Redaktionsschluss: Dienstag, 2. November 2010, 11.00 Uhr
TOP 14 | Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe |
TOP 15 | Entnahme von Blutproben |
TOP 16 | Schutz der Mieter |
TOP 17 | Änderung der Strafprozessordnung |
TOP 50 | Kranken- und Pflegeversicherung |
TOP 18 a+b | Jugendfreiwilligendienste |
TOP 19 | Energiekonzept der Bundesregierung |
TOP 51 | Verbesserte Patientenrechte |
TOP 2 | Kapitalmarkt |
TOP 5 | Opfer politischer Verfolgung in DDR |
TOP 20 | Kosten der Unterkunft 2011 |
TOP 23 | Anlegerschutz |
TOP 24 | Besserer Datenschutz für Arbeitnehmer |
TOP 30 | Schnelles Internet |
Tagesordnungspunkt 14
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (... StRÄndG)
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz möchte aus seiner Sicht nicht hinnehmbare Formen der Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe stellen.
Nach dem bereits im Mai 2010 vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig Personen mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren bestraft werden, die öffentlich wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise entsprechende Dienste oder Mittel anbieten oder anpreisen. Die Strafandrohung soll sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhen, wenn die Werbung die Selbsttötung einer Person tatsächlich zur Folge hat.
Obwohl das deutsche Strafrecht den Suizid und dementsprechend auch die Beihilfe dazu straflos lässt, dürfe die Selbsttötung nicht Gegenstand der Profilierungssucht oder des Gewinnstrebens Einzelner sein. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes sei es jedenfalls nicht vereinbar, wenn Menschen in verzweifelter Lebenssituation durch entsprechende Werbung geradezu zum Suizid ermuntert und eingeladen würden. Aus Sicht des antragstellenden Landes ist auch zu befürchten, dass die Annahme derartiger Angebote oftmals einem wirklich frei verantwortlichen Willen gar nicht entspricht und nur der Augenblickssituation einer Lebenskrise geschuldet ist.
Ausschussempfehlungen
Rechts- und Innenausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in einer deutlich schärferen Neufassung beim Bundestag einzubringen.
Beide Ausschüsse wollen ganz umfassend jede gewerbliche Beihilfe, aber auch jede Gründung entsprechender Beihilfeorganisationen unter Strafe stellen. Aus ihrer Sicht reicht der Vorschlag von Rheinland-Pfalz nicht aus, strafwürdiges Handeln im Zusammenhang mit der Unterstützung fremden Suizids im erforderlichen Umfang zu sanktionieren und zu unterbinden. Er erfasse ausschließlich und unter engen Voraussetzungen die Werbung für Dienstleistungen oder Mittel für eine Selbsttötung. Wer seine Tätigkeit ohne die entsprechende Werbung ausübe, könne strafrechtlich unbehelligt ein entsprechendes Gewerbe ausüben. Dies ist für die Ausschüsse nicht akzeptabel.
Die empfohlene Neufassung zielt daher darauf ab, der gewerblichen und der organisierten Beihilfe gänzlich die Basis zu entziehen.
Tagesordnungspunkt 15
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
Antrag des Landes Niedersachsen
Niedersachsen möchte der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine eigene Anordnungsbefugnis für die Entnahme von Blutproben einräumen. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich dem Richter zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur in Ausnahmefällen anordnen. Bei Blutentnahmen zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten entspricht diese Regelung nach Ansicht des antragstellenden Landes nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung. Die Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Fahrzeugführern erfordere eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe. Zeitliche Verzögerungen verminderten wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Die derzeitige Rechtslage könne dazu führen, dass entsprechende Straftaten nicht zu sanktionieren seien.
Aus diesem Grund soll die Kompetenz zur Anordnung von Blutentnahmen auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten.
Ausschussempfehlungen
Rechts- und Innenausschuss empfehlen, den Gesetzentwurf in leicht modifizierter Form in den Bundestag einzubringen.
Sie wollen die entsprechenden Kompetenzen der Staatsanwaltschaft und Polizei im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten auf Verstöße gegen die "0,5 Promille-Grenze" und das Alkoholverbot für Fahranfänger begrenzen. Dies fordere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - insbesondere mit Blick auf mögliche Verkehrsordnungswidrigkeiten von Fußgängern.
