläge hat der Deutsche Bundestag in seinen Beratungen aufgegriffen. Hierzu gehört die Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenwagen. Auch die erweiterte Absetzbarkeit von Schulgeldern für private Schulen, die zu einem berufsbildenden Abschluss führen, war von den Ländern verlangt worden. Die Änderungen bei der Gewerbesteuererhebung auf Windkraftanlagen entsprechen ebenfalls den Forderungen des Bundesrates. Danach kommt die Gewerbesteuer künftig nicht nur der Gemeinde zugute, in der das Windkraftunternehmen seinen Sitz hat, sondern auch der Standortgemeinde der Anlage. Wegen dieser anteiligen Steuereinnahme ist davon auszugehen, dass Standortgemeinden vermehrt bereit sind, Flächen als Eignungsgebiete auszuweisen und Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen zu tolerieren. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Reisekostenabzug beim Steuerabzug, zum gemeindlichen Hebesatz und zu den kommunalen Mitteilungspflichten des Bundesrates wurden im Gesetzesbeschluss ebenfalls übernommen.

Darüber hinaus hat der Bundestag den Regierungsentwurf in weiteren Punkten geändert. Hervorzuheben ist die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen sowie Betreuungs- und Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen. Außerdem hat das Parlament davon abgesehen, die Verjährungsfrist für die Verfolgung "einfacher" Steuerstraftaten zu verlängern.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 896/1/08

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat die Zustimmung zum Gesetz.

Darüber hinaus rät der Finanzausschuss dem Plenum zu einer Entschließung. Er fordert die Bundesregierung darin auf, bei der geplanten Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser darauf zu achten, dass Kliniken hierdurch nicht schlechter gestellt werden als bisher. Bereits jetzt zeichne sich ab, dass einzelne Krankenhäuser von der Regelung nicht profitieren werden.

Tagesordnungspunkt 14

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Drucksache 899/08

Mit den vom Deutschen Bundestag am 13. November 2008 beschlossenen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht werden Vorgaben des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Danach musste der Gesetzgeber die Rücknahmemöglichkeit einer rechtswidrigen Einbürgerung oder rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zeitlich befristen. Der Bundestag hat die Rücknahme nunmehr auf fünf Jahre begrenzt. Außerdem sollte er verhindern, dass kleine Kinder ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung verlieren. Bis zum Alter von fünf Jahren behalten Kinder deshalb künftig ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn die Vaterschaft wegen arglistiger Täuschung rechtlich aufgehoben wurde.

In seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 hatte der Bundesrat gefordert, eine Strafvorschrift in den Gesetzentwurf mit aufzunehmen. Danach sollte derjenige strafrechtlich belangt werden, der unter Angabe falscher Tatsachen eingebürgert wurde bzw. seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten durfte. Ansonsten bestehe ein Wertungswiderspruch zu ähnlichen Handlungen, die ebenfalls unter Strafe stehen, warnten die Länder. Im Übrigen gebe es keinen Grund, den unredlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen.

Der Bundestag hat diese Forderung umgesetzt und eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beschlossen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 899/1/08

Der Innenausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen und zugleich eine Entschließung zu fassen. Darin spricht er sich dafür aus, die Frist zur Rücknahme der Einbürgerung bei der nächsten Überarbeitung des Staatsangehörigkeitsrechts zu verlängern. Täuschungen wie die Doppelehe würden typischerweise erst nach längerer Zeit aufgedeckt. Auch hier müsse es möglich sein, die Einbürgerung zurückzunehmen.

