04.05.2010

am Freitag, 7. Mai 2010, 9.30 Uhr Vorschau zur 869. Plenarsitzung des Bundesrates

Redaktionsschluss: Dienstag, 4. Mai 2010, 11.00 Uhr

Gesetzentwürfe der Länder
TOP 7Staatsangehörigkeitsrecht
TOP 8Englisch als Gerichtssprache
TOP 9Beratungshilferecht
TOP 10Schutz von Vollstreckungsbeamten
TOP 11Effektivität des Strafverfahrens
TOP 12Pfändungsschutz
TOP 13Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe
TOP 14Sicherheit in Vollzugsanstalten
TOP 15Strafrechtliches Wiederaufnahmerecht
TOP 16Zentrales Testamentsregister
TOP 66Datenschutz
TOP 67Entlastung der Justiz
Entschließungsanträge der Länder
TOP 17Swift-Abkommen
TOP 188. EU-Forschungsrahmenprogramm
TOP 19Schutz geistigen Eigentums
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
TOP 1Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger
Gesetzentwurf der Bundesregierung
TOP 25Verbraucherdarlehensverträge
Vorlage aus dem Europäischen Bereich
TOP 41Kinderschutz

Tagesordnungspunkt 7

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Antrag der Länder Berlin, Bremen und Brandenburg

Drucksache 142/10

Berlin, Bremen und Brandenburg wollen erreichen, dass in Deutschland geborene junge Ausländer ihre doppelte Staatsangehörigkeit auch als Erwachsene beibehalten können. Nach derzeitiger Rechtslage erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich jedoch zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Da die ganz überwiegende Zahl der Optionspflichtigen in Deutschland verwurzelt sei und dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben werde, sei es nicht sinnvoll, die ursprünglich erworbene deutsche Staatbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Frage zu stellen. Der Entscheidungszwang könne zu schwerwiegenden Konflikten innerhalb der betroffenen Migrantenfamilien führen. Er werde auch der Lebenssituation der in Deutschland aufgewachsenen jungen Menschen nicht gerecht.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 142/1/10

Der federführende Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf nicht beim Bundestag einzubringen.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend spricht sich hingegen für eine Einbringung aus.

Tagesordnungspunkt 8

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen, Niedersachsen

Drucksache 42/10

Die antragstellenden Länder möchten bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einrichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können.

In Deutschland gebe es zahlreiche Richter, die diese Sprache hervorragend beherrschten und in der Lage seien, eine mündliche Verhandlung entsprechend zu führen.

Obwohl das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genießen, leidet der Gerichtsstandort Deutschland nach Darstellung der Antragsteller bisher darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Dies trage dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten - zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und deutscher Unternehmen - zumeist im Ausland ausgetragen würden.

Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 42/1/10

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Bundestag einzubringen. Er möchte erreichen, dass auch mehrere Länder gemeinsam die Einrichtung entsprechender Kammern vereinbaren können. Die im Gesetzentwurf bisher enthaltene Beschränkung auf den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk sei nicht erforderlich. Außerdem möchte der Ausschuss sicherstellen, dass bereits der Klageschrift die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache beizufügen ist.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Tagesordnungspunkt 9

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Drucksache 69/10

Die Vorlage entspricht einem Gesetzesentwurf, den der Bundesrat bereits im Oktober 2008 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 16. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen. Die antragstellenden Länder beabsichtigen daher, die Vorlage erneut dem Bundestag zuzuleiten.

Mit dem Gesetzentwurf wollte der Bundesrat das Institut der außergerichtlichen Beratungshilfe reformieren. Dieses gewährt einkommensschwachen Bevölkerungsschichten erleichterten Zugang zur Rechtsberatung. Die Kosten dafür tragen ausschließlich die Länder.