Tagesordnungspunkt 16
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung bezahlbarer Mieten und zur Begrenzung von Energieverbrauch und Energiekosten
Antrag des Landes Berlin
Berlin möchte das soziale Mietrecht in Deutschland weiterentwickeln und einen gerechten Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern erreichen. Ziel des Gesetzentwurfs ist insbesondere, Mieter vor übermäßigen Mietsteigerungen zu schützen. Um einen Beitrag zur Sicherung der Mieten zu leisten, schlägt Berlin daher vor, die für die Bestimmung der ortsüblichen Miethöhe maßgeblichen Räume nicht mehr wie bisher auf der gesamten Gemeindefläche, sondern auch innerhalb einzelner Teilgebiete zu vergleichen. Hiermit möchte das Land verhindern, dass unverhältnismäßige Mieterhöhungen aufgrund einer erhöhten Wohnungsnachfrage in Teilgebieten einer Gemeinde auch die ortsübliche Vergleichsmiete für die gesamte Kommune beeinflusst.
Die Höhe der Modernisierungsumlage will Berlin von derzeit elf auf neun Prozent abzusenken. Zudem sei die Möglichkeit für allgemeine Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 auf 15 Prozent zu senken und der hierfür erforderliche Zeitraum von drei auf vier Jahre zu strecken.
Damit Mieter den energetischen Zustand des Wohngebäudes bei Bezug wirklich kennen, soll der Energieausweis künftig Bestandteil des Mietvertrages sein.
Der Gesetzentwurf wird in der Plenarsitzung am 5. November 2010 vorgestellt und den Ausschüssen zugewiesen.
Tagesordnungspunkt 17
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg möchte die Prozessökonomie in strafrechtlichen Hauptverhandlungen erhöhen.
Bisher schreibt die Strafprozessordnung vor, dass eine Hauptverhandlung maximal bis zu einem Monat unterbrochen werden darf. Der Lauf der Frist ist jedoch für bis zu sechs Wochen gehemmt, wenn zum Beispiel der Angeklagte wegen Krankheit nicht erscheinen kann. Wenn die Verhandlung nicht unmittelbar nach Fristablauf fortgesetzt werden kann, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Hamburg will nun erreichen, dass neben einer Erkrankung auch höhere Gewalt als Grund für eine Hemmung der oben genannten Unterbrechungsfrist anzuerkennen ist, um zeit- und kostenträchtige Wiederholungen von Hauptverhandlungen zu vermeiden. Das Land betont, dass Fälle höherer Gewalt zwar die Ausnahmen darstellen, verschiedene Vorgänge der Vergangenheit jedoch ein praktisches Bedürfnis für die Regelung gezeigt haben. Beispiele stellen etwa die Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke und die Sperrung des US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. September 2001 dar.
Die Vorlage wird in der Plenarsitzung am 5. November vorgestellt und den Ausschüssen zugewiesen.
Tagesordnungspunkt 50
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV-Einbeziehungsgesetz - GKV-EBG)
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg möchte die Empfänger von Sozial- und Jugendhilfe sowie Asylbewerber in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen.
Bisher übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Behandlungen dieser Personengruppen, wenn diese über keinen Versicherungsschutz verfügen beziehungsweise versicherungspflichtig sind. Diese Personen sind damit leitungs- und verfahrensrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt, obwohl sie nicht Mitglied einer Krankenkasse sind. Zwischen den Kassen und den Sozial- und Jugendhilfeträgern besteht ein Kostenerstattungsverfahren, das den Krankenkassen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung erstattet. Die Zahl der auf diese Weise betreuten Personen ist in den letzten Jahren aufgrund einiger Rechtsänderungen jedoch stark gesunken.
Hamburg vertritt daher die Auffassung, dass ein Nebeneinander dieser verschiedenen Systeme in Anbetracht des damit verbundenen Verwaltungsaufwands und der Kosten für die öffentlichen Haushalte nicht mehr zu rechtfertigen ist. Insbesondere müssten die Träger der Sozial- und Jugendhilfe zur Betreuung von immer weniger Leistungsempfängern eine aufwändige und teure eigene Versorgungsstruktur mit entsprechendem Sachverstand vorhalten. Diese sozialstaatlichen Doppelstrukturen seien zu vermeiden.
Die Vorlage wird in der Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010 vorgestellt und an die Ausschüsse überwiesen.
