Während der Bundestag lediglich auf vier Jahre gewählt wird - die sogenannte Legislaturperiode endet jeweils mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages - ist der Fortbestand des Bundesrates nicht an den Ablauf einer Wahlperiode oder Amtszeit geknüpft.

Bundesrat
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Seine Zusammensetzung ändert sich nicht periodisch, sondern nur allmählich von Zeit zu Zeit. Dies hängt in erster Linie mit den zu unterschiedlichen Terminen stattfindenden Landtagswahlen in den einzelnen Ländern zusammen, nach deren Ergebnissen Neu- oder Umbildungen der jeweiligen Landesregierungen erfolgen.
Da der Bundesrat aus den Mitgliedern der Regierungen der Länder besteht, die von diesen bestellt oder abberufen werden, ändert sich seine personelle Zusammensetzung in dem Moment, in dem ein neues Mitglied benannt oder eine bestehende Mitgliedschaft beendet wird.
Permanente Versammlung
Der Bundesrat ist also seit seiner Konstituierung am 7. September 1949 rechtlich gesehen permanent versammelt und wird nur zu den einzelnen Sitzungen noch einberufen.

Das "ewige" Verfassungsorgan Bundesrat
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Wegen dieser Kontinuität und Permanenz werden die Sitzungen des Plenums von Beginn an durchnumeriert. So kommt es, dass der Bundesrat am 16. Oktober 2009 bereits seine 862. Plenarsitzung abhält.
Aus der Kontinuität folgt auch, dass die einmal beschlossene Geschäftsordnung solange fortgilt, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder geändert wird. Der neu gewählte Bundestag ist im Gegensatz hierzu zunächst ohne Geschäftsordnung und es bedarf eines besonderen Verfahrens, um die Weitergeltung feststellen zu können.
Diskontinuität
Für den Bundesrat als "ewiges" Organ gilt aus den genannten Gründen an sich auch der parlamentarische Grundsatz der Diskontinuität nicht.
Dieser besagt, dass Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, automatisch verfallen, da die demokratische Legitimation des Bundestages durch das Volk immer nur für eine Wahlperiode gilt. Das neugewählte Parlament kann sich mit diesen "Altvorlagen" nur nach erneuter formgerechter Einbringung befassen. Für den Bundesrat ergeben sich also für das Gesetzgebungsverfahren insoweit zumindest mittelbare Rückwirkungen.