Bund-Länder-Verhältnis Zehn Jahre Föderalismusreform

Foto: Ausgabe vom Grundgesetz in einer Hand

© dpa | Friso Gentsch

Vor zehn Jahren, am 1. September 2006, trat der erste Teil der Föderalismusreform in Kraft. Zuvor hatten Mitglieder von Bundestag und Bundesrat, Sachverständige und Berater Vorschläge entwickelt, mit denen der oft beklagte Reformstau in Deutschland aufgelöst werden sollte. Der Schwerpunkt lag in der Absenkung der Zahl so genannter Zustimmungsgesetze, die im Bundesrat häufig scheiterten.

Für den damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber galt die Föderalismusreform als „Mutter aller Reformen“, sollte sie doch die bundesstaatliche Ordnung grundlegend modernisieren und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern entscheidend verbessern.

Foto: Blick in den Plenarsaal

Plenarsitzung am 7. Juli 2006

© Bundesrat

Mit der Zustimmung im Bundesrat am 7. Juli 2006 nahm das knapp drei Jahre dauernde Ringen um die größte Reform auf diesem Gebiet in der Geschichte der Bundesrepublik die letzte parlamentarische Hürde.

14 der 16 im Bundesrat versammelten Länder stimmten den Grundgesetzänderungen zu. Damit passierte das Reformvorhaben den Bundesrat mit 62 von 69 möglichen Stimmen.

Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern

Im Mittelpunkt des Reformpaketes stand eine Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern. Dazu wurde Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes so modifiziert, dass Bundesgesetze, welche die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren der Länder regeln, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Länder dürfen jedoch fortan durch landesgesetzliche Regelungen davon abweichen.

Foto: Ausschnitt aus dem Plenarprotokoll

Ausschnitt aus dem Plenarprotokoll der 824. Sitzung am 7. Juli 2006

© Bundesrat

Vor der Reform führte jede Regelung zu Verwaltungsverfahren in einem Bundesgesetz zur Zustimmungsbedürftigkeit, selbst wenn der materielle Gehalt des Gesetzes keine Länderzuständigkeiten berührte.

Im Gegenzug wurde mit Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes ein neuer Tatbestand der Zustimmungsbedürftigkeit eingeführt. Er greift dann, wenn Gesetze mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder verbunden sind - die Länder also Geld- oder geldwerte Sachleistungen an Dritte erbringen müssen, ohne dass ihnen ein wesentlicher Spielraum zur Bestimmung der Höhe der Leistungen bleibt.

Weitere Änderungen betrafen die Entflechtung bei der Finanzierung des Hochschulbaus, die Abschaffung der Rahmengesetzgebung und die Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. Letzteres machte sich in der Folge für die Bürger schnell an länderspezifischen Vorgaben zum Ladenschluss bemerkbar.

Deutlich weniger Zustimmungsgesetze

Im Rückblick scheint die Reform eines ihrer Hauptziele erfüllt zu haben. So ging die Zahl der zustimmungsbedürftigen Gesetze spürbar zurück. Lag ihr Anteil in den Legislaturperioden vor der Reform noch zwischen 51 und 60 Prozent, so sank er in der 17. Legislaturperiode von 2009 bis 2013 bereits auf rund 38 Prozent.

Die Neuordnung der Finanzbeziehungen war ausdrücklich kein Thema in den Verhandlungen. Diese Aufgabe übernahm kurz nach den Gesetzesänderungen zur Föderalismusreform ab März 2007 bis März 2009 die Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen.

Stand 01.09.2016

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