Seit Monaten streiten Verlage, Suchmaschinenbetreiber und Netzaktivisten über ein Gesetz zum Leistungsschutzrecht im Internet. Die Debatte wird heftig geführt. Während die einen das Ende der Verlage kommen sehen, ist für die anderen die Freiheit des Internets in Gefahr. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, ob Betreiber von Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler Lizenzgebühren an Presseverlage zahlen müssen, wenn sie Texte von Verlagen weiterverbreiten.
Verlage versus Suchmaschinenbetreiber

Neues Leistungsschutzrecht für Verlage
Derzeit ist es üblich, dass Suchmaschinen oder News-Aggregatoren Nachrichten anderer Internetseiten automatisch sammeln und auf eigenen Seiten mit so genannten Snippets kurz anreißen und verlinken.
Erst dadurch gelangten Millionen Nutzer auf die Internetseiten von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen, heißt es zum Beispiel bei Google. Vielen Verlegern ist dieses Vorgehen jedoch ein Dorn im Auge. Nach ihrer Ansicht profitieren die Suchmaschinen von der Arbeit der Redaktionen, ohne dass sie eine Gegenleistung erbringen.
Nur kleinste Textteile bleiben erlaubt
Dieser Praxis soll nach dem Willen der Regierungsfraktionen im Bundestag nun ein Riegel vorgeschoben werden. Sie beschlossen am 1. März 2013 eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes, um die Stellung von Presseverlagen gegenüber Internet-Suchmaschinen zu stärken. Danach haben Verlage zukünftig "das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen". Eine Ausnahme gibt es jedoch für "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte", wie zum Beispiel "Bayern schlägt Dortmund". Damit können Suchmaschinen ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen, ohne gegen Rechte der Urheber zu verstoßen. Jedoch macht das Gesetz keinerlei Ausführungen zum konkreten Umfang der Zitate und nennt auch keine Summen, die Betreiber an Verlage zahlen sollen.
Bundesrat berät am 22. März 2013

Bundesrat entscheidet am Freitag
© Bundesrat | Frank Bräuer | 2013
Das vom Bundestag vorgelegte Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig. Die Länderkammer kann demnach das Gesetz entweder passieren lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt zwar keine Anrufung des Vermittlungsausschusses, aus Länderkreisen ist allerdings angekündigt worden, im Plenum möglicherweise noch einen entsprechenden Antrag zur Abstimmung zu stellen.