Die Einführung der so genannten Schuldenbremse steht fest. Nach der Billigung durch den Deutschen Bundestag haben die Grundgesetzänderungen zur Föderalismusreform II und das dazugehörige Begleitgesetz heute auch im Bundesrat die erforderlichen Mehrheiten erhalten.
Danach sind Bund und Länder verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Neuverschuldung ab 2011 zurückzuführen. Die Länder dürfen sich ab 2020 nicht mehr verschulden. Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten angesichts ihrer besonders schwierigen Haushaltssituationen Konsolidierungshilfen für den Zeitraum 2011 bis 2019. Für den Bund reduziert sich die zulässige Kreditaufnahme ab 2016 auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandproduktes.
Neben der Festschreibung einer Schuldengrenze zielt die Föderalismusreform II auf eine effizientere Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Steuerverwaltung. Von der Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen versprechen sich Bund und Länder eine langfristige Sicherung der Tragfähigkeit ihrer Haushalte.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
Drucksache 510/09 (Beschluss)
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
Drucksache 511/09 (Beschluss)
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