BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1005. Sitzung am 28.05.2021

Bundesrat billigt 44 Gesetze

44 Gesetze aus dem Bundestag fanden am 28. Mai 2021 die Billigung des Bundesrates - unter anderem die Urheberrechtsnovelle, das Baulandmobilisierungs- und das Schnellladegesetz, Änderungen an der Bundesnotbremse, Verbesserungen bei der Bilanzkontrolle, ein Rechtsrahmen für autonomes Fahren sowie das Verbot des Kükentötens ab dem nächsten Jahr. Alle Gesetze können nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden und danach wie geplant in Kraft treten.

9 Gesetzentwürfe aus dem Bundeskabinett berieten die Länder im so genannten ersten Durchgang - unter anderem das geplante Bundesklimaschutzgesetz, den künftigen Anspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder und Pläne zur Gemeinsamen EU-Agrarpolitik. Die Stellungnahmen des Bundesrates werden nun dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt.

Auf der umfangreichen Tagesordnung befanden sich zudem 8 Länderinitiativen und 12 Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung - darunter die so genannte TA Luft zum Immissionsschutz, die nach mehrmonatiger Beratung abgestimmt werden konnte.

Eine Auswahl der wichtigsten Plenarthemen stellt BundesratKOMPAKT nachfolgend vor. Die gesamte Tagesordnung mit allen Beschlüssen und zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Personalien

Top 62Ausschussvorsitz

Ministerpräsident Winfried Kretschmann

© Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

  1. Beschluss

Beschluss

Neuer Vorsitzender im Europaausschuss: Winfried Kretschmann

Einstimmig hat der Bundesrat heute Winfried Kretschmann, Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), zum neuen Vorsitzenden seines Europaausschusses gewählt.

Notwendig ist die Neuwahl, weil der bisherige Ausschussvorsitzende Guido Wolf am 12. Mai 2021 aus seinem Amt als Minister der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg ausgeschieden ist und daher dem Bundesrat nicht mehr angehört.

Baden-Württemberg hält traditionell den Vorsitz im Ausschuss für Fragen der Europäischen Union. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes der 16 Bundesländer dauerhaft den Vorsitz in einem der Fachausschüsse.

Stand: 28.05.2021

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1Teilhabe

Mensch im Rollstuhl auf einer grünen Wiese mit Begleithund Labrador

© Foto: PantherMedia | Antonio Gravante

  1. Beschluss

Beschluss

Teilhabestärkungsgesetz: Bundesrat stimmt zu, fordert aber weitere Verbesserungen

Nach dem Bundestag hat am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, um Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und Arbeitsleben zu verbessern.

Aktive Arbeits- und Ausbildungsförderung

Jobcenter und Arbeitsagenturen haben künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen - sie sollen sie genauso unterstützen wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch. Menschen, die schon in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, erhalten Förderung über das erweiterte Budget für Ausbildung. Ziel ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Zur Verwaltungsvereinfachung können Anträge auf Kurzarbeitergeld künftig optional auch elektronisch übermittelt werden.

Vorrang für Assistenzhunde

Assistenzhunde erhalten künftig Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, auch wenn Hunde dort sonst verboten sind.

Kriterien der Eingliederungshilfe

Das Gesetz definiert die Kriterien für die Berechtigung für Leistungen der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch neu und nimmt digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation auf. Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen zudem geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten. Hintergrund ist die Verpflichtung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Mehrkosten refinanzieren

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, etwaige Mehrkosten zu refinanzieren, die sich durch die Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ergeben. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 zum damaligen Regierungsentwurf gefordert, dass sich der Bund an den Kosten neuer Leistungen beteiligen solle.

Kostenübernahme für Assistenzkräfte

Eine weitere Forderung an die Bundesregierung: Sie soll noch in dieser Wahlperiode eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte von Menschen mit Behinderung während eines Aufenthalts im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen herbeiführen und das SGB V beziehungsweise das SGB IX entsprechend ändern.

Die Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristvorgaben, wann diese sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst, gibt es nicht.

Stand: 09.06.2021

Top 9Gesundheitsversorgung

Digitale Vernetzung gesundheitlicher Anwendungen

© Foto: PantherMedia | Nils Ackermann

  1. Beschluss

Beschluss

Grünes Licht für Digitalisierung von Gesundheit und Pflege

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die digitale Gesundheitsversorgung systematisch ausbauen soll.

Modernisierung der Versorgung

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege sieht eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen, den Ausbau der Telemedizin, zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der Telematikinfrastruktur wie etwa elektronische Medikationspläne und die Förderung der digitalen Vernetzung vor.