Ziel des Entwurfs war es, zahlreiche Mängel des geltenden Rechts zu beheben. Hierzu zählten nach Ansicht des Bundesrates insbesondere die bestehenden Strukturschwächen im Bewilligungsverfahren, unzureichende Informationen über alternative Hilfsangebote und unklare Begrifflichkeiten. Von der Reform versprachen sich die Länder auch, den sprunghaften Anstieg der Beratungshilfekosten zu begrenzen, dessen Ursache unter anderem in eben diesen Mängeln gesehen wurde.

Der Bundesrat betonte, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Bewilligungspraxis der Gerichte vereinheitlichen und die mutwillige Rechtsverfolgung vermindern würden.

Vorgesehen war unter anderem, die Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden zu erhöhen und verstärkt alternative Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Antrag auf Beratungshilfe hätte zwingend vor Beauftragung des Anwaltes gestellt werden müssen; eine nachträgliche Kostenübernahme durch die öffentliche Hand wäre nicht mehr möglich gewesen. Die Gerichte sollten bessere Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsuchenden erhalten, um zielgenauer deren Bedürftigkeit überprüfen zu können. Missbräuchlicher Gebrauch von Steuergeldern sollte so effektiv verhindert werden.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 69/1/10

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf mit einer Änderung beim Bundestag einzubringen. Er möchte davon absehen, die Länder zur Führung von Verzeichnissen über andere Hilfemöglichkeiten zu verpflichten. Aus seiner Sicht sollte es den jeweiligen Landesjustizverwaltungen vorbehalten sein, dies für ihren Geschäftsbereich anzuordnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt die unveränderte Einbringung des Entwurfs.

Tagesordnungspunkt 10

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Antrag der Freistaaten Sachsen und Bayern

Drucksache 98/10

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Polizeibeamte besser vor tätlichen Angriffen zu schützen. Sachsen und Bayern möchten dazu den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhen.

Außerdem wollen die antragstellenden Länder die in der entsprechenden Vorschrift enthaltenen strafverschärfenden Regelbeispiele - wie das Mitführen einer Waffe - um das Mitführen von "gefährlichen Werkzeugen" ergänzen. Hierdurch möchten sie eine aus ihrer Sicht bestehende Strafbarkeitslücke schließen.

Vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte sei der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen nicht mehr ausreichend gewährleistet. So hätten die Fälle des Widerstands gegen die Staatsgewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31% zugenommen. Hierbei handle es sich um einen deutlichen und über Jahre anhaltenden Anstieg.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 98/1/10

Rechts- und Innenausschuss empfehlen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Der Innenausschuss schlägt allerdings vor, zusätzlich Feuerwehrleute und Rettungskräfte in die Regelung einzubeziehen, um auch diese besser vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen zu schützen.

Tagesordnungspunkt 11

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens

Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen und Niedersachsen

Drucksache 120/10

Die antragstellenden Länder möchten Strafverfahren beschleunigen und straffen, ohne hierdurch die Wahrheitsfindung oder die rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beeinträchtigen. Dies sei vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen der Justiz dringend geboten, zumal diese in den vergangenen Jahren eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben übernommen hätte. Zum Zwecke der Effektivierung des Strafverfahrens schlagen die Antragsteller daher drei Maßnahmen vor, die aus Sicht der strafrechtlichen Praxis besonders dringlich seien.

So sollen Zeugen künftig verpflichtet sein, vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das geltende Strafverfahrensrecht sieht eine entsprechende Verpflichtung bisher nicht vor.

Die antragstellenden Länder beabsichtigen darüber hinaus, auch dem Revisionsgericht die Möglichkeit einzuräumen, Verfahren gegen Auflagen einstellen zu können. Schließlich wollen sie eine aus ihrer Sicht unökonomische Aufspaltung der Entscheidungskompetenzen zwischen der großen- und der kleinen Strafvollstreckungskammer beseitigen. Nach derzeitiger Rechtslage kommt es zum Beispiel in Fällen, in denen zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen und einer befristeten Freiheitsstrafe zu entscheiden ist, zu einer parallelen Befassung der beiden Kammern, wodurch auch die Gefahr unterschiedlicher Prognoseentscheidungen besteht.