Tagesordnungspunkt 18
a) Entschließung des Bundesrates zur Kompensation eines Wegfalles des Zivildienstes durch Stärkung der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ
Antrag des Freistaates Bayern
b) Entschließung des Bundesrates für einen einheitlichen "Freiwilligen sozialen Dienst"
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Bayern und Rheinland-Pfalz wollen mit ihren getrennt vorgelegten Entschließungsanträgen die Jugendfreiwilligendienste stärken.
Hintergrund ist, dass die Bundesregierung im August 2010 verschiedene Modelle zu künftiger Struktur und geplantem Umfang der Bundeswehr vorgestellt hat. Das favorisierte Modell basiert auf einem Aussetzen der Wehrpflicht. Da Wehrpflicht und Zivildienst in Abhängigkeit voneinander stehen, hat die Bundesregierung auch vorgeschlagen, einen bundesweiten "Freiwilligen Zivildienst" mit staatlicher Förderung zu schaffen, der neben den bestehenden Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) zu bilden ist.
Rheinland-Pfalz möchte - für den Fall der Aussetzung der Wehrpflicht - die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs auffordern, um die Weichen für einen einheitlichen "Freiwilligen sozialen Dienst" zu stellen. Hierbei seien die bestehenden Jugendfreiwilligendienste konsequent auszubauen. Das Land ist der Auffassung, dass Doppelstrukturen nicht sinnvoll sind. Beide Dienste hätten das gleiche Ziel, nämlich junge Menschen für eine zeitlich befristete Tätigkeit im sozialen Bereich zu gewinnen.
Der geforderte Gesetzentwurf soll daher sicherstellen, dass die durch das Aussetzen der Wehrpflicht und des Zivildienstes entfallenden Zivildienstplätze als Plätze der bestehenden Jugendfreiwilligendienste für junge Frauen und Männer von 16 bis 27 Jahren weiterzuführen sind. Die Zuständigkeit für die Freiwilligendienste und damit auch die Finanzierung solle der Bund übernehmen. Hierzu sei eine Bundesverwaltung als Förderbehörde und zur Trägerzulassung zu schaffen. Jedoch sollten auch die Länder Träger sein können. Zudem seien attraktive Anreize für den "Freiwilligen sozialen Dienst" zu schaffen - zum Beispiel durch die Zahlung eines angemessenen Entgelts -.
Bayern möchte die Bundesregierung auffordern, bei Einführung eines Freiwilligen Zivildienstes zugleich die Jugendfreiwilligendienste zu stärken. In seinem Entschließungsantrag fordert das Land daher, bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung des Freiwilligen Zivildienstes zu verhindern, dass eine Konkurrenz zu den eigenständigen und bewährten Jugendfreiwilligendiensten entsteht. Diese würden als Bildungsjahre einen hohen Stellenwert genießen. Obwohl sich ein Freiwilliger Zivildienst eng an die Jugendfreiwilligendienste anlehnen würde, könne er diese nicht ersetzen. Ein Freiwilliger Zivildienst könne mit der besseren finanziellen Ausgestaltung und Förderung eine deutliche Schwächung der Jugendfreiwilligendienste verursachen, wenn nicht auf lange Sicht sogar eine gänzliche Auflösung bewirken. Aus Sicht Bayerns sind daher Unausgewogenheiten, die zu Lasten der Jugendfreiwilligendienste gehen, zeitgleich mit der Einführung eines Freiwilligen Zivildienstes auszuräumen.
Ausschussempfehlungen
Gesundheits-, Innen- und Umweltausschuss empfehlen dem Bundesrat, die beiden Vorlagen in einer gemeinsamen Neufassung anzunehmen.
Die Ausschüsse vertreten die Ansicht, dass zunächst ein Nebeneinander des freiwilligen Zivildienstes und der bestehenden Jugendfreiwilligendienste möglich wäre. Es sei jedoch zu beobachten, wie sich die Dienste entwickeln. Später sei zu prüfen, welche Struktur mittelfristig insgesamt sinnvoll erscheint. Für den Fall, dass die Wehrpflicht tatsächlich ausgesetzt und ein freiwilliger Zivildienst eingeführt werden sollte, sprechen sich die drei Ausschüsse allerdings auch dafür aus, die unmittelbar die Länderkompetenzen berührenden Vorschriften über die Jugendfreiwilligendienste unangetastet zu lassen. Diese seien nachhaltig zu fördern und zu stärken. Von der Bundesregierung fordern die Ausschüsse die Vorlage eines Gesetzentwurfs, der die ausreichende Bundesförderung beider Dienste sicherstellen würde.