Gesundheits-Apps können künftig auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Digitale Pflegeanwendungen sollen helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Es wird eigens ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen. Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.

Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen

Das Gesetz erleichtert den Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen. So können Versicherte ihre entsprechenden Daten in der elektronischen Patientenakte speichern. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen erbracht werden, werden künftig vergütet.

Ziel ist zudem eine stärkere Nutzung der Telemedizin - zum Beispiel durch Vermittlung telemedizinischer Leistungen bei der ärztlichen Terminvergabe. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll künftig telemedizinische Leistungen anbieten, ebenso Heilmittelerbringer und Hebammen.

Digitale Identität

Ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte haben die Krankenkassen den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 8. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum weit überwiegenden Teil am 9. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 08.06.2021

Top 13Hatespeech

Digitaler Umriss Deutschlands mit Aufschrift "NetzDG"

© Foto: PantherMedia | Vector Plus

  1. Beschluss

Beschluss

Länder geben grünes Licht für Änderung des NetzDG

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat vom Bundestag beschlossene Änderungen an dem seit 2017 geltenden Netzwerkdurchsetzungsgesetz gebilligt. Sie sollen die Bekämpfung von Hatespeech im Internet und den sozialen Medien erleichtern.

Stärkung der Nutzerrechte

Das Gesetz verbessert die Nutzerfreundlichkeit der Meldewege von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, die sich in der Praxis zum Teil noch als zu kompliziert oder versteckt erwiesen haben. Zudem führt es Informationspflichten für halbjährliche Transparenzberichte der Plattformbetreiber ebenso ein wie einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Diensteanbietern im Telemediengesetz. Dieser Anspruch steht Nutzerinnen und Nutzern zu, die Opfer rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken geworden sind.

Gegenvorstellungsverfahren

Die Bereitstellung eines so genannten Gegenvorstellungsverfahrens bei Löschung bzw. Beibehaltung von Plattform-Inhalten ist in Zukunft verpflichtend. Dies gilt auch bei Maßnahmen der Netzwerkanbieter aufgrund eines Verstoßes gegen deren Gemeinschaftsstandards. Vorgesehen ist eine Anerkennungsmöglichkeit für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen. Auskünfte für die wissenschaftliche Forschung sind unter Vorlage eines Schutzkonzeptes vonseiten der Forscherinnen und Forscher möglich. Das Gesetz setzt zudem Vorgaben der EU- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattformen um.

Hatespeech als Nährboden für Anschläge

Hatespeech kann als Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben dienen, heißt es in der Gesetzesbegründung: Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke und die Attentate im Umfeld der Synagoge von Halle zeigten die besorgniserregenden Auswirkungen. Weiteres Beispiele: der extremistische Anschlag in Hanau im Februar 2020 durch einen Täter, der im Vorfeld rassistische Inhalte in sozialen Netzwerken eingestellt und verbreitet hatte.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der größte Teil des Gesetzes tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 09.06.2021

Top 15Einwegplastik

Foto: Einwegkunststoffartikel

© Foto: dpa | Anton Matyhuka

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt neues Verpackungsgesetz

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt. Sie setzt zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um und soll den Vollzug des seit 2019 geltenden deutschen Verpackungsgesetzes in der Praxis verbessern.

Mehr Recycling, weniger Einwegabfall

Ziel ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme zu erweitern, um das Recycling zu verbessern und das so genannte Littering, also das achtlose Wegwerfen von Plastikabfall zu vermeiden. Das Gesetz schreibt für bestimmte Verpackungen einen verpflichtenden Mindest-Rezyklatanteil vor und weitet die Informationspflichten gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern aus - zum Beispiel über die Möglichkeiten kostenloser Rückgabe. Es erweitert zudem Herstellerpflichten - auch im Versandhandel mit ausländischen Anbietern.

Einheitliche Pfandpflichten

Ab 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab 2024.

Mehrweg statt Einweg

Außerdem müssen Gastronomen und Einzelhändler in Zukunft beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr auch Mehrwegalternativen statt der bisher üblichen Einwegkunststoffverpackungen anbieten. Ab 2025 ist für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vorgeschrieben.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Novelle wurde am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen am 3. Juli 2021 in Kraft.

Kritik an Vollzugstauglichkeit

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass er das Gesetz nur gebilligt hat, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten. In der Sache kritisiert er die Novelle allerdings scharf: sie sei unzureichend und teilweise nicht vollzugstauglich, müsse daher alsbald nachgebessert werden.

Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag die meisten fachlichen Anregungen aus seiner Stellungnahme vom 5. März dieses Jahres nicht aufgenommen hat. Dies müsse zeitnah bei der nächsten Novelle nachgeholt werden - möglichst in Abstimmung mit den Ländern, die ja für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind.

Frühere Einbindung gefordert

Generell sollte die Bundesregierung fristgebundene Vorhaben zur Umsetzung von EU-Recht frühzeitiger auf den Weg bringen, um eine umfassende Beteiligung der Länder sicherzustellen, fordert der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit beschäftigt. Feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht.

Stand: 14.06.2021

Top 19Eisenbahnregulierung

Ein ICE und ein Regionalzug

© Foto: dpa | Boris Roessler

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Erprobungsklausel für Deutschlandtakt zu

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 einer vom Bundestag beschlossenen Erprobungsklausel für die Eisenbahnregulierung im Regional- und Fernverkehr zugestimmt. Die vom Verkehrsausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungsausschusses fand nicht die erforderliche Mehrheit.

Ausnahmen für neue Streckenplanungen

Der Bundestagsbeschluss ermöglicht die Erprobung neuer Verfahren der Kapazitätszuweisung für den Schienenverkehr. Hintergrund ist der so genannte Deutschlandtakt: ein Konzept für einen deutschlandweit abgestimmten Taktfahrplan, mit dem ein Zielfahrplan für den Schienenpersonennah- und -fernverkehr aufgestellt wird und auf dessen Grundlage Neubaustrecken und andere Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Pilotprojekte ermöglichen

Um einerseits Erkenntnisse für den Deutschlandtakt zu gewinnen und eine etappenweise Einführung zu ermöglichen und andererseits Pilotprojekte im Rahmen des europäischen Projektes TTR - Redesign of the International Timetabling Process - zu fördern, enthält der Gesetzesbeschluss eine Erprobungsklausel, mit der auf bestimmten Strecken neue Kapazitätszuweisungsmodelle und Fahrplanerstellungsmodelle erprobt werden können – in Abweichung von den geltenden Regelungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

Welche Strecken dafür geeignet sind, kann das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur per Verordnung festlegen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 18. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 17.06.2021

Video

Top 29Baulandmobilisierung

Baustelle mit Kran

© Foto: PantherMedia | Westend61 Premium

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Baulandmobilisierungsgesetz gebilligt

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Es kann damit wie geplant in Kraft treten, nachdem der Bundespräsident es unterzeichnet hat.

Bezahlbarer Wohnraum

Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Kommunales Vorkaufsrecht

Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben - vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden - befristet bis Ende 2024 - Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.

Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden - allerdings nur befristet bis Ende 2022.

Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und - insbesondere landwirtschaftlicher - Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.

Vorgaben für tierwohlgerechte Stallumbauten erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag - entgegen der Anregung der Länder - keine Vorgaben zu tierwohlgerechten Stallanlagen in das Gesetz aufgenommen hat. Diese seien aber notwendig, um den Umbau von Ställen hin zu mehr Tierwohl baurechtlich zu flankieren.

Rechtlicher Rahmen für Transformationsprozess erbeten

Der Bundesrat kritisiert, dass einerseits neue Tierschutzvorschriften betriebliche Umbaumaßnahmen in Stallanlagen verbindlich vorschreiben, andererseits baurechtlich aber nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Er bittet die Bundesregierung daher, bei der nächsten Änderung des Baugesetzbuches die baurechtlichen Regelungen anzupassen, um den gesellschaftspolitisch gewollten Transformationsprozess hin zu mehr Tierwohl zu unterstützen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst - feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 22.06.2021

Video

Top 63Betriebsräte

Wahlurne samt Abstimmungszettel  mit der Aufschrift "Betriebsrat"

© Foto: PantherMedia | Karsten Ehlers

  1. Beschluss

Beschluss

Vereinfachte Betriebsratswahlen und Versicherungsschutz im Home-Office

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.

Ausweitung des Kündigungsschutzes

Zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren. Außerdem verbessert es den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Sie sind künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar.

Teilhabe jüngerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Mindestalter für die Wahlberechtigung beträgt künftig 16 statt bisher 18 Jahre. Um die Teilhabe von Auszubildenden zu verbessern, entfällt die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Einsatz von KI und virtuelle Betriebsratssitzungen

Das Gesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt werden. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich.

Die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.

