Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Foto: Hand mit Schlüssel an einer Tür

© Bundesrat | 2008

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2008 das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen gebilligt. Das Gesetz beruht auf einer Initiative der Bundesregierung, entspricht aber im Wesentlichen einer bereits mehrfach, zuletzt im Mai 2005, erhobenen Forderung des Bundesrates.

Das Gesetz sieht vor, dass bei schwersten Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, bei Sexualdelikten sowie bei Raub- und Erpressungstaten mit Todesfolge auch gegen jugendliche Täter Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat mit schweren Schädigungen des Opfers verbunden war und eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde.

Sicherungsverwahrung als letztes Mittel

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung soll bei den nach Jugendstrafrecht verurteilten Tätern jedoch nicht wie im allgemeinen Strafrecht bereits im Strafurteil erfolgen können. Wegen der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und der Aussicht einer positiven Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll sie lediglich als ultima ratio in Betracht kommen.

Sicherungsverwahrung soll also nur dann angeordnet werden, wenn es kein anderes Mittel (z.B. Führungsaufsicht, Weisungen, Überwachung) gibt, um die Allgemeinheit wirksam gegen einen gefährlichen jugendlichen Straftäter zu schützen. Die Anordnung soll aus diesem Grund nur nachträglich möglich sein. Nur wenn am Ende des Strafvollzugs auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass von dem Betroffenen auch künftig Straftaten entsprechender Art zu erwarten sind, kann das Gericht die Sicherungsverwahrung anordnen.

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel, die neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann. Sie ist eine der schärfsten Sanktionen des Strafrechts, da der Täter in staatlicher Verwahrung verbleibt, auch wenn er seine Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet. Ihre Fortdauer ist im Fall der Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach einem Jahr, sonst nach zwei Jahren zu überprüfen.

Bislang gab es keine Möglichkeit, gegen Jugendliche und Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Lediglich für solche Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, sieht das Jugendgerichtsgesetz bereits jetzt die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung vor.

Aktueller Anlass in Bayern

Die Beratungen des Gesetzes sollten noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Das bayerische Staatsministerium der Justiz hatte auf einen besonders dringlichen potenziellen Anwendungsfall aus seinem Zuständigkeitsbereich hingewiesen und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass das Gesetz noch vor der in Kürze anstehenden Entlassung eines derzeit im dortigen Vollzug einsitzenden jungen Gefangenen in Kraft trete. Der Betroffene sei wegen Mordes zur höchsten nach Jugendstrafrecht möglichen Strafe (10 Jahre Jugendstrafe) verurteilt worden. Seine Strafe werde er in Kürze voll verbüßt haben. Nach den vorgelegten Unterlagen - insbesondere einem forensisch-psychiatrischen Gutachten - sei davon auszugehen, dass der Betroffene weiterhin ein erhebliches Risiko für die Menschen in seiner Umgebung darstellen dürfte. Auf Bitte des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat der Bundesrat zugestimmt, die Vorlage fristverkürzt noch vor der Sommerpause zu beraten.

Stand 01.07.2008

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.