Tagesordnungspunkt 28

Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß

Antrag der Freistaaten Sachsen, Bayern

Drucksache 538/08

Sachsen und Bayern fordern mehr Sicherheit bei der flächendeckenden Arzneimittelversorgung. Mit ihrem Gesetzesantrag setzen sie sich dafür ein, dass verschreibungspflichtige Medikamente vom Versandhandel ausgenommen werden. Zur Begründung erklären die Länder, dass für die sichere Ausgabe dieser Arzneien Fachkunde erforderlich sei und sie deshalb in die Verantwortung der Apotheker gehöre. Der unbegrenzte Medikamentenhandel über Prospekte oder Internet vergrößere zudem die Gefahr von Arzneimittelfälschungen. Da Versandapotheken aus dem EU-Ausland bestellte Medikamente auch über deutsche Drogerien oder Videotheken vertreiben dürfen, müsse mit einer nicht absehbaren Ausweitung des Versandhandels gerechnet werden. Hierdurch verstärkten sich die Risiken einer falschen Verwendung der jeweiligen Arzneien bzw. ihres illegalen Verkaufs.

Bestätigt sehen sich Sachsen und Bayern bei ihrer Forderung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2003. Zum Schutz der Gesundheit hatten die Richter darin ein Verbot des Versandhandels von rezeptpflichtigen Medikamenten für zulässig erklärt.

Arzneimittel, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, dürfen seit 1. Januar 2004 unabhängig von der Verschreibungspflicht über Kataloge oder Internet vertrieben werden.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 538/1/08

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einbringung des Gesetzesentwurfes. Der Wirtschaftsauschuss rät dem Plenum hingegen davon ab.

Tagesordnungspunkt 32

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Drucksache 829/08

Die Bundesregierung überarbeitet mit dem Entwurf diejenigen Bereiche der Untersuchungshaft, für die der Bund auch nach der Föderalismusreform noch die Gesetzgebungskompetenz hat. Es handelt sich vor allem um solche Beschränkungen für die Inhaftierten, die zum Haftzweck erforderlich sind. Der Gesetzentwurf fügt detaillierte Vorschriften zu Besuchsmöglichkeiten, Telekommunikations-, Schrift- und Paketverkehr und zur gemeinsamen Unterbringung mehrerer Häftlinge in die Strafprozessordnung ein. Zudem sieht er Regelungen bei den Rechtsbehelfen gegen Vollzugsentscheidungen, Belehrungspflichten bei der Verhaftung, beim Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen und auf Akteneinsicht für Beschuldigte und Verteidiger vor.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 829/1/08

Rechts- und Innenausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Darin wird unter anderem vor Kompetenzüberschreitungen gewarnt: Der Gesetzentwurf dürfe die Untersuchungshaft für Jugendliche nicht regeln, da die Gesetzgebungskompetenz hierfür seit der Föderalismusreform nicht mehr beim Bund, sondern bei den Ländern liege.

Die Ausschüsse kritisieren auch das vorgesehene Recht auf uneingeschränkte freie Arztwahl des Häftlings und insbesondere die dazugehörige Entwurfsbegründung, dies sei zum Schutz vor Polizeiwillkür notwendig. Die in Deutschland von Polizei und Justiz beschäftigten Ärzte seien standesrechtlich verpflichtet, Festgenommene nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu versorgen. Daher reiche das Recht aus, zunächst dem Anstaltsarzt vorgestellt zu werden.

Weitere Änderungswünsche betreffen die Vorgaben zur Belehrung ausländischer Beschuldigter bei der Verhaftung. Hier muss mehr darauf geachtet werden, dass in der Praxis nicht stets ad hoc Dolmetscher oder übersetzte Haftbefehle zur Verfügung stünden, fordern die Ausschüsse. Die Stellungnahme enthält zudem Änderungsvorschläge für Ausgestaltung und Verfahren bei der gerichtlichen Überprüfung von Vollzugsentscheidungen.

Tagesordnungspunkt 33

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Drucksache 847/08

Die umzusetzende europäische Richtlinie will die Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften verbessern und die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Die Bundesregierung nutzt die notwendige Umsetzung, um zugleich das deutsche Aktienrecht zu modernisieren, zu deregulieren und zu flexibilisieren.

