Gleichwohl bittet der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens genau zu prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen dem durch die Verfassung vorgegebenen Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zudem fordert er die Bundesregierung auf, eventuell noch vorhandene Strafbarkeitslücken bei nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen rasch zu schließen.
Mehr Schutz vor Missbrauch durch Kinderpornografie
Was sich am Anfang als Diskussion um die Strafbarkeit von Posing-Bildern entzündete, führte in ein Zusammenspiel verschiedener Maßnahmen zur Verschärfung des Sexualstrafrechts. Mit diesem Gesamtpaket möchte die Bundesregierung insbesondere die Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet erleichtern und das Strafrecht damit an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen. Dabei setzt sie nicht nur internationale, sondern auch Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um.
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Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass unbefugte Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Nacktaufnahmen, insbesondere von Kindern, strafbar sein soll. Bis zu zwei Jahre Haft drohen demjenigen, der solche Bilder in oder auch außerhalb von Wohnungen macht. Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf ausdrücklich klar, dass Herstellung, Handel und Verbreitung von Posing-Bildern strafbar sind, indem er die Wiedergabe einer "unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung einer ganz oder teilweise unbekleideten Person unter vierzehn Jahren" als kinderpornografische Schrift definiert. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass künftig das sog. Cyber-Grooming zu ahnden ist. Hierunter versteht man das gezielte Ansprechen Minderjähriger im Internet mit dem Ziel sexueller Kontakte. Unabhängig von sexuellen Hintergründen soll zukünftig auch das Cyber-Mobbing eine strafbare Handlung darstellen.
Um der Tatsache gerecht zu werden, dass sich Opfer schwerer Sexualdelikte oft erst nach Jahren in der Lage sehen, strafrechtlich gegen ihre Täter vorzugehen, verlängert der Gesetzentwurf die sogenannte Ruhensfrist um neun Jahre. Die eigentliche Verjährungsfrist von bis zu zwanzig Jahren beginnt damit erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres zu laufen.
Wie geht es weiter?
Der Bundesrat leitet seine heute beschlossene Stellungnahme der Bundesregierung zu. Diese befasst sich in ihrer Gegenäußerung mit den Anregungen der Länder und legt alle Dokumente dem Bundestag zur Beratung vor.
Nach der Beschlussfassung des Parlaments ist das – nicht zustimmungsbedürftige – Gesetz dem Bundesrat erneut zur Billigung vorzulegen, bevor es Bundespräsident Gauck ausfertigen und verkünden kann.