Der Entwurf schlägt zur Beseitigung dieses Problems vor, die Zuständigkeit für alle entsprechenden Verfahren, die zeitgleich zu entscheiden sind, auf die große Strafvollstreckungskammer zu übertragen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 120/1/10

Rechts- und Innenausschuss empfehlen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Der Rechtsausschuss schlägt jedoch eine Ergänzung des Entwurfs vor. Nach seiner Ansicht sollte das Gericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten wurde, für die Auflagenüberwachung zuständig sein, wenn das Revisionsgericht das Verfahren eingestellt hat.

Tagesordnungspunkt 12

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)

Antrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg und Hessen

Drucksache 139/10

Die antragstellenden Länder möchten den Pfändungsschutz modernisieren und dadurch effektiver, verständlicher und praktischer gestalten. Die Forderungsrealisierung im Wege der Zwangsvollstreckung erfordere ein modernes und transparentes System des Pfändungsschutzes.

Aus Sicht der Antragsteller wird das aktuelle Pfändungsschutzsystem der Zivilprozessordnung diesen Anforderungen nicht mehr gerecht. Das geltende Recht sei ein inhomogenes Geflecht von Vorschriften, die teilweise aus den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts stammten. Zum Teil lägen noch die weitgehend überholten sozialen Strukturen des 19. Jahrhunderts zugrunde. Es bereite bei seiner Anwendung in der Praxis daher allen Beteiligten erheblichen Aufwand und setze die Ziele der Zwangsvollstreckung nicht ausreichend um.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf möchten die drei Länder daher den Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits- und Versorgungsverhältnissen dem Sozial- und Wohngeldrecht anpassen. Hierdurch wollen sie den Schutz des Existenzminimums mit dem Sozialrecht harmonisieren.

Die in den Freibeträgen enthaltenen Wohnkosten sollen regionalisiert und damit gerechter ausgestaltet werden. Den Sachpfändungsschutz möchten die Antragsteller neu formulieren und durch abstrahierende Zusammenfassung der unpfändbaren Sachen erheblich vereinfachen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 139/1/10

Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Der Rechtsausschuss schlägt jedoch auch vor, einige redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.

Tagesordnungspunkt 13

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (... StRÄndG)

Antrag des Landes Rheinland-Pfalz

Drucksache 149/10

Rheinland-Pfalz möchte aus seiner Sicht nicht hinnehmbare Formen der Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe stellen.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zukünftig Personen mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren bestraft werden, die öffentlich wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise entsprechende Dienste oder Mittel anbieten oder anpreisen. Die Strafandrohung soll sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhen, wenn die Werbung die Selbsttötung einer Person tatsächlich zur Folge hat.

Obwohl das deutsche Strafrecht den Suizid und dementsprechend auch die Beihilfe dazu straflos lässt, dürfe die Selbsttötung nicht Gegenstand der Profilierungssucht Einzelner oder des Gewinnstrebens sein.

Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes sei es jedenfalls nicht vereinbar, wenn Menschen in verzweifelter Lebenssituation durch entsprechende Werbung geradezu zum Suizid ermuntert und eingeladen würden. Aus Sicht des antragstellenden Landes ist auch zu befürchten, dass die Annahme derartiger Angebote oftmals einem wirklich frei verantwortlichen Suizidwillen gar nicht entspricht und nur der Augenblickssituation einer Lebenskrise geschuldet ist.

Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zunächst vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zugewiesen werden.