Im Vorfeld der Hauptversammlung soll es mehr Transparenz und Informationsmöglichkeiten für Aktionäre geben. So müssen Gesellschaften künftig die für die Versammlung relevanten Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst sollen Aktionäre ihre Rechte einfacher wahrnehmen können - zum Beispiel durch eine Online-Zuschaltung. Geplant ist, das Stimmrecht zukünftig auch auf elektronischem Weg oder per Briefwahl ausüben zu dürfen. Um den Verwaltungsaufwand bei Gesellschaften zu verringern, vereinfacht der Entwurf die Sachgründung: Bei Einbringung bestimmter Gegenstände wird auf eine externe Wertigkeitsprüfung verzichtet. Weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen. Hierzu sollen unter anderem die Regelungen zum Freigabeverfahren präzisiert werden.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 847/1/08

Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Entwurf umfangreich Stellung zu nehmen.

Sie schlagen verschiedene zusätzliche Ansatzpunkte zur Bekämpfung der "räuberischen" Aktionärsklagen vor. Diese dienen häufig einzig dem Zweck, Beschlüsse der Hauptversammlung zu blockieren, um sich anschließend die Klage gegen Gewährung erheblicher finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen. Der Bundesrat hatte zu diesem Thema bereits vor einigen Monaten einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (vgl. BR-Drs. 901/07(Beschluss)), der dazu detaillierte Regelungen vorsieht - zum Beispiel die Verlagerung der Eingangszuständigkeit für Freigabe- und Hauptsacheverfahren auf die Oberlandesgerichte.

Das Abhilfeverfahren beim Ausgangsgericht sei verzichtbar, heißt es in der Stellungnahme weiter. Für Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse solle künftig eine Frist gelten. Eingeschränkt werden müsse die Nebenintervention bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Außerdem fordern die Ausschüsse, dass die Regelungen über Haftungsausschluss bzw. -beschränkung gleichermaßen auf Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater wie auf Kreditinstitute anzuwenden sind.

Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Pflichtinformationen im Vorfeld der Hauptversammlung, Sicherheitsstandards bei der elektronischen Kommunikation, die Vollmachtserteilung und das Depotstimmrecht.

Tagesordnungspunkt 34

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Drucksache 848/08

Verbraucher sollen zukünftig bei Darlehensverträgen und anderen Finanzierungsgeschäften besser geschützt werden. Dieses Ziel verfolgen zwei europäische Richtlinien, die der vorliegende Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzt.

Vor allem für die Anbahnungsphase vor Vertragsabschluss sind erweiterte Informationspflichten, strengere Reglementierungen in der Werbung und die Verwendung einheitlicher Mustertexte vorgesehen. Der Entwurf will die Kündigungsmöglichkeiten für Kreditverträge ändern: Kreditnehmer sollen befristete Verträge künftig leichter kündigen können, während dies für Kreditgeber bei unbefristeten Verträgen erschwert wird. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr gelten künftig europaweit weitgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Mit einem deutschen Konto wird man dann einfacher Überweisungen oder Lastschriften im Euro-Zahlungsraum durchführen können. Der Gesetzentwurf enthält zudem Änderungen beim Widerrufs- und Rückgaberecht.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 848/1/08

Die vier beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme mit zahlreichen Änderungsvorschlägen und Prüfbitten.

Unter anderem sprechen sie sich dafür aus, die Vorschriften über verbundene Verträge, bei denen Waren- oder Dienstleistungsverträge mit Verbraucherdarlehen gekoppelt sind, auf den europarechtlich vorgeschriebenen Rahmen zu beschränken. Für Verbraucherkredite soll eine Muster-Widerrufsbelehrung eingeführt werden. Wenn beide Parteien den Vertrag erfüllt haben, sei die Widerrufsfrist trotz fehlerhafter Rechtsbelehrung auf drei Monate zu begrenzen.

