Mit der Gesetzesinitiative, die auf die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz zurückgeht, reagiert der Bundesrat auf die hohen Verluste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen durch Korruption und Betrug. In seiner Begründung verweist er auf Berechnungen, wonach im Jahr 2011 von den ca. 195 Milliarden Euro Gesamtausgaben rund 11 Milliarden Euro verloren gegangen sind.
Strenges Vorgehen gegen Bestechlichkeit
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als eigene Tatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt werden. Zukünftig sollen Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen sind sogar bis zu fünf Jahre Haft vorgesehen.
Außerdem erhalten die zuständigen Behörden erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Besteht der Verdacht auf Korruption, soll bei niedergelassenen Ärzten und anderen Gesundheitsberufen eine Durchsuchung der Geschäftsräume und in besonders schweren Fällen auch eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs möglich sein. Darüber hinaus können Staatsanwaltschaften von sich aus und nicht erst auf Antrag tätig werden.
Regelungen sollen ins Strafgesetzbuch
Initiative gegen Korruption im Gesundheitssektor
© panthermedia | 2013
Die Länder verweisen darauf, dass die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet seien. Sie nehmen Bezug auf eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch, die durch eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr offenbar wurde. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass freiberufliche Kassenärzte - anders als angestellte Ärzte - nicht dafür bestraft werden können, wenn sie Geld für die Verordnung bestimmter Arzneimittel annehmen.
Mit der Gesetzesinitiative sollen nicht nur die Unterschiede bei der Korruptionsbekämpfung zwischen Freiberuflern und angestellten Ärzten, sondern auch zwischen Kassen- und Privatärzten überwunden werden. Deshalb sei es notwendig, die neuen Reglungen ins Strafgesetzbuch aufzunehmen und sie nicht lediglich - wie kürzlich vom Bundestag beschlossen - im Sozialgesetzbuch V zu verankern.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf des Bundesrates wird nun beim Deutschen Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung kann zu dem Entwurf eine Stellungnahme abgeben.
Davon unabhängig wird sich der Bundesrat voraussichtlich am 20. September 2013 mit den kontrovers diskutierten, aber bereits vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Präventionsgesetzes (BT-Drucksache 17/14184) befassen.