Tagesordnungspunkt 14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Drucksache 203/10

Nordrhein-Westfalen möchte die Sicherheit und Ordnung in Anstalten und Einrichtungen verbessern, in denen sich Gefangene aufhalten. Erfahrungen aus den Justizvollzugsanstalten hätten gezeigt, dass von verbotenen Gegenständen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in den Anstalten ausgehen könne. Dies gelte namentlich für Waffen und andere gefährliche Werkzeuge aber auch zum Beispiel für Mobiltelefone.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf möchte das antragstellende Land erreichen, dass Personen, die Gefangenen den Besitz solcher Gegenstände verschaffen, künftig bestraft werden können. Hierzu sieht Nordrhein-Westfalen die Einführung des neuen Straftatbestands der "Vollzugsgefährdung" in das Strafgesetzbuch vor, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder - in besonders schweren Fällen - bis zu drei Jahren vorschreibt.

Nach Ansicht des Antragstellers sind die bisher vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten, die lediglich eine Geldbuße bis zu 1000,00 Euro vorsehen, bei Weitem nicht ausreichend.

Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zunächst vorgestellt und sodann den Ausschüssen zugewiesen werden.

Tagesordnungspunkt 15

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts

Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Drucksache 222/10

Nordrhein-Westfalen möchte die Wiederaufnahmemöglichkeiten rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren zu Ungunsten von freigesprochenen Angeklagten erweitern.

Eine Wiederaufnahme soll auch dann zulässig sein, wenn neue, zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht vorhandene technische Ermittlungsmethoden - wie zum Beispiel die DNA-Analyse - nachträglich belegen, dass das freisprechende Urteil falsch war. Die Verfahren sollen allerdings nur bei schwersten Verbrechen wie etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen erneut aufgenommen werden.

Nach bisheriger Rechtslage sind beim erneuten Aufgreifen des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund nicht zugelassen. Selbst bei schwersten Straftaten, die der Gesetzgeber mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert, ist ein Freispruch auch dann nicht zu korrigieren, wenn nachträglich neue Beweismittel wie die DNA-Analyse den eindeutigen Nachweis der Täterschaft erbringen.

Aus Sicht des antragstellenden Landes könne dies - gemessen an der materiellen Gerechtigkeit - zu unerträglichen Ergebnissen führen.

Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zunächst vorgestellt und im Anschluss den Ausschüssen zugewiesen werden. Sie entspricht im Wesentlichen einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2007 in den Bundestag eingebracht hatte. Wegen des Ablaufs der 16. Legislaturperiode ist dieser jedoch der Diskontinuität unterfallen.

Tagesordnungspunkt 16

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Drucksache 247/10

Die antragstellenden Länder möchten das Verfahren in Nachlasssachen verbessern und damit unter anderem die Amtsgerichte und Notare entlasten. Nach Ansicht der Antragsteller nutzt das gegenwärtige Mitteilungswesen die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht hinreichend aus. Der jeweilige Verwahrungsort relevanter Urkunden sei dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldewege, veraltete Daten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin führten zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. An europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen könne sich Deutschland daher bislang nicht beteiligen.

Die antragstellenden Länder schlagen aus diesen Gründen vor, ein elektronisch geführtes zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer einzurichten und die vorhandenen Daten in dieses zu überführen. Um den Vollbetrieb binnen kurzer Frist zu gewährleisten, seien in den ersten fünf Jahren des Betriebs schätzungsweise 15 Millionen karteikartengebundene Verwahrungsnachrichten elektronisch zu erfassen.

Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zunächst vorgestellt und sodann den Ausschüssen zugewiesen werden.

Tagesordnungspunkt 66

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg

Drucksache 259/10

Hamburg möchte den Schutz von Personen verbessern, deren Rechte durch flächendeckende digitale Aufnahmen von Straßenpanoramen durch private Unternehmen betroffen sind.