Mehr Information und Transparenz fordern die Ausschüsse unter anderem bei den Angaben über den Gesamtbetrag eines Verbraucherdarlehens einschließlich der Kosten, bei Zusatzleistungen wie Restschuldversicherung und bei Sondertilgungsrechten für Immobiliendarlehen. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von Darlehen.

Abschließend spricht sich die Stellungnahme dafür aus, dass die Regelungen zum Verbraucherkreditrecht erst im Mai 2010 in Kraft treten. Dann erst endet die Umsetzungsfrist der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.

Tagesordnungspunkt 35 a

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Drucksache 830/08

Um das Erreichen ihrer energie- und klimapolitischen Ziele sicherzustellen, möchte die Bundesregierung bestehende Schwierigkeiten beim Verbrauch von Biokraftstoffen beheben. Zugleich soll der Regierungsentwurf die Verwendung umweltverträglicher Kraftstoffe insgesamt stärken und so einen weiteren Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen leisten.

Zur Sicherung eines langfristigen Erfolgs von Biokraftstoffen ist unter anderem beabsichtigt, die Konkurrenz um Anbauflächen für Biomasse und Nahrungsmitteln zu verhindern. Hierfür verzichtet die Bundesregierung darauf, die Quote des Mindestanteils von Biosprit in Benzin im Jahr 2010 erneut anzuheben. Stattdessen beträgt sie in den kommenden sechs Jahren fortlaufend 2,8 Prozent. Wegen der Unverträglichkeit alter Motoren auf Ethanol verschiebt die Bundesregierung die ursprünglich für Januar 2009 geplante erhöhte Beimischung dieses Biokraftstoffes zu Ottokraftstoffen. Im kommenden Jahr beläuft sich die Beimischungsquote laut Gesetzentwurf auf 5,25 Prozent und wird erst 2010 auf 6,25 Prozent angehoben. Geplant ist außerdem, die Besteuerung von reinem Biodiesel und Pflanzenöl stufenweise um jeweils 3 Cent pro Liter und Jahr zu senken. Danach fallen im Jahr 2009 pro Liter nur 18 statt 21 Cent Steuern an. Außerdem schafft der Regierungsentwurf verbesserte Perspektiven für die zukünftige Verwendung von Biokraftstoffen der zweiten Generation. Derzeit stehen diese Stoffe noch nicht ausreichend zur Verfügung.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 830/1/08

Drei der beratenden Fachausschüsse empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme. Agrar- und Wirtschaftsauschuss problematisieren darin insbesondere die steuerliche Benachteiligung von Biodiesel. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Agrarausschuss dafür aus, die vorgesehenen Steuerstufen für Biodiesel und Pflanzenöl im Jahr 2009 auszusetzen. Der Wirtschaftsausschuss hält es für ausreichend, lediglich bei Biodiesel auf die Verringerung der Steuerermäßigung zu verzichten.

Die Bundesregierung wird zudem gebeten, auch im Fall einer steuerlichen Unterkompensation von Biodiesel Handlungsempfehlungen auszusprechen. Denn auch die Unterkompensation hätte einen deutlich verschlechterten Absatz des Biokraftstoffes zur Folge. Damit greift die Stellungnahme eine Forderung auf, die der Bundesrat bereits im Zusammenhang mit der Entwicklung des Energiesteuergesetzes im November 2007 geäußert hatte.

Finanz- und Verkehrsausschuss haben keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf.

