Ausgangspunkt waren die zwei Gleichschaltungsgesetze vom 31. März (Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich) und 7. April 1933 (Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich).
Durchbrechung der Gewaltenteilung und Auflösung der Landtage
Eine der wesentlichen Regelungen des ersten Gesetzes war, dass die Gesetzgebungskompetenz von den Landtagen auf die Landesregierungen überging, wodurch das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Exekutive und Legislative auch in den Ländern durchbrochen wurde. Zudem ordnete § 4 des Gesetzes die Auflösung und anschließende Neubildung der Landtage unter Berücksichtigung der jeweiligen Ergebnisse der Reichstagswahl vom 5. März 1933 an.
Das zweite Gesetz unterstellte die Landesregierungen den sogenannten Reichsstatthaltern und schloss damit die Gleichschaltung der Länder praktisch ab. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 löste schließlich die Landtage endgültig auf und übertrug die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich. Diese hatten damit ihre eigenständige Existenz verloren.
Ewigkeitsgarantie als Lehre aus der Geschichte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Seit 1949 kennzeichnet wieder der Föderalismus – also die Gliederung des Staates in Bund und Länder – den Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesrat bildet hierbei als Vertretung der Länder das föderative Bundesorgan.
Als Lehre aus der Geschichte unterstellt das Grundgesetz das föderale System mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie einem ganz besonders herausgehobenen Schutz. Hiernach ist jede Verfassungsänderung unzulässig, die die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt. Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den schrecklichen Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus für alle Zeiten begegnen.