Hintergrund: Zahl der Betriebsräte geht zurück

2019 hatten laut Gesetzesbegründung nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Damit seien lediglich rund 41 Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten. Dies könne daran liegen, dass besonders kleine Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichten, weil das reguläre Wahlverfahren organisatorisch zu aufwändig erscheine. Teilweise verhinderten die Arbeitgeber Berichten zufolge auch die Gründung von Betriebsräten.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice.

Anders als bislang beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit künftig nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.

Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Zu Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Home-Office wird ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag danach in Kraft.

Stand: 17.06.2021

Top 65Kükentöten

ein gelbes Küken mit aufgeplatztem Ei

© Foto: PantherMedia | belchonock

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Verbot, Hühnerküken zu töten

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Beschluss des Bundestages gebilligt, das routinemäßige massenhafte Töten von Hühnerküken aus ökonomischen Gründen ab dem Jahr 2022 zu verbieten und dieses Verbot ausdrücklich im Tierschutzgesetz festzuschreiben.

Eingriffe am Hühnerembryo

Ab 2024 sind zudem Eingriffe an einem Hühnerei, die bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Embryos verursachen, ab dem 7. Bebrütungstag verboten. Gleiches gilt für den Abbruch des Brutvorgangs.

Hintergrund ist, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand Hühnerembryos ab dem 7. Bruttag Schmerzen empfinden können.

45 Millionen Küken

Derzeit werden in deutschen Brütereien jährlich circa 45 Millionen männliche Küken getötet, da sie weder für die Eierproduktion noch als Masthühner nutzbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch rein wirtschaftliche Interessen kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.

Methoden zur früher Geschlechtsbestimmung erforderlich

Der Bundestagsbeschluss geht davon aus, dass als Alternativen zur Tötung der Küken - neben dem Einsatz von Zweinutzungshühnern und der Aufzucht und Mast von männlichen Küken -bis zum 1. Januar 2022 Verfahren zur frühen Geschlechtsbestimmung im Ei praxisreif sind und dem Markt zur Verfügung stehen. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht sicher feststeht, berichtet das Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den aktuellen Stand der Technik, damit der Gesetzgeber etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf überprüfen kann.

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 25. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Verbot für die Tötung von Hühnerküken gilt ab 1. Januar 2022, das Verbot für Eingriffe am Hühnerei und für den Abbruch des Brutvorgangs ab 1. Januar 2024. Ziel ist es, den Legebetrieben Zeit zu geben, sich an die neue Rechtslage anzupassen.

Stand: 25.06.2021

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Top 66Finanzmarktintegrität

Haus mit Schriftzug Wirecard

© Foto: dpa | Peter Kneffel

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Effektivere Bilanzkontrolle: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern und damit auch Konsequenzen aus dem Bilanzskandal beim insolventen Finanzdienstleister Wirecard ziehen.

Reform der Bilanzkontrolle

Die Bilanzkontrolle wird künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gebündelt. Sie erhält hoheitliche Befugnisse, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem hat die BaFin künftig ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen. Sie darf die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Das derzeitige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren wird grundlegend reformiert.

Integre Aufsicht

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, ist deren Beschäftigten der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Verpflichtende Rotation der Prüfer

Auch für Kapitalmarktunternehmen gilt künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren - dies soll die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer stärken. Das Gesetz weitet die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich aus. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern.

Höhere Strafen

Der Bundestagsbeschluss verschärft das Bilanzstrafrecht, um eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids zu ermöglichen. Gleiches gilt für Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Änderungen im Börsengesetz sollen zudem die Qualität der Zulassung von Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse verbessern.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 10. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen zum 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 10.06.2021

Video

Top 67Infektionsschutzgesetz

Impfpass

© Foto: dpa | Andreas Arnold

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Änderungen an Corona-Notbremse zu

Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat zahlreichen Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu. Sie sollen die so genannte Bundesnotbremse präzisieren, die erst wenige Wochen zuvor beschlossen worden war.

Ausnahmen für Hochschulen

Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, die die Bundesnotbremse für Schulen ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, begründet der Bundestag seinen Änderungsbeschluss.

Praxisausbildungen ermöglichen

Das Gesetz präzisiert die Regelungen zu den praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. Die Länder können damit die praktischen Ausbildungsabschnitte auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen.

Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.

Gelockerte Maskenpflicht für Kinder

Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen - für sie reicht der so genannte Mund-Nasen-Schutz aus.

Nachtragungen im Impfpass

Neben Ärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen zum Beispiel im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern.

Strafen für Impffälschungen

Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.