Tagesordnungspunkt 44

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist

Drucksache 778/08

Angesichts der aktuellen Turbulenzen auf den Finanzmärkten hält es die Kommission für erforderlich, die Effizienz der EU-rechtlich geregelten nationalen Einlagensicherungssysteme von Banken zu erhöhen. Um das Einlegervertrauen zu stärken, ändert der Richtlinienvorschlag die bestehenden Regelungen deshalb in drei zentralen Punkten. Dafür sieht er unter anderem eine Anhebung der Mindestdeckung vor. Meldet eine Bank Konkurs an, müssen die Mitgliedstaaten private Einlagen derzeit in Höhe von 20.000 Euro absichern. Stattdessen soll die Mindestabsicherung rückwirkend zum 15. Oktober 2008 künftig 50.000 Euro betragen. Spätestens zum 31. Dezember 2009 möchte die Kommission die Deckungssumme dann auf 100.000 Euro erhöhen. Außerdem ist beabsichtigt, die Auszahlungsfrist auf drei Tage zu verkürzen. Die gegenwärtige Auszahlungsfrist von drei Monaten werde den Bedürfnissen der Anleger nicht gerecht. Darüber hinaus hält die Kommission den geltenden 10-prozentigen Selbstbehalt für kontraproduktiv und beabsichtigt deshalb, ihn mit der Richtlinie ganz abzuschaffen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 778/1/08

Die beratenden Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Darin bewerten sie die Anhebung der Mindestdeckungssumme auf 50.000 Euro grundsätzlich positiv. Sie geben jedoch zu bedenken, dass die Vorschläge der Kommission für den Bankensektor einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Für den Kunden bringe die Rückwirkung keinen Mehrwert. Die Ausschüsse bitten die Bundesregierung deshalb, sich dafür einzusetzen, die Einführung des neuen Schwellenwertes an die Umstellung der Beitragssystematik zum 1. Januar 2009 zu koppeln.

Innen-, Wirtschafts- und EU-Ausschuss kritisieren, dass der europäische Vorstoß die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Nationalstaaten nicht ausreichend berücksichtigt. Insofern fordern sie eine differenziertere Darstellung im Richtlinientext. Die in Deutschland bestehende Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen müsse dabei unbedingt berücksichtigt werden. Im selben Zusammenhang wenden sich die Ausschüsse entschieden gegen die langfristig geplante Einführung eines EU-Einlagensicherungsfonds. Eine solche Finanzierung stünde im völligen Gegensatz zu den Finanzierungsformen deutscher Kreditinstitute. Sie führe zu enormen Kosten und deutlich verschärften Bedingungen im Kundengeschäft. Darüber hinaus bestehe kein Grund, den Nationalstaaten die Einlagensicherung zu entziehen und möglicherweise sogar auf Kommissionsdienststellen zu übertragen.

Ebenso wie Innen- und EU-Ausschuss hält auch der Finanzausschuss die dreitägige Auszahlungsfrist für zu kurz. Die Banken verfügten weder über ausreichend Mitarbeiter noch könnten ihre EDV-Systeme bei einem Sicherungsfall eine derart rasche Auszahlung garantieren. Realistisch sei eine Auszahlungsfrist von 20 Werktagen, die im Notfall um weitere 10 Tage verlängert werden könnte.

Darüber hinaus warnt der Innenausschuss davor, die ab 2010 geltende Mindestdeckungssumme bereits jetzt auf 100.000 Euro festzuschreiben. Bevor man sich für diesen Schritt entscheide, sollten die Erfahrungen mit dem Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro ausgewertet werden.

Tagesordnungspunkt 47

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

Drucksache 748/08

Die EU-Kommission möchte die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen verbessern. Die insoweit vorgeschlagene Richtlinie sieht eine Verlängerung der Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 18 Wochen vor. Außerdem sollen die Kündigungsschutzvorschriften verschärft werden: Künftig muss eine Kündigung auch noch 6 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs auf Verlangen schriftlich begründet werden. Darüber hinaus räumt die Richtlinie Arbeitnehmerinnen das Recht ein, von ihrem Arbeitgeber zu verlangen, dass er eine mögliche Anpassung der Arbeitszeiten und Arbeitsmuster an die neue familiäre Situation überprüft.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 748/1/08

Die sechs beratenden Fachausschüsse empfehlen dem Plenum eine eher ablehnende Stellungnahme, die der Kommission direkt übermittelt werden soll.