Die Erhebung dieser sogenannten Geodaten kann nach Darstellung des antragstellenden Landes auch personenbezogene Daten betreffen. Durch die Veröffentlichung im Internet würden Passanten und Anwohner bildlich erfasst und damit im aufgenommenen örtlich-zeitlichen Kontext für Nutzer des Internets identifizierbar gemacht. Außerdem könnten eindeutig zu lokalisierende Gebäudeansichten einer bestimmten Adresse und damit den Bewohnern zugeordnet werden. Da die Pflichten der Unternehmen unzureichend seien, während gleichzeitig die Rechtsdurchsetzung durch die Betroffenen nur schwer möglich wäre, möchte Hamburg die aus seiner Sicht bestehenden Lücken im Datenschutz mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schließen.

Dieser sieht unter anderem eine Konkretisierung des Begriffs der "allgemeinen Zugänglichkeit" von Daten für den Fall der digitalen Abbildung von Straßenpanoramen vor. Zugleich enthält er die Pflicht der verantwortlichen Stelle zur Anonymisierung von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen.

Ein neues Widerspruchsrecht soll es Hauseigentümern und Mietern ermöglichen, der Abbildung des Gebäudes im Internet uneingeschränkt zu widersprechen. Das verantwortliche Unternehmen soll zukünftig auch verpflichtet sein, ein entsprechendes Vorhaben öffentlich mitzuteilen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zunächst vorgestellt und sodann den Ausschüssen zugewiesen werden.

Tagesordnungspunkt 67

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Antrag des Landes Schleswig-Holstein

Drucksache 261/10

Die Vorlage entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im September 2007 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 16. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen. Schleswig-Holstein beabsichtigt daher, die Vorlage erneut dem Bundestag zuzuleiten.

Mit dem Gesetzentwurf wollte der Bundesrat die Zahl der Bagatellstreitigkeiten in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren in der zweiten Instanz verringern. Zu diesem Zweck hatte er die Anhebung der Berufungssumme von 600 auf 1 000 Euro vorgeschlagen. Eine entsprechende Anpassung war auch für das vereinfachte amtsgerichtliche Verfahren vorgesehen, bei dem der Amtsrichter insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf.

Der Bundesrat betonte, dass Berufungsverfahren mit geringen Streitwerten die Justiz mit unverhältnismäßig hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand belasten würden. Auch für die Parteien sei die Durchführung von vielen Berufungsverfahren wegen der hohen Prozess- und Anwaltskosten häufig nicht von wirtschaftlichem Interesse.

Die Länder erhofften sich von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung neben einer Verringerung des Arbeitsaufwands der Gerichte auch Einspareffekte für die angespannten Justizhaushalte, vor allem durch Reduzierung des Sach- und Personalaufwands und der Prozesskostenhilfe.

Ausschussberatungen haben nicht stattgefunden. Schleswig-Holstein hat jedoch beantragt, in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Tagesordnungspunkt 17

Entschließung des Bundesrates zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Verarbeiten von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Swift-Abkommen)

Antrag der Freistaaten Bayern, Thüringen

Drucksache 151/10

Bayern und Thüringen wollen die Bundesregierung auffordern, bei den Verhandlungen über ein neues Swift-Abkommen auf EU-Ebene für sie besonders wichtige Eckpunkte des Daten- und Rechtsschutzes zu berücksichtigen.

Die beiden Länder halten zwar die Analyse internationaler Zahlungsverkehrsdaten für einen derzeit nicht verzichtbaren Beitrag zur Abwehr und Verfolgung des internationalern Terrorismus, weisen zugleich jedoch darauf hin, dass dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bankkunden darstelle. Dieser müsse durch zwingende Erfordernisse der Bekämpfung des internationalen Terrorismus gerechtfertigt sein und durch hohe Anforderungen an die Datenübermittlung und -auswertung begrenzt werden. Dazu sei der Anwendungsbereich des Abkommens strickt auf Zwecke der Terrorismusbekämpfung zu beschränken. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übermittlung von Bankdaten seien eng zu fassen und so auszugestalten, dass Entscheidungen über Übermittlungsanfragen einer Überprüfung durch unabhängige Stellen und Gerichte zugänglich sind. Nicht mehr benötigte Daten müssten umgehend gelöscht werden. Auch sei der Anwendungsbereich des Abkommens auf internationale Banktransaktionsdaten zu begrenzen und eine angemessene Befristung vorzusehen, die zeitnah eine erneute politische Bewertung ermögliche.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 151/1/10

Der Innen- und der Rechtsausschuss empfehlen, die Entschließung nach Maßgabe einiger Änderungen zu fassen.