Coronatests vor Flugreisen

Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Voraussetzungen für Flugreisen: Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen fliegen und dabei andere anstecken. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.

Verstärkung für Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds erhält mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Coronakrise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen - und damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die meisten Änderungen treten ab den 1. Juni 2021 in Kraft.

Impfnachweis bei Masernschutz vereinfachen

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bunderegierung auf, die Vorschriften zum Nachweis der Masernimpfung - insbesondere für Kleinkinder - praxistauglicher zu gestalten und den Bürokratieaufwand zu verringern. Er bittet darum, das Infektionsschutzgesetz um konkrete inhaltliche Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Masernimpfpflicht und deren Glaubhaftmachung zu ergänzen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen befasst - feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht.

Stand: 01.06.2021

Top 69Urheberrecht

Laptop mit dem Wort "Copyright" im Display

© Foto: PantherMedia | spaxiax

  1. Beschluss

Beschluss

Länder billigen tiefgreifende Novelle des Urheberrechts

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben - die umfassendste Novelle seit 20 Jahren. Eine Neuregelung war aufgrund detaillierter Vorgaben in Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich geworden.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte neu. Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.

Nutzung für Kunst und Kommunikation

Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht es besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt. Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden. Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich.

Weitere Anpassungen

Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette, der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung. Zudem führt es auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften ein.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung

Die Verlegerbeteiligung wird neu geregelt: Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Erleichterter Rechteerwerb

Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 4. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 7. Juni 2021 in Kraft.

Stand: 04.06.2021

Top 71Autonomes Fahren

Finger zeigt auf einem Knopf mit Aufschrift Autopilot starten

© Foto: PantherMedia | Olivier-Le-Moal

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Rechtsrahmen für autonome Fahrzeuge zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat in verkürzter Frist einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt, nach dem autonome Fahrzeuge künftig bundesweit ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können.

Grundlage für Regelbetrieb

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren ermöglicht die Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Bislang ist im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich lediglich die Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge zulässig.

Konkrete Einsatzmöglichkeiten

Zunächst können autonome Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden. Dies soll Einsatzchancen in verschiedenen Mobilitätsbereichen ermöglichen, etwa im öffentlichen Personenverkehr, für Dienst- und Versorgungsfahrten und in der Logistik. Erlaubt sind auch Betriebsshuttles, die den Mitarbeiterverkehr übernehmen sowie auch Fahrten zwischen medizinischen Versorgungszentren und Alten- beziehungsweise Pflegeheimen.

Technische Vorgaben

Das Gesetz regelt die technischen Anforderungen an Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen neu – ebenso wie Prüfung und Verfahren einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

Aufsicht und Datenschutz

Weitere Regelungen beziehen sich auf den Umgang mit den für den Betrieb benötigten Daten. Außerdem ist eine Technische Aufsicht vorgesehen. Diese muss eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion von außen vornehmen kann. Hierfür wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 27. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 27.07.2021

Video

Top 72Ladeinfrastruktur

Schild Ladestation Elektroautos

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  1. Beschluss

Beschluss

Schnellladegesetz erhält grünes Licht vom Bundesrat

Die Länder haben im Plenum am 28. Mai 2021 den Beschluss des Bundestages gebilligt, mit einem „Schnellladegesetz“ Mittel für eine leistungsfähigere Ladeinfrastruktur für Elektroautos im Wege einer Ausschreibung bereitzustellen.

Bundesmittel für Ladeinfrastruktur

Gesetzgeberisches Ziel ist es, den bundesweit flächendeckenden und bedarfsgerechten Aufbau von öffentlich zugänglicher Infrastruktur für das schnelle Laden von reinen Batterieelektrofahrzeugen durch die Bereitstellung finanzieller Mittel zu unterstützen.

Europaweite Ausschreibung

Die in dem Gesetz in Grundzügen geregelte Ausschreibung soll den verlässlicher Aufbau und Betrieb der Schnellladeinfrastruktur durch private Betreiber zu einheitlichen nutzerfreundlichen Bedingungen sicherstellen.

Koordinierung durch das Ministerium

Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur obliegt künftig die Planung, Koordinierung und Überwachung von Aufbau und Betrieb der Schnellladeinfrastruktur sowie der finanziellen Mittel, um eine möglichst flächendeckende Versorgung bereits in der Markthochlaufphase zu ermöglichen.
Insbesondere soll die Infrastruktur gefördert werden, solange noch kein flächendeckendes Ladenetzwerk besteht und soweit die Ladeinfrastruktur noch nicht aus Nutzerzahlungen finanziert werden kann.