Zwar begrüßen sie es grundsätzlich, dass die EU-Kommission die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie weiter fördern möchte. Dabei befürworten sie insbesondere einen grenzüberschreitenden Ideenaustausch beim Ausbau von Betreuungseinrichtungen.

Die Stellungnahme hebt jedoch deutlich hervor, dass die Mitgliedstaaten selbst für konkrete Vereinbarungsmaßnahmen verantwortlich sind. Dementsprechend sehen einige Ausschüsse in dem Richtlinienvorschlag einen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Bereits die geltende europäische Richtlinie gewähre den Arbeitnehmerinnen einen ausreichenden Gesundheitsschutz. Darüber hinaus gebe es keinen grenzüberschreitenden Aspekt, der die geplante Maßnahme rechtfertige. Es sei deshalb weder ersichtlich noch gebe die Begründung der Kommission Aufschluss darüber, warum die Mutterschutzfristen auf europäischer Ebene verlängert werden müssten. Außerdem brächten zahlreiche der vorgeschlagenen Maßnahmen erhebliche finanzielle Mehrbelastungen mit sich. Es sei anzunehmen, dass diese in Deutschland auf die Lohnnebenkosten abgewälzt würden und für die Frauen im Ergebnis eine beschäftigungsfeindliche Wirkung hätten.

Entschieden wendet sich die Stellungnahme auch gegen das Verbot, Schadensersatzzahlungen, die bei einem Verstoß gegen die geplanten Maßnahmen zu leisten sind, zu begrenzen. Dies sei ähnlich wie bei der Richtlinie zur Stärkung der Gleichbehandlung von Selbständigen und mitarbeitenden Ehepartnern eine zu weitreichende Einmischung in das nationale Sanktionsrecht (vgl. dazu TOP 49).

Für problematisch halten die Ausschüsse zudem die geplante Beweislastumkehr. Hiernach soll es künftig Sache des Arbeitgebers ein, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Richtlinie beweiskräftig zu widerlegen. Dies führe zu einem erheblichen Mehraufwand auf Arbeitgeberseite.

Darüber hinaus begründen die Ausschüsse ihre ablehnende Haltung damit, dass die beabsichtigten Regelungen nur Frauen zu Gute kommen und geschlechterspezifische Rollenbilder somit zementieren.

Da die Richtlinie die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familien verbessern soll, spricht sich die Stellungnahme abschließend dafür aus, bei der Überarbeitung der Mutterschutzrichtlinie zumindest auch die Ergebnisse der derzeit noch andauernden Beratungen über die Revision der Elternurlaubsrichtlinie zu berücksichtigen.

Tagesordnungspunkt 49

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG

Drucksache 746/08

Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei selbständigen Erwerbstätigen und mitarbeitenden Ehepartner in der Praxis nicht ausreichend berücksichtigt wird. Mit der Richtlinie möchte sie deshalb den geltenden Rechtsrahmen überarbeiten und die Chancengleichheit der beiden Gruppen stärken. Erheblich ändern will sie dabei insbesondere die Regelungen zum Mutterschutz selbständiger Frauen und mitarbeitender Ehepartnerinnen. Bislang war es Sache der Nationalstaaten, zu entscheiden, ob diese Frauen für die Zeit des Mutterschutzes Sozialleistungen erhalten. Künftig sollen die Mitgliedstaaten zur finanziellen Unterstützung verpflichtet sein. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass schwangere Selbständige ebenso wie andere erwerbstätige Mütter in den Mutterschutz gehen können. Darüber hinaus aktualisiert die Richtlinie die Bestimmungen zum Sozialversicherungsschutz mitarbeitender Ehepartner. Sie sollen das Recht erhalten, durch den Beitritt zu einer Sozialversicherung eigene Ansprüche zu erwerben. Ebenso wie beim bereits geltenden Antidiskriminierungsgesetz verpflichtet die Richtlinie zur Errichtung nationaler Kontaktstellen. Sie sollen mitverantwortlich dafür sein, dass die vorgeschriebene Gleichbehandlung eingehalten wird.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 746/1/08

