Die Bedeutung der Fristverkürzungsbitte Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren eilt gegen die Finanzkrise

Foto: Aktenmappe mit Aufschrift "Bundesrat sofort"

© Bundesrat | Peter Wilke | 2008

Er- und durcheilt hat die Finanzmarktkrise in den vergangenen Tagen das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren: 2. und 3. Lesung im Bundestag, Zustimmung des Bundesrates und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten - alles binnen weniger Stunden. Gerade mal 3 Tage lagen zwischen der ersten Lesung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und seiner Beratung im Bundesrat.

Damit gehört es zu den schnellsten Gesetzen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Selbst beim Flutopfersolidargesetz, das der Finanzierung der Beseitigung von Hochwasserschäden im Sommer 2002 diente, erfolgte die Zustimmung des Bundesrates gut zwei Wochen nach der ersten parlamentarischen Beratung im Bundestag. Den ersten Rang teilt sich das Finanzmarkstabilisierungsgesetz mit dem Gesetz zur BSE-Bekämpfung aus dem Jahr 2000 und dem Kontaktsperregesetz. Letzteres hatte der Gesetzgeber im so genannten deutschen Herbst 1977 erlassen.

Von der Regel zur Ausnahme

Drei Tage im Vergleich zur sonst monatelangen Beratung - wenn es sein muss, geht es in und zwischen den gesetzgebenden Verfassungsorganen der Bundesrepublik offensichtlich durchaus rasant zu. Was war diesmal also anders? Der Bundestag für seinen Teil verzichtete auf Beratungsfristen zwischen den drei Lesungen. Auf Seiten des Bundesrates lag der Schlüssel zur Schnelligkeit in der so genannten Fristverkürzungsbitte.

Entsprechend der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik kommen Gesetze in Deutschland nur unter Zusammenarbeit von Bundestag und Bundesrat zustande.
Damit sich die Länder mit den Gesetzesvorlagen ausreichend befassen können, gewährt ihnen das Grundgesetz verschiedene Fristen.

Sechs Wochen für Gesetzentwürfe

Die Bundesregierung hat ihre Gesetzesentwürfe dem Bundesrat in der Regel sechs Wochen vor seiner Plenarsitzung zuzustellen. Die Zustellung von Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist laut Verfassung an keine Fristen gebunden. Dennoch gilt in der Staatspraxis auch hier eine sechswöchige Beratungsfrist. Diese Frist hat durchaus einen tieferen Sinn: Einmal an den Bundesrat zugestellt, wird ein Gesetzentwurf an alle Länderministerien überwiesen, die in der Sache betroffen sind. Dort prüfen ihn die entsprechenden Fachabteilungen unter fachlichen und redaktionellen Gesichtspunkten. Damit das Ergebnis dieses umfassenden Beratungs- und Prüfprozesses tatsächlich die Haltung der Länder widerspiegelt, müssen nicht nur viele Meinungen gegeneinander abgewogen, sondern auch Telefonate, Besprechungen und Reisen koordiniert werden.

Gesetzesbeschlüsse in 21 Tagen

Nur drei Wochen können sich die Mitglieder des Bundesrates beraten, wenn sie Vorlagen erhalten, die der Bundestag bereits als Gesetz beschlossen hat. Damit verbleibt dem Bundesrat genau die Zeit, die er laut Verfassung braucht, um nach Erhalt des Gesetzesbeschlusses über die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu entscheiden.

… oder auch noch weniger

Foto: Blick in den Plenarsaal während einer Bundesratssitzung

Kurzer Verfahrensweg beim Finanzmarktstabilisierungsgesetz

© Bundesrat | Frank Bräuer | 2008

Wie beim Finanzmarktstabilisierungsgesetz gerade geschehen, geht das Ganze aber auch erheblich schneller. Haben Bundesregierung oder Bundestag ein wichtiges Interesse daran, dass sich der Bundesrat sehr rasch zu einer Vorlage äußert, können sie ihn um Fristverkürzung bitten. Der Ständige Beirat des Bundesrates, dem die Bevollmächtigten der sechzehn Länder angehören, entscheidet über die Bitte. Gibt er ihr statt, berät der Bundesrat die Vorlage in der von Bundesregierung oder Bundestag gewünschten Zeit. Sollen die Ausschüsse an den Beratungen beteiligt werden, bedeutet das für sie Sondersitzungen oder Umfrageverfahren. Ansonsten befasst sich das Plenum direkt mit der Vorlage.

Lehnen die Länderbevollmächtigten die Fristverkürzungsbitte ab, dann sind Bundesregierung und Bundestag gehalten, die Vorlage dem Bundesrat in der gesetzlich vorgesehenen Beratungsfrist zuzuleiten. Etwas kritisch wird es, wenn das Parlament seinen Gesetzesbeschluss dem Bundesrat unter Missachtung des ablehnenden Beschlusses zustellt. Um die gesetzliche Beratungszeit dennoch voll auszuschöpfen, müsste der Bundesrat eine Sondersitzung einberufen. Da dies mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, verzichtet der Bundesrat zumeist hierauf und berät den Gesetzesbeschluss "gezwungenermaßen" so schnell wie möglich. Handelt es sich bei der Vorlage nämlich um ein Einspruchsgesetz, käme es ohne sein Zutun nach Ablauf der Drei-Wochenfrist einfach zustande.

Nur in dringenden Fällen

Beim Finanzmarktstabilisierungsgesetz waren sich sowohl Bundestag als auch Bundesrat einig, dass es sehr schnell gehen musste. Einig sind sich beide Verfassungsorgane allerdings auch darüber, dass eine solche Geschwindigkeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren die Ausnahme bleiben muss. Zwar wurden in den letzten zehn Jahren insgesamt 534 Fristverkürzungsbitten an den Bundesrat herangetragen. Schon zu Beginn dieses Jahres haben sich aber der Ständige Beirat und die Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer der Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, dass Fristverkürzungsbitten nur in äußerst dringenden Fällen an den Bundesrat gerichtet werden. Dies hat einen einfachen Grund: Um die Interessen von sechzehn verschiedenen Ländern tatsächlich in den Gesetzgebungsprozess aufnehmen zu können, ist Zeit eine unabdingbare Voraussetzung.

Stand 16.10.2008

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