Aus Sicht des Innenausschusses bedingen die datenschutzrechtlichen Anforderungen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwingend technische und organisatorische Maßnahmen, um die im Einzelfall konkret angeforderten personenbezogenen Transaktionsdaten aus den gespeicherten Datensätzen identifizieren und extrahieren zu können. Eine Datenübermittlung, die neben Informationen zu der konkret benannten Person auch eine Vielzahl von Transaktionsdaten Dritter umfasse, liefe grundlegenden europäischen Datenschutzprinzipien zuwider.

Der Rechtsausschuss betont, dass die Möglichkeit, Ermittlungserkenntnisse an Drittstaaten weiterzugeben, grundsätzlich auf solche Staaten zu beschränken ist, die über ein Datenschutzniveau verfügen, das dem der EU entspricht. Abweichungen von diesem Grundsatz wären allenfalls in gravierenden Ausnahmefällen - wie etwa der Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Terroranschlages - denkbar.

Der EU- und der Wirtschaftsausschuss empfehlen, die Entschließung unverändert zu fassen.

Tagesordnungspunkt 18

Entschließung des Bundesrates zur Gestaltung des künftigen 8. EU-Forschungsrahmenprogramms

Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg

Drucksache 183/10

Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen möchten die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung bitten, einige für sie im Zusammenhang mit der Entwicklung des 8. EU-Forschungsrahmenprogramms besonders bedeutsame Aspekte in die Verhandlungen auf europäischer Ebene einzubeziehen.

Die beiden Länder betonen, dass das neue Forschungsrahmenprogramm das zentrale strategische Instrument zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums darstellt. Da die notwendige weitere Erhöhung der Ausgaben für Forschung und Innovation nicht allein von den Mitgliedstaaten getragen werden könne, sei eine entsprechende Aufstockung des Anteils am Haushalt der EU dringend erforderlich.

Beim Übergang vom 7. zum 8. Rahmenprogramm sei im Übrigen hohe Kontinuität geboten, da immer neue Förderformen- und Bedingungen zu einer sinkenden Teilnahmebereitschaft der Beteiligten führten. Die Förderinstrumente sollten daher fortgeschrieben werden und überschaubar bleiben.

Auch müsse die Beteiligung von Hochschulen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie der Industrie am Rahmenprogramm durch den Abbau von Bürokratie verbessert werden. Dringender Wert sei hierbei auf einheitliche Beteiligungsregeln zu legen.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 183/1/10

Die beteiligten Ausschüsse empfehlen, die Entschließung nach Maßgabe von Änderungen und Ergänzungen zu fassen.

Der federführende EU-Ausschuss vertritt die Auffassung, dass Fragen der finanziellen Ausstattung der zukünftigen Europäischen Forschungspolitik zurzeit noch nicht zu klären sind, da die Debatte über das neue Rahmenprogramm auch im Kontext der Überprüfung des europäischen Finanzsystems steht.

Der Kultur- und der Wirtschaftsausschuss betonen, dass insbesondere im Rahmen der Verbundforschung zu gewährleisten ist, dass sich neben KMU und Hochschulen auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen an kleineren Projekten beteiligen können. Gleiches gelte für die Beteiligungsmöglichkeiten am Rahmenprogramm insgesamt. Hier sei ebenfalls darauf zu achten, dass sich die Teilnahmebedingungen durch den Abbau von Bürokratie auch für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen insgesamt verbesserten.

