Die europäischen Pläne zur Reform der Einlagensicherungssysteme für Banken verstoßen nach Ansicht des Bundesrates gegen das Subsidiaritätsprinzip. Er betont, dass die Vorschläge zu weitreichenden Auswirkungen auf den gesamten Bankensektor in Deutschland führen, die die nationale Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu stark einschränken.
Unabhängig von der Subsidiaritätsrüge hält der Bundesrat die Vorschläge der Kommission in der vorliegenden Form auch inhaltlich für nicht akzeptabel.
Mit der Neufassung der entsprechenden Richtlinie, die fortan ausnahmslos für alle Kreditinstitute und Einlagensicherungssysteme gelten soll, möchte die Kommission insbesondere Vorschriften in Bezug auf den Deckungsumfang und die Auszahlungsmodalitäten ändern. So will sie die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistenden Deckungssummen auf 100 000 Euro für die Einlagen desselben Einlegers festlegen und die Auszahlungsfristen weiter verkürzen.
Den Zugang der Einlagensicherungssysteme zu Informationen über ihre Mitglieder (also die Banken) will sie weiter optimieren. Zudem sollen die Systeme künftig einer laufenden Überwachung unterliegen und die verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren potenziellen Verbindlichkeiten stehen.
In seiner heute verabschiedeten Stellungnahme fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich bei den Beratungen für umfangreiche Änderungen des Richtlinienvorschlags einzusetzen. Die Anwendung der Einlagensicherungsrichtlinie auf institutsbezogene Sicherungssysteme lehnt er generell ab. Die institutsichernden Systeme sollen auch künftig von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem befreit sein. Zudem halten die Länder den Vorschlag, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 Euro betragen sollen, für nicht akzeptabel. Eine Umsetzung dieser Vorgabe würde bedeuten, dass die in Deutschland bestehenden Sicherungssysteme das von ihnen gewährte Schutzniveau "nach unten" anpassen müssten.
Der Bundesrat spricht sich auch gegen jegliche Vorschläge aus, die zu einem (faktischen) Verbot von freiwilligen Einlagensicherungssystemen führen könnten. Auch vertritt er die Auffassung, dass die vorgesehene Verkürzung der Auszahlungsfrist auf sieben Tage für die Einlagensicherungssysteme zu kurz bemessen ist. Ein derartig kurzer Zeitraum sei nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu bewerkstelligen.
Drucksache 437/10 (Beschluss)
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