Die sechs beteiligten Fachausschüsse empfehlen dem Plenum eine tendenziell kritische Stellungnahme und ihre direkte Übermittlung an die Kommission. Zwar begrüßen sie den Vorstoß der EU-Kommission für mehr Gleichbehandlung von Selbständigen und mitarbeitenden Ehepartnern. Sie halten die geplanten Regelungen jedoch überwiegend für zu weitgehend.

Der Wirtschaftsausschuss betont ausdrücklich, dass es überflüssig sei, Selbständigen einen Anspruch auf Mutterschutz einzuräumen. Bereits nach den geltenden Regelungen kämen die Bedürfnisse der Mütter und der Kinder ausreichend zum Tragen. Mehrheitlich weisen die Ausschüsse darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre sozialen Sicherheitssysteme auszugestalten.

Auf deutliche Kritik stößt auch das geplante Verbot, den bei einem Richtlinienverstoß zu zahlenden Schadensersatz auf eine Höchstsumme zu begrenzen. Dies sei eine zu weitgehende Einmischung in das Sanktionsrecht der Mitgliedstaaten. Außerdem habe die Praxis gezeigt, dass eine Deckelung des Schadensersatzes gerade für kleinere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung von entscheidender Bedeutung sei. Denn durch diese Begrenzung blieben Versicherungsprämien gegen "AGG-Haftungsschäden" auch für den Mittelstand bezahlbar.

Rechts- und EU-Ausschuss fürchten außerdem, dass der Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig bestehen soll. Dies entspräche einer Gefährdungshaftung und hätte untragbare Konsequenzen. Darüber hinaus seien derart weitreichende Sanktionen für einen effektiven Schutz im Zivilrecht nicht erforderlich. Sie bitten die Bundesregierung deshalb, im weiteren Verhandlungsverlauf klarzustellen, dass nur bei vorliegendem Verschulden Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Der Wirtschaftsausschuss weist auf weiteren Regelungsbedarf hin. So bestehe derzeit keine versicherungsrechtliche Absicherung für die Mitarbeiter und Auszubildenden einer schwangeren Unternehmerin. Auszubildende stünden in einem solchen Fall zudem häufig vor dem Problem, ihren Berufsabschluss nicht mehr in dem vorgesehenen Zeitraum zu erreichen. Betroffenen Mitarbeitern fehle nach geltendem Recht die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Der Wirtschaftsausschuss fordert die Bundesregierung deshalb auf, sich für einen europäischen Rechtsrahmen einzusetzen, der entsprechende nationale Regelungen ermöglicht.

Tagesordnungspunkt 60

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Drucksache 840/08

Um die Fachkräftebasis in Deutschland durch hochqualifizierte Ausländer zu stärken, hat das Bundeskabinett im Juli 2008 das "Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräfte in Deutschland" beschlossen. Die Verordnung enthält Änderungen im Ausländerbeschäftigtenrecht, die erforderlich sind, um das Aktionsprogramm umzusetzen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 840/1/08

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Innenausschuss empfehlen die Zustimmung zur Verordnung.

Der Kulturausschuss will die Zustimmung davon abhängig machen, dass Fachkräfte der Sozialarbeit und Pflegekräfte sowie ausländische Akademiker ohne Zustimmung der Arbeitsagentur ein Praktikum in Deutschland absolvieren dürfen. Die Hauptursache, weshalb Arbeitsagenturen Aufenthaltstitel immer wieder versagten, seien mangelhafte Sprachkenntnisse. Während eines Praktikums könnten die Fachkräfte Deutsch lernen. Danach hätten sie weitaus größere Chancen, auch langfristig in Deutschland bleiben zu dürfen.