Der Wirtschaftsausschuss moniert im Übrigen, dass diverse Maßnahmen im Rahmenprogramm für kleine und mittlere Unternehmen oft nicht überschaubar sind. Hier seien deutliche Verbesserungen - insbesondere durch optimierte Beratungsleistungen - erforderlich. Auch sieht er erheblichen Verbesserungsbedarf im Zusammenhang mit den Antragsbearbeitungszeiten. Aus seiner Sicht sollte für alle Projekte der Verbundforschung und der KMU-spezifischen Maßnahmen eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten gewährleistet sein.

Tagesordnungspunkt 19

Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Japan, Kanada, Republik Korea, Königreich Marokko, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, Neuseeland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Republik Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz des geistigen Eigentums (Anti-Counterfeiting Trade Agreement - ACTA)

Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg

Drucksache 201/10

Hamburg möchte die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung auffordern, dem geplanten Abkommen über den Schutz geistigen Eigentums erst nach einer Beteiligung der Länder zuzustimmen.

Zwar begrüßt das Land die Bemühungen der EU, durch völkerrechtliche Verträge einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten, doch müsse die Wahrung der demokratischen Verfahren sichergestellt sein. Hierzu seien frühzeitige und umfassende Informationen der nationalen Gesetzgebungsorgane und der Öffentlichkeit über den Verlauf der Verhandlungen notwendig. Den aus seiner Sicht derzeit bestehenden Mangel an Transparenz betrachtet Hamburg mit Sorge. Eine abschließende Regelung von Themenkomplexen, wie etwa der Beschränkung des Internetzugangs, würde ohne vorausgehende öffentliche Diskussion der Bedeutung der Freiheitsrechte der Betroffenen nicht gerecht. Das Land betont, dass die Grundrechte der Bürger einschließlich des Rechts der Privatsphäre zu gewährleisten seien.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 201/1/10

Der federführende EU-Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe einer Ergänzung zu fassen. Er vertritt die Ansicht, dass unabhängig von den Bemühungen zum Abschluss multinationaler Abkommen auch fair ausgestaltete bilaterale Freihandelsabkommen der EU verstärkt genutzt werden sollten, um auf diese Weise Mindeststandards zum Schutz geistigen Eigentums zu verankern.

Die übrigen beteiligten Ausschüsse empfehlen, die Entschließung unverändert zu fassen.

Tagesordnungspunkt 1

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Drucksache 204/10

Das vom Deutschen Bundestag am 22. April 2010 verabschiedete Gesetz sieht vor, den Finanzplanungsrat abzuschaffen und seine fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat zu übertragen. Dieser wurde im Rahmen der Föderalismusreform II zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen eingerichtet und soll die Haushalte des Bundes und der Länder fortlaufend überwachen.

Der Bundestag hat zudem Änderungen des Sozialgesetzbuchs und des Zukunftsinvestitionsgesetzes beschlossen. Hiermit möchte er die Rechtsgrundlage für die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 geforderte Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger schaffen sowie Ländern und Kommunen die Inanspruchnahme von Finanzhilfen des Bundes aus dem Konjunkturpaket II erleichtern.

Nach der Neuregelung haben Hartz IV-Empfänger zukünftig neben den üblichen Regelleistungen Anspruch auf einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Bei den aus dem Konjunkturpaket II geförderten Maßnahmen der Länder und Kommunen reicht es zukünftig aus, dass die geförderten Vorhaben zusätzlich erfolgen. Auf die bisher erforderliche Erhöhung der Gesamtsumme der Investitionen wird dagegen verzichtet.

Die Länder haben sich bereit erklärt, das Gesetz unter Verkürzung der ihnen zustehenden Beratungsfrist bereits in der Plenarsitzung am 7. Mai 2010 zu behandeln.

