Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren nach Inkrafttreten der Föderalismusreform

Foto: Buch mit Aufschrift Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

© Bundesrat | 2006

Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform kann sich auch für solche Gesetze oder Gesetzentwürfe die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit ändern, die sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befinden. Auf der Tagesordnung des Bundesrates für die 825. Sitzung finden sich sieben Gesetzentwürfe und ein Gesetz, die von den geänderten Bestimmungen über die Mitwirkungsrechte des Bundesrates betroffen sind.

Die Föderalismusreform ist, soweit sie die Verfassungsänderungen betrifft, am 1. September 2006 in Kraft getreten. Das Föderalismusreformbegleitgesetz, das Änderungen in 17 Gesetzen bzw. Verordnungen vorsieht, gilt in weiten Teilen seit dem 12. September 2006; im Übrigen tritt es am 1. Januar 2007 in Kraft.

Wesentliche Änderungen bei der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen

Ein wesentliches Ziel der Reform war die Reduzierung der Anzahl der Gesetze, die der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen, um so Blockademöglichkeiten abzubauen, Verfahren transparenter zu gestalten und Verantwortlichkeiten eindeutiger zuweisen zu können.

Dazu wurde Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes dahingehend modifiziert, dass Bundesgesetze, welche die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren der Länder regeln, nunmehr ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Länder dürfen jedoch durch landesgesetzliche Regelungen davon abweichen.

Foto: Blick in den Plenarsaal des Bundesrates während einer Sitzung

Plenarsitzung des Bundesrates

© Bundesrat | Peter Wilke | 2006

Nur in Ausnahmefällen, die im Bundesgesetz bezeichnet und begründet werden müssen, kann die Abweichungsmöglichkeit der Länder ausgeschlossen werden. Einigkeit wurde bereits darüber erzielt, dass eine Abweichungsbefugnis der Länder dann ausgeschlossen werden kann, wenn Regelungen des Umweltverfahrensrechts betroffen sind (Gemeinsame Entschließung von Bundestag und Bundesrat, BR-Drs. 462/06, S. 3 und BT-Drs. 16/2052, S. 2).

Mit Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes wurde ein neuer Tatbestand der Zustimmungsbedürftigkeit eingeführt, der dann eingreifen soll, wenn Gesetze mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder verbunden sind, die Länder also Geld- oder geldwerte Sachleistungen an Dritte erbringen müssen, ohne dass ihnen ein wesentlicher Spielraum zur Bestimmung der Höhe der Leistungen bleibt. Dies könnte zum Beispiel einschlägig sein für die Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerbern, die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen oder die Erbringung von Sozialleistungen.

Weiterhin zustimmungsbedürftig bleiben darüber hinaus alle verfassungsändernden Gesetze (Artikel 79 Abs. 2 GG) und Gesetze, die das Finanzaufkommen der Länder berühren (Artikel 105 Abs. 3 GG).

Einfluss der Verfassungsänderung auf aktuelle Gesetzesvorhaben

Der Bundesrat hat in seiner nächsten Sitzung am 22. September über acht Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages abzustimmen. Lediglich bei einem Gesetz - dem Gesetz zur Neuregelung der Verbraucherinformation - wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von der Föderalismusreform berührt, führt aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung, so dass das Gesetz weiterhin der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Von den 34 Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die dem Bundesrat im so genannten ersten Durchgang zur Stellungnahme vorliegen, wurden 19 als Zustimmungsgesetze zugeleitet.

Sieben Entwürfe werden hinsichtlich der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von der Föderalismusreform berührt, in drei Fällen würde sich nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche Bewertung ändern. Es handelt sich dabei um die Entwürfe:

  • zur Änderung des Weingesetzes,
  • zum Verdienststatistikgesetz und
  • zum Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz.

Bei den ersten beiden soll die Zustimmungsbedürftigkeit entfallen, beim letzten soll, da Regelungen des Umweltverfahrensrechts betroffen sind, nachträglich die Abweichungsbefugnis der Länder ausgeschlossen werden, so dass das Gesetz zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten zustimmungsbedürftig bliebe.

Stand 20.09.2006

Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren und zur Unterscheidung von Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen:

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