In den übrigen beteiligten Ausschüssen ist eine Empfehlung nicht zu Stande gekommen.
Tagesordnungspunkt 19
Entschließung des Bundesrates zum Energiekonzept der Bundesregierung
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg
Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg monieren in ihrem Entschließungsantrag, dass die Umsetzung des von der Bundesregierung beschlossenen Energiekonzepts nicht in Form von Regierungsentwürfen, sondern als Fraktionsinitiativen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Da hierdurch keine Beratung durch den Bundesrat im sogenannten ersten Durchgang möglich ist, kritisieren die vier Länder die Beschränkung ihrer Mitwirkungsrechte insbesondere wegen der weitreichenden Konsequenzen der Gesetzesvorhaben. Dies sei kein Verfahren, das der Bedeutung der Entscheidungen und dem Respekt vor dem Verfassungsorgan Bundesrat gerecht werde.
In der Sache lehnen die Antragsteller jede Verlängerung der Laufzeiten von Atomkraftwerken ab und vertreten die Auffassung, dass die Novellierung des Atomgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Länder betonen, dass sie eine Laufzeitverlängerung auch deshalb ablehnen, weil weder ein Endlager für hochradioaktive Abfälle vorhanden oder absehbar, noch ausreichend Vorsorge gegen einen gezielten terroristischen Flugzeugabsturz getroffen ist. Zudem würde den vier großen Energieversorgern eine zusätzliche Erzeugung von großen Strommengen aus bereits abgeschriebenen Atomkraftwerken ermöglicht. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt insbesondere zu Lasten der kommunalen und mittelständischen Energiewirtschaft dar. Es sei zu befürchten, dass die Laufzeitverlängerung auch den Ausbau der Erneuerbaren Energien bremse und perspektivisch den Vorrang der Erneuerbaren Energien in Frage stelle.
Ausschussempfehlungen
Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.
Tagesordnungspunkt 51
Entschließung des Bundesrates über ein Gesetz zur Stärkung der Patientenrechte
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg
Berlin und Brandenburg wollen die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs auffordern, der die Rechte von Patienten festschreibt und erweitert.
Nach Darstellung der Länder können sich die Patienten zur Wahrung ihrer Interessen zwar auf entwickelte Rechte stützen, doch sind diese nur zum Teil gesetzlich verankert. Zum Teil seien sie auch Ergebnis einer differenzierten Rechtsprechung. Daher ist es aus Sicht der Antragsteller notwendig, die von der Rechtsprechung entwickelten und die in unterschiedlichen Gesetzen enthaltenen Ansprüche in einem Patientengesetz zu bündeln, zu konkretisieren und zu ergänzen. Hierdurch könne die Position der Patienten gestärkt werden. Bisher sei die Durchsetzbarkeit der Rechte nämlich nicht immer gewährleistet.
Insbesondere halten es die beiden Länder für erforderlich, die Pflichten der Ärzte zur Aufklärung zu konkretisieren und so eine individuelle Beratung und Aufklärung zu gewährleisten. Zudem sei die Transparenz im Behandlungsgeschehen zu verbessern. Hierzu schlagen die Antragsteller eine Weiterentwicklung der "Patientenquittung" vor. Diese soll eine Mitteilung in verständlicher Sprache sein und neben den Diagnosen und erbrachten Leistungen auch Behandlungs- und Therapieempfehlungen enthalten.
Die Position der Patienten in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bei Behandlungsfehlern wollen Berlin und Brandenburg durch Beweislasterleichterungen deutlich verbessert sehen.
Die Vorlage wird in der Plenarsitzung am 5. November 2010 vorgestellt und den Ausschüssen zur Beratung zugeleitet.
Tagesordnungspunkt 2
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Die Vorlage kommt aus dem Vermittlungsausschuss zurück.
Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz, mit dem der Bundestag unter anderem den Selbstbehalt bei Verbriefungstransaktionen von fünf auf zehn Prozent angehoben hat, in seiner Sitzung am 24. September 2010 den Vermittlungsausschuss angerufen. Aus Sicht der Länder sind funktionierende und liquide Verbriefungsmärkte vor allem für die Kapitalbeschaffung kleiner und mittlerer Unternehmen - aber auch für den Wohnungsbau - unverzichtbar, um zukünftigen Kreditklemmen vorzubeugen.
