Vermittlungsausschuss Vermittlungsverfahren - was es bedeutet und wie es abläuft

Foto: Sitzungssaal

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Plötzlich ist er wieder im Gespräch: der Vermittlungsausschuss. Am 14. Dezember 2018 hatten die Länder ihn nach ausführlicher Debatte einstimmig angerufen. Damit möchten sie die vom Bundestag beschlossene Verfassungsänderung zu Finanzhilfen für Länder und Kommunen grundlegend überarbeiten.

Ziel des beabsichtigten Vermittlungsverfahrens: Die Länder wollen Verhandlungen mit dem Bund nachholen, die sie im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren vermisst haben.

Mit der angekündigten Anrufung rückt ein Gremium in den Blickpunkt, das in den letzten Jahren nur selten tagte: lediglich drei Vermittlungsverfahren waren in der letzten Wahlperiode anhängig.

In der aktuellen Legislatur hat sich der Vermittlungsausschuss noch nicht einmal konstituiert: Es gab bisher schlicht keinen Bedarf, zwischen Bundesrat und Bundestag zu vermitteln. Dies scheint sich jetzt geändert zu haben. Doch was bedeutet das genau? Wer bildet den Vermittlungsausschuss und wie verhandelt er?

Beide Häuser gleich stark vertreten

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat. Er ist kein Verfassungsorgan, hat aber in Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes seine verfassungsrechtliche Grundlage.

Jedes Haus entsendet 16 Mitglieder, die jeweils über eine Stimme verfügen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Hauptaufgabe des Ausschusses ist es, einen Kompromissvorschlag zu entwickeln, wenn sich Bund und Länder über den Inhalt eines Gesetzes nicht einig sind. Anrufungsberechtigt sind Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung.

Ausgleich der unterschiedlichen Interessen

Der Ausschuss soll so lange verhandeln, bis er einen tragfähigen Kompromiss findet. Das Wort Kompromiss spricht für sich: Es geht darum, auf einander zuzugehen und bereit zu sein, nachzugeben. Es muss eine Lösung gefunden werden, die für beide Seiten akzeptabel ist.

Eine hoch vertrauliche Angelegenheit

Foto: Schild

Nicht öffentlich

© Bundesrat | Henning Schacht

Um dies zu erleichtern, tagt der Vermittlungsausschuss hinter geschlossenen Türen. Der genaue Inhalt der Verhandlungen darf nicht nach draußen dringen.

Außer den 32 Mitgliedern, Vertretern der Bundesregierung sowie der Geschäftsstelle darf deshalb auch niemand in den Sitzungssaal: Alles ist streng vertraulich. Selbst die Protokolle sind erst nach 10 Jahren einsehbar.

Das Prozedere

Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Ein Einigungsvorschlag muss allerdings so breit mehrheitsfähig sein, dass er anschließend von Bundesrat und Bundestag bestätigt wird. Denn der Vermittlungsausschuss selbst kann ein Gesetz nicht ändern - er unterbreitet den beiden Gesetzgebungsorganen lediglich Vorschläge - die dort dann auch beschlossen werden müssen.

Hintergrund dieses Prozedere: Der eigentliche Gesetzgeber ist und bleibt der Bundestag - auch im Falle eines Vermittlungsverfahrens. Nur er kann deshalb auch seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss abändern. Und wie sonst auch: Der Bundesrat stimmt über alle Gesetzesbeschlüsse des Bundestages abschließend noch einmal ab, so auch nach einem Vermittlungsverfahren.

Keine Fristvorgaben

Wie lange ein Vermittlungsverfahren dauert, lässt sich nicht vorhersagen. Es gibt weder feste Fristvorgaben noch Üblichkeiten. Nur den politischen Druck, so rasch wie möglich einen tragfähigen Kompromiss zu finden.

Stand 14.12.2018

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