Wirtschafts- und Agrarausschuss fordern ebenfalls eine Änderung an der Verordnung: Sie sind der Ansicht, dass ausländische Saisonkräfte das Recht haben sollten, noch länger als von der Bundesregierung geplant in Deutschland zu bleiben. Der Aufenthaltstitel für Saisonbeschäftigte müsse deshalb neun und nicht nur sechs Monate gelten. Zur Begründung erklären die Ausschüsse, dass landwirtschaftliche Betriebe in erheblichem Maße auf Saisonarbeiter angewiesen sind. Der Rückgang polnischer Arbeitskräfte könne mit Arbeitskräften aus Rumänien oder Bulgarien nicht ausgeglichen werden. Nicht erfüllte oder vorzeitig abgebrochene Arbeitsverträge führten derzeit zu erheblichen Problemen bei der betrieblichen Planung. Damit seien auch wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Gerade Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe benötigten bis zu neun Monate im Jahr Erntehelfer, betonen die Ausschüsse. Beschäftigte in anderen Branchen hätten bei einem neunmonatigen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den Betrieb zu wechseln.

Tagesordnungspunkt 66

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Drucksache 851/08

Die Verordnung dient der Bekämpfung des europäischen "Führerscheintourismus": Bisher können Personen, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis zum Beispiel wegen Alkohol- oder Drogenkonsums entzogen worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen solche im Ausland erworbenen EU-Führerscheine nahezu ausnahmslos auch im Inland anerkannt werden. Damit können die "Führerscheintouristen" die strengen deutschen Eignungsvorschriften und das eigentlich geltende Wohnsitzprinzip umgehen.

Mit Umsetzung einer Sonderregelung aus der neuen dritten europäischen Führerscheinrichtlinie soll dieser Missstand behoben werden: Die Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine wird künftig in der Regel dann abgelehnt, wenn ihren Inhabern zuvor die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden war. Die Dauer der Nicht-Anerkennung richtet sich nach den geltenden Tilgungsfristen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 851/1/08

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung unter der Bedingung einiger Änderungen zuzustimmen. Diese befassen sich unter anderem mit den Voraussetzungen für die Eintragung eines Sperrvermerks auf dem Führerschein. Eine klarstellende Änderung soll verhindern, dass Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten unangemessen bevorzugt werden.

Tagesordnungspunkt 74

Entschließung des Bundesrates zur stärkeren Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland

Antrag des Freistaates Sachsen

Drucksache 956/08

Nach Ansicht von Sachsen sind zusätzliche steuerliche Förderungen zur Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandortes Deutschland und zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit nötig. Steuerliche Anreize sollten vermehrt die bewährte direkte Zuschussförderung ergänzen. Sie böten zahlreiche Vorteile wie größere Breitenwirkung, bessere Planbarkeit durch den dann vorliegenden Rechtsanspruch und geringeren bürokratischen Aufwand. Gerade kleine und mittlere Unternehmen könnten davon profitieren, um im Bereich Forschung und Entwicklung zu investieren. Deren Aktivitäten seien nämlich stark rückläufig, wie sich aus dem Gutachten einer Expertenkommission der Bundesregierung zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit 2008 ergebe.

Um auf die Notwendigkeit verstärkter Förderung aufmerksam zu machen, hat Sachsen dem Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgelegt. Darin soll der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung bitten, wie unternehmerische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten ergänzend steuerlich gefördert werden könnten - diese jedoch unter Einhaltung der Konsolidierungsziele der Haushalte. Im Vordergrund müssten dabei mittelständische Unternehmen und Regionen mit strukturellen Defiziten in diesem Bereich stehen.

Der Entschließungstext wird in der Plenarsitzung vorgestellt und anschließend zur Beratung in die Fachausschüsse verwiesen.

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