Da ein Selbstbehalt in der vorgesehenen Höhe jedoch unvermeidlich den deutschen Verbriefungsmarkt beeinträchtigt, wollte der Bundesrat diese Regelung rückgängig machen. Der Vermittlungsausschuss hatte am 14. Oktober 2010 als Kompromiss empfohlen, die Übergangsfrist für den erhöhten Bankenselbstbehalt um zwei Jahre zu verlängern, so dass dieser erst ab dem Jahr 2015 gelten soll.
Der Bundestag hat diesen Vorschlag am 28. Oktober 2010 umgesetzt. Der Bundesrat hat nun zu entscheiden, ob er das geänderte Gesetz akzeptiert.
Tagesordnungspunkt 5
Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Das Gesetz geht auf einen Entwurf des Bundesrates zurück, den dieser am 12. Februar 2010 beschlossen hatte. Ziel ist es, die Berechnungsgrundlagen für die Opferrente zu verändern, damit Anspruchsberechtigte mit Kindern künftig nicht mehr benachteiligt sind.
Nach geltendem Recht erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250 Euro, wenn sie eine mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben und wirtschaftlich beeinträchtigt sind. Hierbei gilt eine Einkommensgrenze, bei der auch das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass die Grenze zuweilen überschritten wird und somit kein Anspruch auf die Opferrente besteht.
Auf Vorschlag des Bundesrates sieht das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nun vor, dass künftig das Kindergeld nicht mehr dem Einkommen des Anspruchsberechtigten, sondern dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist. Außerdem gibt es einen Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder. Jede zulässige und angemessene betriebliche Altersvorsorge wird zudem vom Einkommen abgezogen.
Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen - außerhalb des Rehabilitierungszusammenhangs begangenen - Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, erhalten zukünftig jedoch keine Opferrente mehr. Hintergrund dieser ebenfalls vom Bundesrat angeregten Änderung ist, dass die Opferrente der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Straftäter, deren Taten auch nach bundesdeutschem Recht strafwürdig sind, sollen zukünftig keine besondere Zuwendung mehr erhalten.
Im Laufe der Bundestagsberatungen wurde der Bundesratsentwurf in einigen Punkten verändert und ergänzt. So soll künftig auch die zwangsweise Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche die Rechtsfolgen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auslösen können. Zudem wurden die Antragsfristen einheitlich im Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Ausschussempfehlungen
Der Rechtsausschuss empfiehlt, dem Gesetz zuzustimmen.
Tagesordnungspunkt 20
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung den finanziellen Beitrag des Bundes an den erbrachten Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - sogenannte Hartz IV Leistungen - für das Jahr 2011 neu festsetzen. Die Höhe der Bundesbeteiligung ist auf der Grundlage einer gesetzlich festgeschriebenen Formel anzupassen, wenn sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt um mehr als 0,5 % verändert hat. Da diese Voraussetzungen gegeben sind, soll die prozentuale Bundesbeteiligung für das Jahr 2011 für Baden-Württemberg 28,5 %, für Rheinland-Pfalz 34,5 % und die übrigen Länder 24,5 % betragen. Auf das gesamte Bundesgebiet bezogen entspricht dies einer durchschnittlichen Höhe von 25,1%.
Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, den Gesetzentwurf unter Verkürzung seiner ihm zustehenden Beratungsfrist bereits in der Plenarsitzung am 5. November 2010 zu behandeln.
Das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren für die Beteiligungsquote im Jahr 2010 ist noch nicht abgeschlossen. Hierzu hatte der Bundesrat im Dezember 2009 den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung angerufen. Die Länder waren mit der vom Bundestag beschlossenen Absenkung der prozentualen Bundesbeteiligung von 25,4 auf durchschnittlich 23,6 Prozent für das Jahr 2010 nicht einverstanden. Ein Kompromiss ist bisher jedoch nicht erzielt worden.
Ausschussempfehlungen
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Finanz- und der Innenausschuss fordern, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung der Anpassungsformel für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen. Aus ihrer Sicht ist die Bundesbeteiligung entsprechend der Entwicklung der Ausgaben für Unterkunft und Heizung und nicht nach der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften festzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei eine Neuberechnung vorzunehmen und die Quote der Bundesbeteiligung entsprechend anzupassen.
