Das reale BIP wächst weiter, die kräftige wirtschaftliche Entwicklung liefert gute Bedingungen für die Finanzpolitik und der Staatshaushalt von Bund, Ländern und Gemeinden verzeichnet einen Finanzierungsüberschuss von 1,5 Prozent des BIP, fasste der Stabilitätsrat anlässlich seiner Sitzung die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zusammen. Auch für das laufende Jahr erwartet er einen gesamtstaatlichen Finanzierungsüberschuss von 1 Prozent des BIP und die Einhaltung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits von 0,5 Prozent.
Öffentliche Finanzen müssen langfristig tragfähig sein
Zugleich warnt er davor, dass trotz der derzeit außergewöhnlich guten Ausgangslage strukturelle Veränderungen bei den Rahmenbedingungen nicht übersehen werden dürfen. Dabei verweist er auf eine mögliche übermäßige Ausweitung der konsumtiven Staatsausgaben.
Während der Sitzung des Stabilitätsrates
© Bundesrat | Manuel Kämmerer
Staatliche Mehreinnahmen eröffneten nicht zwangsläufig zusätzliche fiskalische Spielräume, erklärte der Stabilitätsrat in diesem Zusammenhang. Angesichts der sehr niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt könne auch nicht von einer dauerhaften Entlastung der öffentlichen Haushalte ausgegangen werden. Tatsächlich müsse die Finanzpolitik weiter stabilitäts- und wachstumsorientiert bleiben und gerade jetzt für langfristig tragfähige öffentliche Finanzen sorgen.
Bremen und Saarland müssen sich weiter anstrengen
Die Sanierungsberichte von Bremen und vom Saarland bewertete der Stabilitätsrat insofern als positiv, als dass sie ihre Nettokreditaufnahmen im Jahr 2017 eingehalten haben.
Bei beiden Ländern hält er jedoch erhebliche Sanierungsanstrengungen weiterhin für erforderlich. Außerdem stellte er fest, dass Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im vergangenen Jahr die vereinbarten Konsolidierungsanforderungen erfüllt haben und deshalb die entsprechenden Konsolidierungshilfen erhalten.
Gemeinsames Gremium von Bund und Ländern
Der Stabilitätsrat ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder. Er wurde mit der Föderalismusreform II errichtet und ist in Artikel 109a Grundgesetz verankert. Zusammen mit der Schuldenbegrenzungsregel stärkt der Stabilitätsrat die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern. Er erfüllt zugleich die Vorgaben des EU-Fiskalvertrags.