Auf der Agenda der Länderkammer steht der von Baden-Württemberg bereits im April des Jahres vorgelegte Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, der über längere Zeit in den Ausschüssen beraten wurde.
Neue Verbotsnorm "Dopingbetrug"
Handel mit Dopingmitteln soll strafbar sein
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Mit seiner Initiative möchte das Land die rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des Dopings deutlich ausweiten.
In seinem Gesetzentwurf sieht es daher unter anderem die Einführung einer neuen Verbotsnorm "Dopingbetrug" im Arzneimittelgesetz vor. Diese soll es Berufssportlern unter Strafandrohung verbieten, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie Dopingmittel im Körper oder Methoden zur Manipulation von Blut angewendet haben. Zudem zielt der Entwurf darauf ab, bereits das Handeltreiben mit Dopingmitteln zu verbieten.
Die Höchststrafe für Dopingdelikte möchte Baden-Württemberg von drei auf fünf Jahre Freiheitsentzug anheben und eine Kronzeugenregelung einführen.
Bisherige Regelungen sind unzureichend
Zur Begründung seines Vorstoßes führt das antragstellende Land unter anderem aus, dass Spitzensportler durch die strafrechtliche Dopingbekämpfung bisher nahezu unbehelligt blieben. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten dies nachdrücklich belegt.
Selbst wenn positive Dopingbefunde vorlägen, sei der Sportler wegen eines entsprechenden Delikts nicht zu belangen, weil Eigendoping bisher nicht strafbar sei. Aus diesem Grund bedürfe es einer Strafnorm, die auch strafwürdiges Eigendoping treffsicher erfasse.
Weiteres Vorgehen
Bundesrat muss über Gesetzentwurf entscheiden
© Bundesrat | Frank Bräuer | 2013
Die beratenden Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat übereinstimmend, den Gesetzentwurf in einer aktualisierten Fassung beim Bundestag einzubringen, die die bereits seit August des Jahres geltenden Änderungen des Rechts im Zusammenhang mit Besitz und Erwerb von Dopingmitteln berücksichtigt.
Sollte sich der Bundesrat die Empfehlung der Ausschüsse zu eigen machen und den Gesetzentwurf beschließen, würde dieser zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag zur Beschlussfassung weiterzuleiten hätte. Hierbei soll sie ihre Auffassung darlegen.