Die Empfehlungen der Ausschüsse für Familie und Senioren und für Arbeit und Sozialpolitik sind äußerst kritisch: das Plenum des Bundesrates möge den Vermittlungsausschuss anrufen, um das Gesetz aufheben zu lassen. Eine solche Empfehlung kommt nicht allzu häufig vor - meist fordern die Fachpolitiker konkrete Änderungen an einem Gesetz oder verlangen eine grundlegende Überarbeitung. Dieses Mal üben sie jedoch Fundamentalkritik: das Gesetz greife zu kurz und entspreche nicht ausreichend den unterschiedlichen Bedarfslagen der pflegenden Angehörigen.
Pflegepolitisches Gesamtkonzept gefordert

Gesetz zur Familienpflegezeit
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Die Fachminister kritisieren insbesondere, dass das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit enthält und somit der Arbeitgeber entscheidet, ob die Beschäftigten die Pflegezeit nehmen können. Für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen sei das Gesetz ohnehin nicht geeignet - es gehe daher an der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener vorbei. Statt der vom Bundestag beschlossenen Einführung einer neuen Familienpflegezeit sollten besser bestehende Regelungen wie das Pflegezeitgesetz weiterentwickelt werden. Der Wunsch nach Aufhebung des kompletten Vorhabens signalisiert wohl auch, dass die Ausschüsse keine Chance sehen, es durch Einzeländerungen noch konsensfähig zu machen.
Aufhebung im Vermittlungsausschuss?
Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist nur mit der absoluten Mehrheit von 35 Länderstimmen möglich. Da die Stimmverhältnisse in den Ausschüssen nicht unmittelbar auf das Plenum übertragbar sind, bleibt die Anrufungsfrage tatsächlich bis zur Abstimmung im Plenum offen.

Gesetz zur Familienpflegezeit
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Bringen die Gegner des Gesetzes das erforderliche Quorum auf, müssten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat mit dem Thema befassen. Die Verhandlungsposition der Länder ist allerdings nicht allzu stark: Da das Vorhaben nicht zustimmungsbedürftig ist, könnte sich der Bundestag selbst beim Scheitern eines Vermittlungsverfahrens letztlich durchsetzen, indem er einen eventuellen Einspruch des Bundesrates mit der Kanzlermehrheit überstimmt.
Eine Aufhebung des erst wenige Wochen zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetzes kommt als Einigungsvorschlag wohl eher nicht in Betracht. Zumindest ist eine solche Empfehlung in der über sechzigjährigen Geschichte des Gremiums erst in ganz wenigen Ausnahmefällen vorgekommen. Bei einem Einspruchsgesetz ist diese Möglichkeit recht unwahrscheinlich.