1000 Standorte geplant

Auf Basis des Gesetzes plant die Bundesregierung eine Ausschreibung zum Aufbau eines öffentlichen Schnellladenetzes mit 1.000 Standorten, um insbesondere flächendeckendes Laden mit über 150 Kilowatt zu ermöglichen und so die Langstreckentauglichkeit von Elektroautos sicherzustellen.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 30.06.2021

Top 74Datenschutz

Abfrage einer Cookie-Nutzung

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  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Rechtsklarheit beim Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation

In seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien zugestimmt.

Zusammenführung der Datenschutzbestimmungen

Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) werden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt. Das Gesetz passt zudem die geltenden Bestimmungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und an die neuen Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes an.

Weniger Rechtsunsicherheit

Das Gesetz beseitigt durch das Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG verursachte Rechtsunsicherheiten bei Verbrauchern, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen, bei Diensteanbietern und bei den Aufsichtsbehörden. Es soll für Rechtsklarheit sorgen und einen wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre der Endnutzer gewährleisten.

Einwilligungserfordernis gemäß EU-Vorgaben

Dem Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, insbesondere Cookies, sowie zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung hierzu dient eine Regelung zum diesbezüglichen Einwilligungserfordernis, die eng am Wortlaut der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert ist.

BfDI als Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten erfolgt zukünftig umfassend, also auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 28. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am 29. Juni 2021 in Kraft. Weitere Teile treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Stand: 28.06.2021

Landesinitiativen

Top 33Arbeitsrecht

Ordner mit Aufschrift Tarifvertrag

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  1. Beschluss

Beschluss

Keine Mehrheit für Vorschlag zur Änderung des Tarifrechts

Die gemeinsame Initiative von Bremen, Berlin und Thüringen zur Stärkung der tariflichen Ordnung konnte sich im Bundesrat nicht durchsetzen: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tarifgesetzes erhielt bei der Abstimmung am 28. Mai 2020 nicht die erforderliche Plenarmehrheit von 35 Stimmen.

Was Bremen, Berlin und Thüringen wollten

Die drei Länder wollten Tarifverträge leichter für allgemeinverbindlich erklären lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Ministerium eine solche Erklärung vornehmen. Der Tarifvertrag gilt dann auch, obwohl Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite nicht tarifgebunden ist.

Die geforderte Gesetzesänderung könne dazu beitragen, bestehende tarifliche Strukturen abzustützen. Vorgeschlagen hatten die drei Länder dazu insbesondere veränderte Modalitäten der Antragstellung und Beschlussfindung im Tarifausschuss sowie konkretisierte Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen ein „öffentliches Interesse“ an der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen besteht.

Rückläufige Tarifbindung

Tarifverträge könnten die ihnen zugedachte Ordnungs- und Befriedungsfunktion im Arbeits- und Wirtschaftsleben nur dann erfüllen, wenn ihnen durch hinreichende Verbreitung prägende Bedeutung für die Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse zukommt, hatten die drei Länder gewarnt. Seit mindestens 20 Jahren sei die Tarifbindung branchenübergreifend stark rückläufig.

Verantwortung der Tarifparteien

Es gebe deutliche Anzeichen dafür, dass die grundrechtlich gewährleistete Tarifautonomie und die mit ihr verbundene Verantwortung der Tarifparteien für die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen an einer Funktionsschwäche leiden. Daher sei der Gesetzgeber gefordert, den Rahmen zur Wahrnehmung von Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie so anzupassen, dass diese ihren Sinn wieder erfüllen können. Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sei ein Instrument, das im Rahmen einer Gesamtstrategie einer Stärkung der tariflichen Ordnung dienen könne, hatten die drei Länder argumentiert.

Stand: 28.05.2021

Top 34Abschiebehaft

kleines Mädchen im blauen Kleid sitzt hinter einem Gitterzaun

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  1. Beschluss

Beschluss

Keine Mehrheit für Initiative Schleswig-Holsteins zum Aufenthaltsgesetz

Der Bundesrat hat heute über einen Gesetzesantrag Schleswig-Holsteins abgestimmt, in dem die Abschiebehaft für Minderjährige ausgeschlossen werden sollte. Der Vorschlag fand jedoch nicht die erforderliche absolute Plenarmehrheit von 35 Stimmen. Er ist damit abgelehnt.

Was Schleswig-Holstein vorgeschlagen hatte

Schleswig-Holstein wollte mit der Bundesratsinitiative erreichen, dass Minderjährige grundsätzlich nicht mehr in Abschiebhaft genommen werden dürfen.

