Diese Verfassungsänderungen, die im Bundestag und im Bundesrat jeweils einer Zweidrittel-Mehrheit bedürfen, sollen die unterschiedlichen Interessen vom Bund einerseits und der Länder andererseits neu austarieren. Auf Seiten der Länder müssen zusätzlich noch die unterschiedlichen Interessen von Geber- und Nehmerländern, Flächen- und Stadtstaaten oder "alter" und "neuer" Länder in eine Balance gebracht werden.
Neue Verteilung über die Umsatzsteuer
Den Grundstein für die Neuregelung legte ein einstimmiger Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder vom 3. Dezember 2015.

Verhandlungen zwischen Bund und Ländern am 3. Dezember 2015 in Berlin
© dpa | Michael Kappeler
Kernstück der Vereinbarungen ist die Abschaffung des horizontalen Länderfinanzausgleichs nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Anteil der Ländergesamtheit an der Umsatzsteuer soll künftig auf die einzelnen Länder entsprechend deren Finanzkraft verteilt werden. Damit soll der angemessene Ausgleich der Finanzkraft der Länder künftig schon abschließend im Rahmen der primären Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer durch Bundesgesetz erfolgen. Die nach ihrem örtlichen Pro-Kopf-Aufkommen steuerstarken Länder bekommen einen geringeren, die steuerschwachen Länder dagegen einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer.
Keine Zahler- und Empfängerländer mehr
Die seit Jahrzehnten bestehende horizontale Komponente des Länderfinanzausgleichs, der für die Geberländer zu einer horizontalen Weggabe aus Eigenem führt, entfällt.
Die angestrebte Umsatzsteuerverteilung auf die 16 Länder macht künftig alle Länder zu Empfängerländern – wenn auch in unterschiedlicher Höhe. Künftig gäbe es dann überhaupt keine Zahlerländer mehr, da die bisherigen Zahlerländer von vornherein sehr viel geringere Umsatzsteueranteile erhalten würden als bisher.
Beschlüsse noch in dieser Woche
Nach langen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern hat der Deutsche Bundestag dieses wichtige Reformvorhaben am 1. Juni 2017 verabschiedet. Nur einen Tag später berät auch der Bundesrat über die erforderliche Zustimmung.