Die Ausschüsse begründen ihre Forderung unter anderem mit Berechnungen des Deutschen Landkreistages. Diese hätten ergeben, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung inzwischen eine Bundesbeteiligung von 35,9 Prozent gezahlt werden müsste.
Tagesordnungspunkt 23
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Aus Sicht der Bundesregierung hat die Finanzmarktkrise Defizite der Kapitalmärkte deutlich gemacht, die das Vertrauen der Bevölkerung in funktionsfähige Märkte und ein faires kundenorientiertes Finanzdienstleistungsangebot zu untergraben drohen. In der öffentlichen Diskussion scheine sich der Eindruck zu verfestigen, dass die Institute häufig mehr von Provisionsinteressen und Vertriebsvorgaben als von den Kundeninteressen beeinflusst sind.
Mit ihrem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung daher die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte verbessern und damit das Vertrauen in deren Integrität wieder herstellen. So sollen zukünftig Verstöße gegen die anlegergerechte Beratung und die Offenlegungspflicht für Provisionen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sein. Vorgesehen ist auch, dass sich Berater und Verantwortliche für Vertriebsvorgaben registrieren lassen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Bei Verstößen gegen anlegerschützende Vorschriften sollen einzelne Personen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr in der Beratung eingesetzt werden dürfen. Zudem bezweckt der Gesetzentwurf, die zahlreichen Privatanleger in offenen Immobilienfonds besser zu schützen.
Ausschussempfehlungen
Von den beratenden Ausschüssen sehen insbesondere der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz umfangreichen Verbesserungsbedarf. Zwar begrüßen sie die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung zu verbessern, weisen aber darauf hin, dass weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes - insbesondere im Bereich des sogenannten "grauen Kapitalmarkts" - notwendig sind. Zudem sind sie der Auffassung, dass die Regelungen zu den Pflichtangaben im Beratungsprotokoll zu ergänzen sind. Aus ihrer Sicht sind auch die mit dem jeweiligen Anlageprodukt verbundenen Kosten und Provisionen sowie eine Risikobewertung in das Protokoll aufzunehmen. Der Ausschuss für Verbraucherschutz möchte bei Pflichtverstößen zum Beratungsprotokoll auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Verbraucher verbessern. Daher sei eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Beweislast zugunsten der Verbraucher erleichtert.
Bei dem vorgesehenen Produktinformationsblatt möchten beide Ausschüsse den Wertpapierdienstleistungsunternehmen möglichst wenig Gestaltungsspielraum gewähren. Daher sei ein standardisiertes Formblatt verpflichtend einzuführen. Zudem kritisieren sie, dass die Anforderungen an die Sachkunde der mit Anlageberatung betrauten Mitarbeiter zu wenig konkret sind. Vorzuschreiben sei daher ein formalisierter Qualifikationsnachweis durch einen Abschluss bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle - wie zum Beispiel den Industrie- und Handelskammern.
Der Innenausschuss empfiehlt, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Tagesordnungspunkt 24
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
Die Bundesregierung möchte die Rechtsicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Beschäftigtendatenschutz erhöhen und damit eine seit Jahrzehnten geführte Diskussion beenden.
Gegenwärtig existieren nur wenige spezifische Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von Beschäftigten. Für zahlreiche Fragen der Praxis zum Beschäftigtendatenschutz bestehen keine speziellen Regelungen. Teilweise ergibt sich der rechtliche Rahmen aus verschiedenen allgemeinen Gesetzen wie dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz. Daneben existiert eine Vielzahl an gerichtlichen Einzelfallentscheidungen, die für die Betroffenen teilweise jedoch nur schwer verständlich sind. Der Gesetzentwurf soll daher praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen und klarstellen, dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind. Ziel ist es, Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz wirksam vor Bespitzelungen zu schützen und gleichzeitig Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für den Kampf gegen Korruption an die Hand zu geben.
