Insbesondere die eingeschränkte Mietminderung bei energetischer Modernisierung steht in der Kritik: Um Sanierungen zu erleichtern, hatte der Bundestag beschlossen, dass Beeinträchtigungen in den ersten drei Monaten der Baumaßnahmen nicht mehr zur Mietminderung berechtigen.
Die Rechtspolitiker der Länder wollen diese Regelung ersatzlos aus dem Gesetz streichen lassen. Sie sei systemwidrig, undifferenziert und belaste einseitig Mieterinnen und Mieter, heißt es zur Begründung. Es sei zweifelhaft, ob der Minderungsausschluss wirklich einen geeigneten Anreiz für Vermieter zu mehr energetischer Sanierung darstelle.
Gerechterer Ausgleich von Vermieter- und Mieterinteressen

Mietzinserhöhung
© dpa | 2013
Der Rechtsausschuss setzt sich zudem für einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern ein. Das einseitige Mieterhöhungsrecht des Vermieters aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme müsse inhaltlich und zeitlich begrenzt werden. Der Vermieter soll künftig nicht mehr elf, sondern höchstens neun Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen dürfen.
Sobald die Kosten der Baumaßnahmen an den Vermieter zurückgeflossen sind, gebe es auch keinen Grund mehr für höhere Mieteinnahmen. Mieter dürften schließlich nur soweit mit Kosten belastet werden, als sie tatsächlich angefallen sind.
Schutz vor steigenden Mieten in Ballungsräumen
Im Vermittlungsausschuss soll außerdem über einen umfassenden Schutz vor rasant steigenden Mieten beraten werden. Die so genannte Kappungsgrenze bei Wiedervermietung müsse künftig bei zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies bedeutet, dass Vermieter - gerade in Ballungsgebieten und attraktiven Wohngegenden - bei einer Neuvermietung die Miete nicht mehr beliebig hochsetzen dürften. Die Erhöhung würde auf zehn Prozent des Ortsüblichen begrenzt.
Scharfe Kritik äußert der Rechtsausschuss am neuen Instrument der Sicherungsanordnung für Vermieter. Damit soll eigentlich die Räumung einer gekündigten Wohnung vereinfacht werden. Der Ausschuss warnt allerdings davor, dass künftig Mietprozesse komplizierter würden und die ohnehin bereits stark belasteten Gerichte erheblichen Mehraufwand hätten. Die Ausschussempfehlung bezeichnet das neu geschaffene Verfahren als unverhältnismäßig und praxisuntauglich. Es müsse daher aus dem Gesetz gestrichen werden.
Anrufungsmehrheit im Plenum?
Ob sich der Vermittlungsausschuss überhaupt mit den Änderungsvorschlägen des Rechtsausschusses befassen wird, entscheidet sich am 1. Februar 2013.
Voraussetzung ist, dass 35 Länderstimmen grundsätzlich für ein Vermittlungsverfahren votieren und zudem mindestens einen der acht vom Ausschuss empfohlenen Änderungswünsche beschließen.
Kommt die absolute Mehrheit hierfür nicht zustande, gilt das Gesetz automatisch als gebilligt.