Aus Sicht des Landes ist eine Inhaftierung von Minderjährigen zur bloßen Sicherstellung aufenthaltsrechtlicher Zwecke unverhältnismäßig - und in keinem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar. Das geltende Aufenthaltsrecht müsse daher geändert werden.

Stand: 28.05.2021

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 39Ganztagsbetreuung

Blick in eine Grundschulklasse

© Foto: dpa | Marcel Kusch

  1. Beschluss

Beschluss

Länder befürworten Anspruch auf Ganztagsbetreuung

In seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf des geplanten Ganztagsförderungsgesetzes Stellung genommen.

Bundesrat fordert mehr Mittel des Bundes

In ihrer Stellungnahme begrüßen die Länder das Vorhaben der Bundesregierung, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ab 2026 stufenweise einzuführen. Sie dringen jedoch darauf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen der zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten zu klären und die finanzielle Beteiligung des Bundes auskömmlich zu gestalten. Weiter fordert der Bundesrat, dass Fördermittel nicht nur für Baumaßnahmen, sondern auch für Ausstattungsinvestitionen zur Verfügung stehen und dass die Eigenmittel freier Träger auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden können.

Anspruch auf Betreuung und Förderung

Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten.

Stufenweise Einführung

Anspruchsberechtigt sollen Kinder sein, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Betreuung auch während der Ferien

Das geplante Recht auf Betreuung erstreckt sich nicht auf Wochenenden und Feiertage, aber auch auf die Ferien - einschließlich der Sommerferien nach der vierten Klasse.

Anrechnung der Schulstunden

Der Anspruch soll im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gelten. Diese Zeit wird also auf die acht Stunden angerechnet. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der zu gewährleistenden Stunden richtet sich der Anspruch dann gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Regelungen zur Finanzierung

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20 (B)).

Zudem ist eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes vorgesehen, um den Ländern ab dem Jahr 2026 Finanzmittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen zur Verfügung zu stellen - diese Finanzmittel steigen im Zuge der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf bis zu 960 Millionen Euro im Jahr.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - dort steht das Gesetz voraussichtlich am 9. Juni 2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 28.05.2021

Top 41Klimawandel

Windrad bei Sonnenaufgang

© Foto: dpa | Patrick Pleul

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Novelle des Klimaschutzgesetzes - Länder fordern Nachbesserungen

In verkürzter Frist hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 mit den Plänen der Bundesregierung für Änderungen am Klimaschutzgesetz auseinandergesetzt und dazu ausführlich Stellung genommen.

Negative Folgen abmildern

Die Länder fordern insbesondere gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dessen Bekämpfung sei es auch geboten, die negativen Folgen des Klimawandels auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen abzumildern. Dies spiegele sich innerhalb der geplanten Regelungen bisher nicht entsprechend wider, obwohl es zur Abwendung drohender Schäden, auch für kommende Generationen, von elementarer Bedeutung sei.

Finanzielle Beteiligung des Bundes

Weiter mahnt der Bundesrat unter anderem eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der finanziellen Lasten des Klimaschutzes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr an. Der Bundesrat erwartet überdies, dass der Bund für die notwendig werdenden sehr erheblichen zusätzlichen Investitionen in den Gebäudebestand langfristig angelegte und auskömmlich finanzierte attraktive Förderprogramme zur Verfügung stellt.

Bundesregierung plant strengere Klimaschutzziele

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als in der geltenden Gesetzesfassung soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.

Natürliches Senken stärken

Der Gesetzentwurf betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Bundesregierung. Der Entwurf enthält deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.

Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des geltenden Gesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt. Dabei hat es ausdrücklich herausgestellt, dass der Schutz der Grundrechte auf zwei Wegen erfolgen muss: Neben Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels hat der Staat seiner Schutzpflicht insbesondere auch durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nachzukommen - wie sie der Bundesrat nun fordert. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.

Umsetzung der EU-Klimaziele

Mit der geplanten Novelle sollen auch die Klimaziele der EU umgesetzt werden. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.