Ausschussempfehlungen

Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Tagesordnungspunkt 25

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Drucksache 157/10

Die Bundesregierung möchte mit einem neuen Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugen und den Rechtsverkehr vereinfachen.

Es soll den Rang eines formellen Gesetzes erhalten. Der Entwurf sieht vor, dass bei seiner Verwendung die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsinformation als erfüllt gelten. Das Muster betrifft im Wesentlichen bereits bestehende gesetzliche Pflichtangaben in Verbraucherkreditverträgen und schafft somit keine neuen Informationspflichten. Die Verwendung ist freiwillig.

Daneben nimmt der Gesetzentwurf insbesondere bei den Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen und den Vorschriften über dass Darlehensvermittlungsrecht ergänzende Anpassungen und Klarstellungen vor.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 157/1/10

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen hingegen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Der Wirtschaftsausschuss möchte im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen lassen, ob die vorgesehene Verpflichtung der Darlehensvermittler zur Unterrichtung der Verbraucher über sogenannte Drittprovisionen verzichtbar ist. Diese sei als Bestandteil der internen Kalkulation des Darlehensgebers in den effektiven Jahreszins einkalkuliert, über dessen Höhe ohnehin informiert werden müsse. Die Vergleichbarkeit der Kreditkosten sei für den Verbraucher damit hinreichend gewährleistet.

Beide Ausschüsse vertreten gemeinsam die Auffassung, dass für Überwachungsaufgaben nach der Preisangabenverordnung im Bereich des Kreditwesens die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig sein sollte. Da diese bundesweit tätig sei und über das notwendige Fachwissen verfüge, sei eine entsprechende Befugniserweiterung sinnvoll.

Tagesordnungspunkt 41

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Drucksache 180/10

Die Europäische Kommission beabsichtigt, den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung weiter zu verbessern und hierdurch ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Auf EU-Ebene trägt bisher der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie aus dem Jahr 2003 zu einer Mindestangleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten bei. Aus Sicht der Kommission zeigen sich jedoch erhebliche Defizite dieses Beschlusses. Insbesondere erfasse er nicht die Formen des Missbrauchs durch neue Informationstechnologien und sehe keine adäquaten Maßnahmen zur Verhinderung von Sexualstraftaten vor.

Die Kommission schlägt daher ein umfassendes Konzept vor, mit dem sie entsprechenden Straftaten begegnen will. Dieses soll die Verfolgung der Straftäter, den Opferschutz sowie die Prävention umfassen und schwere Formen des sexuellen Missbrauchs, die bisher nicht von EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, unter Strafe stellen.

Zum Teil geht der Vorschlag damit über den bisherigen Straftatenkatalog des Strafgesetzbuches und die in Deutschland möglichen polizeilichen und strafprozessualen Maßnahmen hinaus.

Ausschussempfehlungen

Drucksache 180/1/10

Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Innen-, der Rechts- und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage Stellung zu nehmen.

Der EU- und der Rechtsausschuss unterstützen den Vorschlag der Kommission. Sie geben jedoch zu bedenken, dass durch die vorgesehene Ausweitung des Begriffs des Kindes (jede Person unter 18 Jahren) und der hieran anknüpfenden Strafvorschriften, der Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Ausbeutung ganz erheblich ausgeweitet würde. Die im deutschen Strafrecht bestehende Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen würde aus ihrer Sicht damit obsolet.

Auch der Wirtschaftsausschuss begrüßt das Ziel, mit allen rechtsstaatlichen Mitteln gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Kinderpornografie vorzugehen. In Übereinstimmung mit dem EU-Ausschuss betont er jedoch, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen und die rechtsstaatlichen Grenzen einzuhalten sind.

Die vier Ausschüsse vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass die effektivste Methode zur Bekämpfung kinderpornografischer Inhalte im Internet die Löschung bzw. die Entfernung der entsprechenden Webseiten darstellt.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Kulturausschuss empfehlen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

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