EU-Vorlagen nehmen in der Tagesordnung der 864. Sitzung breiten Raum ein

Foto: EU-Flagge vor dem Bundesratsgebäude

© Bundesrat | 2009

Die zu beratenden Vorlagen der 864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009 stammen zum großen Teil aus dem EU-Bereich. Mehr als ein Drittel aller Tagesordnungspunkte unterliegt der Federführung des EU-Ausschusses. Hierdurch wird einmal mehr deutlich, welchen hohen Stellenwert das Europäische Recht mittlerweile in Deutschland einnimmt.

In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die zahlenmäßige Entwicklung in diesem Bereich von großer Aussagekraft. Während die Zahl der dem Bundesrat in der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zugeleiteten EU-Vorlagen bei "nur" 511 lag, ist diese in der gerade abgelaufenen 16. Legislatur auf 567 gestiegen. Über alle Wahlperioden hinweg hat der Bundesrat insgesamt 8783 Vorlagen der Europäischen Gemeinschaften/Union beraten. Im Vergleich dazu liegt z.B. die Zahl der dem Bundesrat durch den Bundestag im selben Zeitraum zugeleiteten Bundesgesetze mit 7074 deutlich darunter. Der innerstaatliche Kompetenzverlust, den Bundestag und Bundesrat durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Union erfahren, wird jedoch durch die Mitwirkungsrechte beider Häuser in gewissem Maße ausgeglichen.

Verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte des Bundesrates

Nach Artikel 23 des Grundgesetzes wirkt der Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Bundesregierung hat ihn umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

Aufgeschlagenes Buch mit Unterschriften

Abschließende Beratungen zum Lissabon-Vertrag

© The Council of the European Union

Wenn der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder zuständig wären, ist er an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen. Durch die sogenannten Begleitgesetze zum Vertag von Lissabon wurden die Beteiligungsrechte des Bundesrates nochmals deutlich gestärkt.

Bei den vorbereitenden Beratungen haben die Ländervertreter nun echte Mitspracherechte. Sobald der Bundesrat an der innerstaatlichen Umsetzung einer Maßnahme mitzuwirken hat oder die Länder hierfür zuständig sind, muss die Bundesregierung ihre Brüsseler Verhandlungsposition mit Vertretern der Länder abstimmen. Zudem erhält der Bundesrat ein sogenanntes Notbremsrecht in Subsidiaritätsfragen. Ist er der Ansicht, dass ein europäisches Vorhaben wichtige Aspekte der ländereigenen Rechtsordnungen beeinträchtigt, ist das Verfahren auszusetzen und der Versuch zu unternehmen, eine einvernehmliche Lösung im Rat zu erzielen.

Soweit es um zusätzliche Kompetenzen für die Europäische Union geht, wird dem Bundesrat ein Mitentscheidungsrecht eingeräumt. In diesen Fällen ist ein zustimmungsbedürftiges Gesetz Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung die Ausweitung der Kompetenzen der EU im Rat billigen darf.

Europäische Vorlagen

Bei den Europäischen Vorlagen, die dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet werden, handelt es sich in der Regel um Vorschläge der Kommission für Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, sowie um sogenannte Farbbücher.

Rechtsakte der Union

Foto: Der sächsische Umweltminister Frank Kupfer hält eine moderne Energiesparlampe und eine alte Glühlampe in den Händen

EU-Verordnung

©  picture-alliance | ZB | Jan Woitas

Verordnungen sind für jedermann verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Verordnungen entsprechen damit den innerstaatlichen Gesetzen.

Richtlinien wenden sich nur an die Mitgliedstaaten und enthalten bestimmte Zielvorgaben, die vollständig, genau und innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen sind. In Deutschland müssen die Richtlinien also erst in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel durch formelle Gesetze, welche der jeweils zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber erlässt. Für die Bürger gilt die Richtlinie damit erst nach der Umsetzung in deutsches Recht.

Von der fehlenden unmittelbaren Wirkung für die Staatsbürger gibt es jedoch eine Ausnahme. Wenn eine Richtlinie inhaltlich unbedingt sowie hinreichend bestimmt ist und trotz Ablauf der vorgegebenen Frist nicht in nationales Recht transformiert wurde, wirkt dieser Rechtsakt unmittelbar. Die Bürger können sich dann vor Behörden und Gerichten auf die Richtlinie berufen.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen für die jeweiligen Adressaten, an die sie gerichtet sind, verbindlich.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Farbbücher der Kommission

Foto: Kollage mit Buchcovern

Bundesrat und Europa

© Bundesrat | 2009

Grünbücher dienen als Diskussionspapier zu einem bestimmten Thema, mit dem Zweck, auf diesem Gebiet einen Dialog herbeizuführen und grundlegende politische Ziele in Gang zu setzen. Häufig werden Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung Beiträge geleistet werden sollen.

Weißbücher knüpfen häufig an Grünbücher an. Sie enthalten in vielen Fällen eine Zusammenfassung der eingegangenen Beiträge und regen ein gemeinschaftliches Vorgehen in den genannten Bereichen an.

Stand 24.11.2009

Glossary

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