Ausschussempfehlungen
Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik bedauert, dass der Beschäftigtendatenschutz lediglich in einem Unterabschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen soll. Er fordert, im Interesse der besseren Praxistauglichkeit ein eigenständiges Gesetz zu verabschieden. Zusammen mit dem Innenausschuss tritt er dafür ein, die Verständlichkeit der Bestimmungen zu erhöhen, da diese - vor allen für juristische Laien - nur schwer zu verstehen sind. Neben diesen formalen Aspekten sieht der Ausschuss jedoch auch inhaltlichen Verbesserungsbedarf. So müsse sich die Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nur auf rein fachliche - also auf die Eignung für die tätigkeitsbezogenen - Kriterien beschränken. Zudem seien Umfang und Grenzen der zulässigen Datenerhebung verständlicher und übersichtlicher darzustellen. Die unter bestimmten Umständen zulässige Videoüberwachung sieht der Ausschuss kritisch. Zumindest dürften die erhobenen Daten nicht zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten genutzt werden. Die beabsichtigten Regelungen zur Videoüberwachung monieren auch Innen- und Rechtsausschuss. Aus Sicht des Innenausschusses ist klar zu regeln, dass auch eine Überwachung der Pausen- und Ruheräume unzulässig ist. Der Rechtsausschuss möchte die gesamte dauerhafte Überwachung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich ausschließen.
Innen- und Wirtschaftsausschuss kritisieren, dass der Gesetzentwurf keine Regelungen zum Datenschutz im Bereich der Arbeitnehmervertretung enthält. Sie schlagen daher vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz die Kontrolle der Interessenvertretung wahrnimmt, soweit keine andere Absprache existiert.
Tagesordnungspunkt 30
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Breitbandnetze - Investition in ein internetgestütztes Wachstum
Die Europäische Kommission möchte die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter verbessern. Aus ihrer Sicht hängt wirtschaftliches Wachstum, wie es mit der Strategie "Europa 2020" angestrebt wird, in hohem Maße von der effizienten Nutzung des Internets ab. Hierbei spiele die Zugangsgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle. Daher will sie die Maßnahmen der nationalen und lokalen Behörden beim Hochgeschwindigkeitsbreitbandausbau unterstützen. In diesem Zusammenhang betont die Kommission das Ziel der "Digitalen Agenda für Europa", dass bis zum Jahr 2020 alle Europäer über einen Internnetzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 30 Megabits/Sekunde verfügen sollten. In mindestens 50 Prozent der europäischen Haushalte sollte die Übertragungsgeschwindigkeit über 100 Megabits pro Sekunde liegen. Um diese ehrgeizigen Ziele verwirklichen zu können, sei es notwendig, eine globale Strategie zu entwickeln. Die Kommission kündigt daher an, im Rahmen der Leitung der digitalen Agenda mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die nationalen Ziele zu koordinieren und bis 2011 einen Vorschlag für die Breitbandfinanzierung vorzulegen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, nationale Breitbandziele und operative Pläne festzulegen, die mit dem Ziel der EU für die Breitbandversorgung übereinstimmen sowie auf nationaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für entsprechende Investitionen zu senken.
Ausschussempfehlungen
Die beteiligten Ausschüsse teilen überwiegend die Einschätzung der Kommission, dass leistungsfähige Breitbandnetze unverzichtbare Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum sind. Insbesondere ländliche Gebiete könnten von einer flächendeckenden Breitbandinfrastruktur profitieren.
EU- und Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz halten die Beiträge, die die Kommission hierzu selbst leisten will, jedoch für nicht hinreichend konkret. Sie kritisieren, dass die Kommission selbst nur eine überwiegend planende Rolle einnehmen will. Dies sei nicht ausreichend. Zudem lehnen es die Ausschüsse aus Gründen der Subsidiarität ab, dass die Aktivitäten der Mitgliedstaaten überprüft werden sollen. Sie weisen auch darauf hin, dass staatliche Beihilfen zum Breitbandausbau nur als letztes Mittel einzusetzen sind, wenn ein Marktversagen vorliegt. In diesem Zusammenhang betonen die Ausschüsse, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen der EU häufig ein Hindernis darstellen und fordern, das Instrumentarium entsprechend zu vereinfachen.
Der EU-Ausschuss und der Ausschuss für Wohnungswesen lehnen die von der Kommission genannte Option, die Innenverkabelung von Gebäuden zur Voraussetzung für eine Baugenehmigung zu machen, nachdrücklich ab. Vorschriften an einen derartigen "Qualitätsstandard" seien im Bauordnungsrecht nicht vermittelbar.
Innen- und Kulturausschuss empfehlen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
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