Auf der Tagesordnung der Länderkammer steht das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung", das der Bundestag am 8. November 2012 beschlossen hat. Der Bundesrat entscheidet am Freitag, ob er die Neuregelung billigt oder das Gesetz vorerst stoppt und in den Vermittlungsausschuss verweist.
Bisherige Regelung nicht verfassungsgemäß

Sicherungsverwahrung muss möglicherweise ins Vermittlungsverfahren
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Hintergrund der erneut notwendigen Reform der Sicherungsverwahrung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil hat das Gericht die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig und daher für längstens bis zum 31. Mai 2013 anwendbar erklärt. Hierbei rügten die Richter nicht die wesentlichen Inhalte des geltenden Rechts, sondern beanstandeten vielmehr fehlende Regelungen zum sogenannten Abstandsgebot, nach dem sich die Sicherungsverwahrung von der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat. Sie gaben dem Gesetzgeber auf, ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das dem Abstandsgebot hinreichend Rechnung trägt.
Trennung vom Strafvollzug
Nach dem vorliegenden Beschluss des Bundestages erfolgt die Unterbringung nunmehr in Einrichtungen, die eine individuelle Betreuung - insbesondere eine auf den Untergebrachten speziell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung - anbieten. Dies hat zum Ziel, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Zudem soll die Unterbringung den Betroffenen so wenig wie möglich belasten, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein und vom Strafvollzug getrennt werden. Daher erfolgt sie zukünftig auch in besonderen Gebäuden oder Abteilungen.
Rechtsausschuss will noch vorhandene Lücken schließen

Sicherungsverwahrung muss möglicherweise ins Vermittlungsverfahren
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Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits im Mai des Jahres ausführlich beraten und hierbei deutlich gemacht, dass er das Rechtsinstitut der "nachträglichen Therapieunterbringung" in das Strafgesetzbuch einführen möchte, das selbstständig neben den bisherigen Maßregeln der Besserung und Sicherung steht. Damit wollte er die Möglichkeit schaffen, psychisch gestörte Täter, deren hochgradige Gefährlichkeit erst nach dem Strafurteil erkennbar wird, zum Schutz der Allgemeinheit weiter unterbringen zu können. Der Bundestag ist dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat daher, den Vermittlungsausschuss anzurufen und damit das Gesetz vorerst zu stoppen. Er hält die nachträgliche Therapieunterbringung in eng umrissenen Fällen für erforderlich, um die noch bestehenden Schutzlücken im Gesetz zu schließen. Die endgültige Entscheidung hierzu fällt der Bundesrat am 23. November 2012.