Sofortprogramm für mehr Klimaschutz

Begleitend zur Novelle des Klimaschutzgesetzes will die Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen. Schwerpunkte der Maßnahmen sollen in den Bereichen Industrie, klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und im Gebäudebereich liegen. Ein zusätzliches Fördervolumen im Umfang von bis zu 8 Milliarden Euro soll dafür bereitgestellt werden.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt - dort steht das Gesetz voraussichtlich am 10. Juni 2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Stand: 28.05.2021

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Rechtsverordnungen

Top 48Rentenwerte

Oma und Opa auf einem Stapel Euromünzen

© Foto: PantherMedia | photographyMK

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Rentenanpassung 2021 zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der jährlichen Anpassung der Rentenwerte zugestimmt, die die Bundesregierung am 27. April 2021 beschlossen hatte. Danach erhöht sich der Rentenwert Ost zum 1. Juli 2021 von 33,23 auf 33,47 Euro - das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. Für den Rentenwert West gibt es dieses Jahr keine Erhöhung: Der aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro bleibt bestehen.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Hintergrund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat - die wiederum Grundlage für die jährliche Rentenanpassung ist. Nach den vom statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen und -gehältern des Vorjahrs müssten die Rentenwerte eigentlich sinken. Die seit 2009 gesetzlich verankerte Rentengarantie verhindert allerdings Rentenkürzungen - daher bleiben die Westrenten unverändert.

Angleichung der Ost-Renten

Die Erhöhung des Ost-Rentenwerts auf 97,9 Prozent des aktuellen West-Wertes entspricht den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Anpassungsschritten.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 4. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Juli in Kraft.

Stand: 04.06.2021

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Top 59TA Luft

Industrieschornstein mit Qualm

© Foto: PantherMedia | Martin Muránsky

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat verlangt zahlreiche Änderungen an Neufassung der TA Luft

Der Bundesrat hat der neuen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft am 28. Mai 2021 zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext. Setzt die Bundesregierung diese vollständig um, kann sie die über 550 Seiten starke Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft setzen.

50.000 technische Anlagen betroffen

Die TA Luft sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen.

Sie definiert die zulässige Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder Stickoxide sowie Höchstgrenzen für den Stickstoffniederschlag in der Umgebung einer Anlage.

Zu den rund 50.000 betroffenen Anlagen gehören Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke sowie große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie.

Neu sind Vorgaben für Anlagen, die erst seit Kurzem genehmigungsbedürftig sind - zum Beispiel Fabriken zur Herstellung von Holzpellets oder bestimmte Biogasanlagen.

Anwohnerschutz vor Geruchsbelästigung

Erstmals sieht die Verwaltungsvorschrift bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor störenden Gerüchen vor. Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig 70 Prozent der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus ihrer Abluft filtern. Dies betrifft Ställe mit mehr als 1.500 Mastschweinen oder mehr als 30.000 Masthühner.

Anpassung an EU-Standards

Die Neufassung soll die seit 2002 geltende Version an den Stand der Technik anpassen und zahlreiche EU-Vorgaben umsetzen.

Inkrafttreten einige Wochen nach Verkündung

Die Verwaltungsvorschrift soll im dritten Monat nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Zuvor muss allerdings die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch in die Vorschrift einpflegen. Sie entscheidet auch, ob und wie schnell dies geschieht.

Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen gefordert

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf den Zeitdruck hin, der durch die EU-Vorgaben entstanden ist. Er bittet um zeitlich begrenzte Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen, die faktisch nicht sofort nach Inkrafttreten der TA Luft in der Lage sein werden, die neuen Vorschriften umzusetzen.

Ausgleich der Zielkonflikte

Der Bundesrat würdigt in der Entschließung den wichtigen Beitrag, den die TA Luft zum Ausgleich möglicher Zielkonflikte zwischen Umwelt- und Tierschutz darstellt. Die Anpassung an den Stand der Technik begrüßt er dabei ausdrücklich - dadurch würden stickstoffsensitive Ökosysteme deutlich wirksamer vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak geschützt.

Der Bundesrat bittet aber, die Kriterien für Tierhaltungsverfahren und -kategorien mit denen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens zu harmonisieren - die Bezugsgrößen müssten der Tierschutznutztierhaltungsverordnung entsprechen. Die Bundesregierung soll hierfür Sorge tragen, damit für Betriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Hierfür seien die bau-, brand- und katastrophenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Flexiblere Grenzwertbestimmungen

Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, perspektivisch eine Flexibilisierung der Grenzwertbestimmung zu prüfen. Das derzeitige Grenzwertkonzept der TA Luft in Form von Tages- und Halbstundenmittelwerten stehe im Widerspruch zu den heutigen Herausforderungen an flexible Industrieprozesse. Gerade für energieintensive Unternehmen mit stromschwankungsbedingten Spitzenemissionen seien eventuell Jahresmittelwerte besser geeignet.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Die Verkündung der TA Luft ist davon unabhängig.

Stand: 28.05.2021

Glossary

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